602/AB XXV. GP

Eingelangt am 07.04.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am     April 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0039-I/4/2014

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 618/J vom 7. Februar 2014 der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

Die Schulden des Bundes per Ende 2012, die der Bund via OeBFA für Bundesländer und Rechtsträger aufgenommen hat, betrugen 8,186 Milliarden Euro. Diesen Schulden standen Darlehensforderungen des Bundes gegenüber den Bundesländern und Rechtsträgern in derselben Höhe gegenüber.

 

Sonstiger Rechtsträger/Land

aushaftendes Nominale
in Mrd. EUR

Niederösterreich

2,481

Salzburg

1,830

Wien

1,588

Kärnten

1,348

ASFINAG

0,319

Oberösterreich

0,250

Steiermark

0,200

Burgenland

0,165

Kunsthistorisches Museum

0,006

Gesamt

8,186

 

Zu 5. und 6.:

In der Eröffnungsbilanz weisen die Bilanzposition A.V.1.2 sowie B.II.1.2 die lang- und kurzfristigen Forderungen aus gewährten Darlehen an öffentliche Körperschaften und Rechtsträger aus. Die Anhangstabelle 5.1 (Forderungsspiegel nach Laufzeit und Teilsektoren) zeigt die Aufteilung der Forderungen nach Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungsträgern. Ebenso werden die Verbindlichkeiten in der Anhangstabelle 8.1 aufgesplittet nach Laufzeit und Teilsektoren transparent dargestellt. Die Anhangsangaben zur Eröffnungsbilanz bilden zusätzliche Informationen zu der Kurz- und Langfassung ab und es werden partielle Tabellen narrativ erläutert.

 

Die Finanzierungen für und mit Bundesländern gemäß § 81 BHG 2013 sind gemäß § 99 BHG 2013 als gesonderte Gebarung zu erfassen, das heißt es sind das Vertragsverhältnis des Bundes im Außenverhältnis und das Vertragsverhältnis mit dem Bundesland im Innenverhältnis zu unterscheiden. Diese Darstellung wurde aus dem BHG 1986 i.d.g.F. übernommen. Im Bundesrechnungsabschluss weist der Rechnungshof im Band 1 „Textteil“ unter Punkt 6.4. „Rechtsträger- bzw. Länderfinanzierung“ auf diesen Sachverhalt hin. Diese Schulden und Forderungen werden gesondert im Zahlenteil des BRA dargestellt. Diese Darstellungen sind gemäß § 16 Abs. 10 RLV 2013 auch für die Bundesrechnungsabschlüsse ab dem Jahr 2013 vorgesehen.

 

Zu 7. und 8.:

Das von der Republik Österreich im Jahr 2008 gezeichnete Partizipationskapital der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG in der Höhe vom 900 Millionen Euro wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Mai 2011 um 624,888.927,45 Euro herabgesetzt und im Jahr 2011 in dieser Höhe abgeschrieben.

 

Zu 9. und 10.:

Das von der Republik Österreich gezeichnete Partizipationskapital der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG war per 1. Jänner 2013 in einer Höhe von 275,111.072,55 Euro und aufgrund einer weiteren Zeichnung des Partizipationskapitals durch die Republik Österreich im Dezember 2013 in der Höhe von 800 Millionen Euro per 31. Dezember 2013 in einer Höhe von 1.075,111.072,55 Euro vorhanden.

 

Zu 11. bis 13.:

Das von der Republik Österreich per 1. Jänner 2013 gehaltene Partizipationskapital der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG in einer Höhe von 275,111.072,55 Euro ist in der Eröffnungsbilanz per 1. Jänner 2013 im Beteiligungsansatz der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG in der Höhe von 1.159,933.792,86 Euro enthalten.

 

Zu 14.:

Sowohl in der Bilanz als auch im Ergebnishaushalt werden die Wertberichtigungen nicht nach Abgabenarten unterschieden sondern pauschal dargestellt. Denn ob eine Forderung dubios ist oder gänzlich abgeschrieben wird, wird an der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin beziehungsweise des Schuldners festgemacht, nicht an den Abgabenarten des Rückstandes. Die Steuerart hat keinen ursächlichen Zusammenhang mit der bilanziell darzustellenden Werthaltigkeit von Forderungen.

 

Der Geschäftsprozess der Wertberichtigung zu Forderungen zielt auf die Einschätzung der Einbringlichkeit der Gesamtforderungen eines Debitors ab, unabhängig davon welcher einzelne Geschäftsfall hinter den Forderungen steckt, da die Wertberichtigung zu Forderungen nur zum Bilanzstichtag relevant ist, um in der Bilanz einen plausiblen Forderungsstand auszuweisen.

 

Im Rahmen der Abgabeneinhebung ist es durchaus üblich, dass gegen eine Abgabenschuldnerin beziehungsweise einen Abgabenschuldner Forderungen aufgrund verschiedener Abgabenarten bestehen. Gemäß BAO ist immer die älteste Forderung zu bedienen. Diese Vorgehensweise führt zu Unschärfen in den geforderten Auswertungen, insbesondere wenn aufgrund derartiger Auswertungen Hochrechnungen betreffend die Einbringlichkeit einzelner Abgabearten vorgenommen werden. Diese sind nicht valide. Ein Vergleich der Wertberichtigungen einerseits mit den erfolgten Abschreibungen pro Abgabenart andererseits zeigt dies deutlich.

 

Die Aufteilung der Wertberichtigungen nach Steuerarten enthält keine werthaltigen Informationen. Die Höhe der einzelnen Abschreibungen und Wertberichtigungen wird von der Art des Einhebungsverfahrens (Vorschreibung, Selbstbemessung oder direkte Entrichtung) bestimmt, nicht von ökonomischen Parametern.

 

 

 

 

Stand 31.12.2012

 

in Bilanzposition 3.B.II.02

Kontengruppe

Bezeichnung

dubiose Forderungen *)

2-8300.

Veranlagte Einkommensteuer

733.145.231,76

2-8301.

Lohnsteuer

229.064.536,40

2-8302.

Kapitalertragsteuern

235.676.937,85

2-8303.

Körperschaftsteuer

412.105.221,47

2-8307.

Abgabe von l.u.f. Betrieben

8.003,38

2-8309.

Abgabe von Zuwendungen

426.047,04

2-8322.

Bodenwertabgabe

94.681,87

2-8323.

Stabilitätsabgabe & Sonderbeitrag

0,00

2-8326.

Stiftungseingangsteuer

25.223,52

2-8403.

Umsatzsteuer

1.848.883.554,33

2-8406.

Energieabgabe

33.352.522,51

2-8411.

Flugabgabe

7.297,31

2-8415.

Punzierungskontrollgebühr

3.622,77

2-8416.

Altlastenbeitrag

21.792.787,05

2-8418.

Normverbrauchsabgabe

15.907.114,29

2-8420.

Tabaksteuer

19.474.067,60

2-8421.

Biersteuer

1.112.517,55

2-8422.

Werbeabgabe

1.078.064,99

2-8423.

Mineralölsteuer

10.069.001,91

2-8426.

Alkoholsteuer

484.464,05

2-8428.

Zwischenerzeugnissteuer (SchwG)

24.183,36

2-8429.

Abgaben n.d. GlückspielG

94.665.894,31

2-8431.

Stempel- und Rechtsgebühren

15.761.124,20

2-8433.

Kapitalverkehrsteuern

11.438.733,06

2-8434.

Grunderwerbsteuer

5.908.945,18

2-8435.

Versicherungssteuern

3.367.457,90

2-8436.

Kraftfahrzeugsteuer

10.195.875,39

div.

Nebenansprüche u. Resteingänge

303.445.481,66

 

EU-Zölle

68.421.130,15

 

SUMME

4.075.939.722,86

*)

30.002.99.193 und 30.002.990.196

 

Zu 15.:

Da je Abgabenpflichtigem beziehungsweise Abgabenpflichtiger nur ein Steuerkonto – und nicht jeweils eines für jede Abgabenart – geführt wird, ergibt sich der Guthabensstand aus dem Tagessaldo von Vorschreibungen und Entrichtungen. Die Guthabensstände schwanken – insbesondere rund um die Entrichtungstermine – binnen weniger Tage sehr stark und damit auch die jeweilige Zusammensetzung nach Steuerarten.

 

Zu 16.:

Die veröffentlichten Erläuterungen führen bei der Bilanzposition B.II „Kurzfristige Forderungen“ dazu folgendes aus: „Die Wertberichtigungen umfassen all jene Forderungen, die zum Stichtag ausgesetzt (Einhebung/Einbringung) und/oder von Insolvenz betroffen sind.“


Offene Forderungen werden wertberichtigt, wenn die Einbringung (§ 231 BAO) oder Einhebung (§ 212) ausgesetzt wird und/oder ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Die Finanzämter nehmen darüber hinaus keine Beurteilung des Ausfallsrisikos (Risikoklassen etc.) vor, sondern bewegen sich ausschließlich innerhalb des von der BAO vorgesehenen Ermessenspielraumes.

 

Die Abschreibungen bilden das Volumen der Löschungen und Nachsichten innerhalb einer Periode ab. Wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden, wird die fällige Abgabenschuldigkeit von Amts wegen gelöscht (§ 235 BAO). Löschungen unterliegen einem strengen Genehmigungsverfahren in der jeweiligen Abgabenbehörde, ab einer bestimmten Größenordnung auch einer Kontrolle durch das Bundesministerium für Finanzen. Ähnliches gilt auch bei Nachsichten gemäß § 236 BAO.

 

Zu 17. bis 19.:

Bei den Zahlungen im Jahr 2013 handelt es sich nicht um eine „Kapitalaufstockung“. Gemeint kann nur die in Artikel 41 ESM-V geregelte Einzahlung des Anfangskapitals sein, das heißt des anfänglich gezeichneten Betrags der eingezahlten Anteile, der im Falle Österreichs insgesamt bei 2.226,720.000,-- Euro liegt (vgl. Bericht des Verfassungsausschusses über die RV, Finanzielle Auswirkungen, 1880 der Blg. XXIV. GP). Aufbauend auf der Vorgabe der Staats- und Regierungschefs vom 2. März 2012 hat die Eurogruppe am 30. März 2012 beschlossen, von der in Artikel 41 Abs. 3 ESM-V vorgesehenen Möglichkeit der beschleunigten Einzahlung Gebrauch zu machen (2012: zwei Raten; 2013: zwei Raten; 2014: eine Rate).

 

Zum Stichtag 1.1.2013 waren bereits zwei Raten in Höhe von 890,688.000,-- Euro eingezahlt. Die für 2013 vorgesehenen zwei Raten in Höhe von 890,688.000,-- Euro sind in der Eröffnungsbilanz als kurzfristige Verbindlichkeit (Bilanzposition E.II.1), die für 2014 vorgesehene Rate in Höhe von 445,344.000,-- Euro als langfristige Verbindlichkeit (Bilanzposition D.II.3) erfasst.

 

Auf der Aktivseite beinhaltet die Bilanzposition A.IV.3 (sonstige Beteiligungen an ausländischen Unternehmen) die Beteiligung am ESM. Der Beteiligungsansatz ergibt sich aus dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der am
27. September 2012 in Kraft getreten ist. Da somit die Republik Österreich zum Stichtag 1.1.2013 in voller Höhe beteiligt war, wurde die Beteiligung in voller Höhe zum anteiligen Nettovermögen erfasst (Buchwert 2.227,250.237,70 Euro). ESM-Kapitaleinzahlungen werden beim Konto 1-0825.100 im DB 45020500 – FISTL 1301 verbucht.

 

Zu 20. bis 23.:

Die Eröffnungsbilanz wurde sowohl in der konzeptiven Phase als auch in der Umsetzungsphase intensiv mit dem Rechnungshof abgestimmt. Zu großen Bilanzpositionen gab es Vorab-Gespräche, in denen die zugrunde gelegten Ansatz- und Bewertungsmethoden besprochen wurden. Ein Prüfungsauftrag betreffend Prüfung der Abschlussrechnungen des Bundes 2013 (inkl. Eröffnungsbilanz) gemäß § 9 RHG wurde dem Bundesministerium für Finanzen am 28. August 2013 übermittelt. Ein Prüfbericht ist noch ausständig.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 Eröffnungsbilanz-Verordnung hat jedes haushaltsleitende Organ gemäß § 6 BHG 2013 bis zum 31. März 2013 für die jeweilige(n) Untergliederung(en) seines Wirkungsbereiches eine Eröffnungsbilanz nach den Bestimmungen der Eröffnungsbilanz-Verordnung zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu erstellen und insbesondere die Bewertungen gemäß Abs. 2 vorzunehmen.

 

Fehler, die bis zur Fertigstellung Ende Oktober aufgetreten sind, wurden korrigiert, danach ist eine Anpassung mithilfe des Mängelbehebungsverfahrens durch den Rechnungshof möglich und wird gemäß dem Grundsatz der Wesentlichkeit eine etwaige Korrektur im Einzelfall zu entscheiden sein.

 

 

Mit freundlichen Grüßen