603/AB XXV. GP

Eingelangt am 07.04.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am     April 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0040-I/4/2014

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 619/J vom 7. Februar 2014 der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Auszahlungen für die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG haben im Jahr 2013 insgesamt 1.749.999.997,64 Euro betragen, wobei auf Einzahlungen auf das Grundkapital ein Betrag von 699.999.997,64 Euro, auf die Zeichnung von Partizipationskapital ein Betrag von 800.000.000,-- Euro sowie auf einen Gesellschafterzuschuss ein Betrag von 250.000.000,-- Euro entfällt.


Zu 2.:

Die Aufwendungen für die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG haben im Jahr 2013 insgesamt 250.000.000,-- Euro betragen und betreffen zur Gänze einen Gesellschafterzuschuss-Transferaufwand.

 

Zu 3.:

Die Auszahlungen für die KA Finanz AG haben im Jahr 2013 insgesamt 350.000.000,-- Euro betragen und betreffen zur Gänze einen Gesellschafterzuschuss.

 

Zu 4.:

Die Aufwendungen für die KA Finanz AG haben im Jahr 2013 insgesamt 350.000.000,-- Euro betragen und betreffen zur Gänze einen Gesellschafterzuschuss-Transferaufwand.

 

Zu 5. und 6.:

Im Jahr 2013 erfolgten weder Auszahlungen noch Aufwendungen für die ÖVAG.

 

Zu 7.:

Der in der Eröffnungsbilanz des Bundes per 1.1.2013 dargestellte Wertansatz an den (teil)verstaatlichten Banken basiert auf den Daten der geprüften Jahresabschlüsse zum 31.12.2012. Eine Änderung des Wertansatzes im Jahr 2013 (Folgebewertung gemäß § 47 Abs. 1 Bundeshaushaltsverordnung, BGBl II Nr. 266/2010) durch Auszahlungen des Bundes an die (teil)verstaatlichten Banken ist – auf Basis der geprüften Jahresabschlüsse zum 31.12.2013 – gemäß § 39 Abs. 1 der Rechnungslegungsverordnung 2013, BGBl II Nr. 148/2013, bis spätestens 30. Juni 2014 vorgesehen. Aus diesem Grund führen die im Jahr 2013 durchgeführten Auszahlungen an die (teil)verstaatlichten Banken vorerst zu einer Vermögenssteigerung beim Bund.

 

Zu 8.:

Innerhalb der rechtlich vorgegebenen Grenzen nimmt das Bundesministerium für Finanzen als ausführendes Organ für die Republik Österreich seine Pflichten als Eigentümerin von verstaatlichten Banken fortlaufend wahr und ist sich ihrer damit einhergehenden Verantwortung bewusst. Entlang der Beihilfeentscheidungen der Europäischen Kommission wird ein Abbau der risikobehafteten Aktiva der verstaatlichten Banken laufend vorgenommen.


Zu 9.:

Bis zum 31.12.2013 wurden durch das österreichische Bankenhilfspaket Einnahmen von insgesamt 2.369,052.060,10 Euro erzielt und notwendige Ausgaben im Ausmaß von 7.261.333.867,00 Euro getätigt. Dies führt zu einem derzeitigen Saldo von – 4.892.281.260,99 Euro. Dieser Negativsaldo war bei der Verabschiedung des Bankenhilfspakets nicht abschätzbar und es kann die Frage, wie sich dieser Saldo in Zukunft entwickeln wird, derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden. Derzeit noch offene Entscheidungen bei verstaatlichten Banken werden einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem österreichischen Bankenhilfspaket haben.

 

Zu 10.:

Die Position „Wertberichtigung“ bedeutet – entgegen den Annahmen im Eingangsstatement der Anfrage – nicht, dass auf bereits vorgeschriebene Steuern beziehungsweise wahrscheinlich uneinbringliche Teile davon von vornherein verzichtet wurde. In der Eröffnungsbilanz des Bundes UG 16 heißt es bei Bilanzposition B.II Kurzfristige Forderungen: „Die Wertberichtigungen umfassen all jene Forderungen, die zum Stichtag ausgesetzt (Einhebung/Einbringung) und/oder von Insolvenz betroffen sind“.

 

Werden die Beträge entrichtet oder fallen die Gründe für die Aussetzung weg und die Beträge werden wieder vorgeschrieben, wird im Gegenzug die zuvor erfolgte Wertberichtigung abgesenkt. „Verzichtet“ wird erst, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. In diesem Fall wird die fällige Abgabenschuldigkeit von Amts wegen gelöscht (§ 235 BAO). Löschungen unterliegen einem strengen Genehmigungsverfahren in der jeweiligen Abgabenbehörde, ab einer bestimmten Größenordnung auch einer zusätzlichen Kontrolle durch das Bundesministerium für Finanzen.

 

Es ist somit auf dem BilanzKto 2990.xxx jener Bestand an Steuerrückständen ausgewiesen, der mit einem Ausfallsrisiko behaftet ist. Der Abschreibungsaufwand 7299.xxx wird gegen die Forderungen BilanzKto 2300.xxx gebucht.

 

Die Löschungen, Insolvenzen und Aussetzungen liegen bei der gleichen Größenordnung wie in den Vorjahren auch, wobei eine genaue Vergleichbarkeit mit den Zahlen zur Rückstandschichtung durch adaptierte Abgrenzungsvorschriften im Rahmen der Haushaltsrechtsreform nicht gegeben ist.

 

Zu 11.:

 

 

 

Jänner – Dezember 2013

 

.6970.000

.7299.xxx

Kontengruppe

Bezeichnung

Wertberichtigungen

Ford.Abschreibungen

2-8300.

Veranlagte Einkommensteuer

88.078.159,95

57.732.474,86

2-8301.

Lohnsteuer

19.574.008,29

27.482.037,88

2-8302.

Kapitalertragsteuern

21.714.276,18

9.259.585,35

2-8303.

Körperschaftsteuer

111.208.599,43

36.501.812,84

2-8307.

Abgabe von l.u.f. Betrieben

262,45

1.971,21

2-8309.

Abgabe von Zuwendungen

-425.678,96

0,00

2-8322.

Bodenwertabgabe

29.355,92

37.721,94

2-8323.

Stabilitätsabgabe & Sonderbeitrag

0,00

0,00

2-8326.

Stiftungseingangsteuer

7.176,39

0,00

2-8403.

Umsatzsteuer

108.274.047,67

325.125.579,13

2-8406.

Energieabgabe

-27.628.337,00

2.574,42

2-8411.

Flugabgabe

25.351,35

11.096,00

2-8415.

Punzierungskontrollgebühr

-298,00

212,03

2-8416.

Altlastenbeitrag

-6.363.898,00

197.367,87

2-8418.

Normverbrauchsabgabe

428.469,38

926.377,71

2-8420.

Tabaksteuer

-5.631.393,00

14.131.345,86

2-8421.

Biersteuer

-108.326,00

10.136,62

2-8422.

Werbeabgabe

-191.891,10

200.616,98

2-8423.

Mineralölsteuer

11.511.198,00

2.965,16

2-8426.

Alkoholsteuer

372.945,00

7.903,80

2-8428.

Zwischenerzeugnissteuer (SchwG)

24.674,00

0,01

2-8429.

Abgaben n.d. GlückspielG

45.020.727,97

201.245,38

2-8431.

Stempel- und Rechtsgebühren

-1.159.052,13

266.911,08

2-8433.

Kapitalverkehrsteuern

49.552.803,89

6.513,52

2-8434.

Grunderwerbsteuer

-589.746,13

187.959,73

2-8435.

Versicherungssteuern

-2.474.951,85

0,00

2-8436.

Kraftfahrzeugsteuer

-1.759.880,56

1.375.096,72

div.

Nebenansprüche u. Resteingänge

22.349.177,43

113.754.927,39

 

EU-Zölle

-5.620.792,00

1.744.841,15

 

SUMME

426.216.988,57

589.169.274,64

 

Zu 12.:

Versteht man den Begriff „Abschreibungen und Wertberichtigungen“ im Sinne des BHG 2013, so ist im Sinne der Ausführungen in Beantwortung der Frage 10. festzustellen, dass kein Grund besteht, den Wertberichtigungsbedarf zu reduzieren und so einen überhöhten Nettoertrag auszuweisen.


Versteht man den Begriff „Abschreibungen und Wertberichtigungen“ allerdings im Zusammenhang mit der Abgabeneinbringung, dann ist dazu zu sagen, dass die Finanzverwaltung alle ihr zu Gebote stehenden Mittel ausschöpft, um vollstreckbare Forderungen der Republik Österreich einzubringen und somit die Abschreibung von Abgaben wegen Uneinbringlichkeit möglichst hintanzuhalten. Allerdings ist die Republik Österreich ein öffentlich-rechtlicher Zwangsgläubiger, der sich im Gegensatz zu privaten Gläubigern seine Schuldner weder „aussuchen“, noch auf das Entstehen seiner Forderungen Einfluss nehmen, noch Sicherheiten verlangen kann, aber dennoch im Insolvenzfall den übrigen Gläubigern – auch anfechtungsrechtlich – gleichgestellt ist.

 

Zu 13.:

Das von der Bundesregierung anlässlich ihrer Klausur in Loipersdorf beschlossene Betrugsbekämpfungspaket wurde mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 und der Finanzstrafgesetznovelle 2010 legistisch umgesetzt.

 

Das Betrugsbekämpfungsgesetz enthielt unter anderem folgende Neuerungen:

 

Die Finanzstrafgesetznovelle 2010 enthielt unter anderem folgende Neuregelungen:

 

Damit wurden die Voraussetzungen für eine effizientere Betrugsbekämpfung und für die Erhöhung der Abgabenmoral geschaffen. Auf Basis dieser vom Nationalrat beschlossenen Gesetze wurden in der Finanzverwaltung entsprechende organisatorische und personelle Maßnahmen gesetzt. Im Zuge des Personaltransfers von der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria und dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport erfolgte eine Verstärkung der Betrugsbekämpfungseinheiten. Mit der Umsetzung der Fair Play Initiative kommt es zu einer Erhöhung der Abgabenmoral außerhalb der mit gezielten Kontrollen verbundenen Präventionsmaßnahmen. Insbesondere ist auf die Intensivierung der Kontrolltätigkeiten durch die Finanzpolizei zu verweisen, die auch ihren medialen Niederschlag findet. Darüber hinaus werden auch in dieser Legislaturperiode entsprechende weitere Maßnahmen im Sinne der Klausur in Loipersdorf gesetzt. So werden mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 für Finanzvergehen bestehende Verwertungsverbote in Bankwesengesetz, Börsegesetz und auch im Versicherungsaufsichtsgesetz abgeschafft.

 

Zu 14 :

Die Einbringung von Abgabenrückständen erfolgt im finanzbehördlichen beziehungsweise gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (§ 3 Abs. 1 AbgEO). Das finanzbehördliche, von den Abgabenbehörden selbst geführte Vollstreckungsverfahren ist auf folgende Exekutionsobjekte beschränkt: bewegliche körperliche Sachen, grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen, Ansprüche auf Herausgabe beweglicher körperlicher Sachen (§ 3 Abs. 2 AbgEO). Alle übrigen Vollstreckungsarten, insbesondere die Exekution auf unbewegliches Vermögen, sind dem gerichtlichen Verfahren vorbehalten (§ 3 Abs. 3 AbgEO).

Welche Vollstreckungsarten zur Anwendung gelangen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, zu deren Erkundung den Abgabenbehörden diverse Informationsquellen zur Verfügung stehen (§ 158 BAO). In diesem Zusammenhang sei auch die automationsunterstützte Rückstandsanalyse, welche unter anderem der frühzeitigen Erkennung drohender Zahlungsunfähigkeit dient, erwähnt.

 

Als weitere gängige Maßnahmen wären die Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit c GBG, die Initiierung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie Vollstreckungsamtshilfeersuchen (Richtlinie 2010/24/EU) anzuführen.

 

Zu 15.:

Sie haben keine Bedeutung, da für die Notifikation am 31. März 2014 der Finanzierungshaushalt herangezogen wird. Bei Verwendung des Ergebnishaushaltes würden die Abschreibungen und Wertberichtigungen das Maastricht-Defizit erhöhen.


Zu 16. und 17.:

Nach Vergleich des Ergebnishaushaltes und des Finanzierungshaushaltes hat die Statistik Austria beschlossen, für die Notifikation am 31. März 2014 den Finanzierungshaushalt heranzuziehen, da unter anderem die periodengerechte Abgrenzung noch bis 31. März erfolgen kann.

 

Zu 18.:

Die Einnahmen aus der Immobilienertragsteuer betrugen 212,8 Millionen Euro.

 

Zu 19.:

Die offenen Vorschreibungen gingen in der Haushaltsverrechnung in der veranlagten Einkommensteuer auf und sind daher nicht explizit ausgewiesen.

 

Zu 20. bis 22.:

 

Sonstiger Rechtsträger/
Land

aushaftendes Nominale per 31.12.2012
in Mrd. Euro

gewährte Darlehen des Bundes an Bundesländer und Rechtsträger im Jahr 2013

Darlehenstilgungen der Bundesländer und Rechtsträger im Jahr 2013

aushaftendes Nominale per 31.12.2013
in Mrd. Euro

Niederösterreich

2,481

0,000

0,450

2,031

Salzburg

1,830

0,100

0,740

1,190

Wien

1,588

0,871

0,004

2,454

Kärnten

1,348

0,100

0,011

1,438

ASFINAG

0,319

0,000

0,002

0,317

Oberösterreich

0,250

0,071

0,000

0,321

Steiermark

0,200

0,250

0,000

0,450

Burgenland

0,165

0,075

0,020

0,220

Kunsthistorisches Museum

0,006

0,000

0,000

0,006

Summe

8,186

1,467

1,226

8,427

 

Zu 22.:

In der Eröffnungsbilanz weist die Bilanzposition A.V.1.2 (Langfristige Forderungen aus gewährten Darlehen an öffentliche Körperschaften und Rechtsträger) den Stand zum 1.1.2013 in Höhe von 1.558.192.599,20 Euro aus. Die Anhangstabelle 5.1 (Forderungsspiegel nach Laufzeit und Teilsektoren) zeigt die Aufteilung der Forderungen aus gewährten Darlehen nach Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungsträgern.

 

Zu 23.:

Die Finanzierungen für und mit Bundesländern gemäß § 81 BHG 2013 sind gemäß § 99 BHG 2013 als gesonderte Gebarung zu erfassen: das Vertragsverhältnis des Bundes im Außenverhältnis und das Vertragsverhältnis mit dem Bundesland im Innenverhältnis. Diese Darstellung wurde aus dem BHG 1986 i.d.g.F. übernommen.

 

Im Bundesrechnungsabschluss weist der Rechnungshof im Band 1 „Textteil“ unter Punkt 6.4. „Rechtsträger- bzw. Länderfinanzierung“ auf diesen Sachverhalt hin. Diese Schulden und Forderungen werden gesondert im Zahlenteil des BRA dargestellt. Diese Darstellungen sind gemäß § 16 Abs. 10 RLV 2013 auch für die Bundesrechnungsabschlüsse ab dem Jahr 2013 vorgesehen.

 

Zu 24.:

Bei den Verträgen gemäß § 48 Bundesbahngesetz (BBG) Verkehrsdienstverträge Personenverkehr kam es zu Abweichungen in Höhe von 10,668 Millionen Euro. Die Leistung wurde bereits 2013 erbracht, allerdings erfolgt eine Zahlung erst mit dem Budget 2014 (Fälligkeit 5.1.2014).

 

Bei den Verträgen mit den ÖBB gemäß § 42 BBG ergab sich ein Unterschied in Höhe von 1.324.800 Millionen Euro aufgrund im Jahr 2013 getätigter Investitionen der ÖBB-Infrastruktur AG, wobei der dafür in den Zuschussverträgen vereinbarte Zuschuss in Annuitäten gezahlt wird.

 

2,454 Millionen Euro für die Vorratsdatenspeicherung wurden wegen noch ausstehender Bescheide nicht ausgezahlt.

 

Der Rest entfällt auf Periodenabgrenzungen.

 

Zu 25. und 27.:

Das Finanzjahr 2013 war das erste Jahr, das gemäß der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform mit dem für den Bund völlig neuen Ergebnishaushalt im Sinne der doppischen Haushaltsführung geplant und vollzogen wurde. Dabei kam es in Randbereichen wie etwa den Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen im Personalbereich zu umstellungsbedingten Abweichungen zwischen geplantem und tatsächlichem Aufwand: Der höhere Aufwand ergab sich im Wesentlichen aus automatisierten Umbuchungen, deren Durchführung für die Ressorts nicht vollständig abschätzbar war. Zum größten Teil handelt es sich dabei um Personalrückstellungen (Jubiläumszuwendungen und nicht verbrauchte Urlaube), der Rest ergibt sich aus Abschreibungen.

 

Zu 26.:

Von den Auszahlungen für Beteiligungen in Höhe von rund 2,6 Milliarden Euro entfielen rund 223 Millionen Euro auf die Kapitalerhöhung bei der Europäischen Investitionsbank,
890 Millionen Euro auf die dritte und vierte Rate für den ESM, 700 Millionen Euro auf die Kapitalaufstockung der Hypo-Alpe Adria Bank und 800 Millionen Euro auf das Partizipationskapital für die HAAG.

 

Zu 28.:

Diese Unterschreitung in Höhe von rund 317 Millionen Euro ist zum allergrößten Teil
(298 Millionen Euro) auf eine irrtümliche Budgetierung im Bundesvoranschlag 2013 zurückzuführen. Ab dem Jahr 2013 leisten die Länder für die aktiven Landeslehrerinnen und Landeslehrer einen Dienstgeberbeitrag in Höhe von 12,55%, der ihnen jedoch vom Bund ersetzt wird. Diese Kosten waren im BVA 2013 in der UG 30 irrtümlicherweise bei den Bundesbeamten veranschlagt; im Vollzug wurde dies dann richtig gestellt. Im vorläufigen Erfolg 2013 scheinen diese Kosten bei den Landeslehrerinnen und Landeslehrern auf.

 

Zu 29. und 30.:

Der Ergebnishaushalt zeigt nicht wie im Finanzierungshaushalt die Summe der Überweisungen an die EU, sondern die Summe der Gutschriften auf dem Art. 9 Konto der Europäischen Kommission. Auf diesem Konto befinden sich daher auch Gelder in Höhe von 157 Millionen Euro, die von der Kommission im Jahr 2013 nicht abgerufen wurden.

 

Die Höhe der Mehrüberweisungen an die EU beträgt hingegen 371,455 Millionen Euro (+14,3%). Das ergibt sich aufgrund der Entwicklung des Haushalts der Europäischen Union 2013 (es wurden acht Berichtigungshaushalte im Laufe des Jahres beschlossen) sowie des Cashmanagements der Europäischen Kommission und des Liquiditätsmehrbedarfs zum Jahresende.


Zu 31.:

In der UG 31 ergeben sich nach dem vorläufigen Erfolg 2013 im Finanzierungshaushalt Minderauszahlungen von rund 122 Millionen Euro. Diese Minderauszahlungen erklären sich als Saldo von Mehrauszahlungen und Minderauszahlungen verschiedenster Budgetpositionen. Wesentliche Mehrauszahlungen gab es im Forschungsbereich in Höhe von rund 77 Millionen Euro (vor allem für FWF und ÖAW), wesentliche Minderauszahlungen fanden sich im Bereich der Universitäten in Höhe von rund 152 Millionen Euro (diese betreffen Minderauszahlungen vor allem bei den F&E-Mittel, bei den Grundbudgets der Universitäten, bei den Hochschulraumstrukturmittel und beim Klinischen Mehraufwand Bau).

 

 

Mit freundlichen Grüßen