604/AB XXV. GP
Eingelangt am 08.04.2014
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0033-I/A/15/2014
Wien, am 7. April 2014
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 735/J der Abgeordneten Erwin Spindelberger und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend ist festzuhalten, dass zur Beantwortung der vorliegenden parlamen-tarischen Anfrage eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt wurde, die den nachstehenden Ausführungen zugrunde liegt bzw. auszugsweise wiedergegeben wird.
Frage 1:
Dazu darf ich auf die vom Hauptverband übermittelte tabellarische Aufgliederung (Beilage 1) verweisen.
Fragen 2 und 3:
Zu diesen Fragen führt der Hauptverband Folgendes aus:
„Anzumerken ist, dass das Vorliegen von ‚Wiedereinstellungszusagen‘ mangels entsprechender Meldeverpflichtung den Gebietskrankenkassen nicht bekannt ist. Diesbezügliche statistische Auswertungen sind generell nicht möglich.
Die Auswertungen der einzelnen Träger sind nachfolgend dargestellt.
Die Auswertungen der WGKK sind den Beilagen [Beilagen 2 bis 10] zu entnehmen (Anzahl Personen [Versicherungsnummern], Anzahl Fälle und Anzahl Dienstgeber).
Der Auswertung liegen folgende Anforderungen zugrunde:
· Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit;
· Wiederanmeldung auf demselben Beitragskonto innerhalb von 90, 180 oder 360 Tagen nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit
· Abmeldegrund „einvernehmliche Lösung“
· Keine Berücksichtigung geringfügig Beschäftigter
· Vorliegen von tatsächlich ausbezahltem Krankengeld
· Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2013.
Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Auswertung noch aufrecht war, wurden nicht berücksichtigt.
Bei der NÖGKK wurden 233 verschiedene Dienstnehmer (entspricht 233 Fällen) mit dem Abmeldegrund ‚einverständliche Auflösung‘ und mit einem nachfolgenden Krankengeldbezug abgemeldet sowie am selben Beitragskonto wieder angemeldet (Ab- und Anmeldung 2013). Die Auswertung im Detail:
· Wiederanmeldung innerhalb von 90 Tagen: 209 Fälle
(bei 117 Dienstgebern)
· Wiederanmeldung innerhalb von 180 Tagen: 228 Fälle
(bei 128 Dienstgebern)
· Wiederanmeldung innerhalb von 360 Tagen: 233 Fälle
(bei 132 Dienstgebern)
Die Auswertung der BGKK zeigt folgendes Bild:
Innerhalb des Beobachtungszeitraumes von 90 Tagen wurden insgesamt 25 Dienst-nehmer wegen Arbeitsunfähigkeit mit dem Grund ‚einvernehmliche Lösung‘ abge-meldet und wieder angemeldet. Die Höhe des ausbezahlten Krankengeldes in diesen Verdachtsfällen beträgt € 23.189,52.
Anzahl der betroffenen Dienstnehmer nach Wirtschaftsklassen (ÖNACE):
· Bau 11 Dienstnehmer
· Beherbergung und Gastronomie 6 Dienstnehmer
· Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 4 Dienstnehmer
· Handel 2 Dienstnehmer
· Herstellung von Waren 1 Dienstnehmer
· Grundstücks- und Wohnungswesen 1 Dienstnehmer
Die Auswertung mit einem Beobachtungszeitraum von 180 Tagen zeigt 26 der-artige Fälle. Das ausbezahlte Krankengeld beträgt € 23.657,28.
Anzahl der betroffenen Dienstnehmer nach Wirtschaftsklassen:
· Bau 11 Dienstnehmer
· Beherbergung und Gastronomie 6 Dienstnehmer
· Handel 4 Dienstnehmer
· Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 3 Dienstnehmer
· Herstellung von Waren 1 Dienstnehmer
· Grundstücks- und Wohnungswesen 1 Dienstnehmer
Bei der OÖGKK wurden 293 Arbeitnehmer (entspricht 297 Fällen) mit dem Abmel-degrund ‚einvernehmliche Lösung‘ und mit einem nachfolgenden Krankengeld-bezug abgemeldet sowie am selben Beitragskonto wieder angemeldet (Ab- und Anmeldung 2013). Die Auswertung im Detail:
· Wiederanmeldung innerhalb von 90 Tagen: 272 Fälle (143 Dienstgeber)
· Wiederanmeldung innerhalb von 180 Tagen: 289 Fälle (152 Dienstgeber)
· Wiederanmeldung innerhalb von 360 Tagen: 297 Fälle (156 Dienstgeber)
Bei der STGKK liegen folgende Zahlen vor (Anmeldung vom selben Dienstgeber nach einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit):
Anzahl der betroffenen Unternehmer
· Neuanmeldung innerhalb von 90 Tagen 152
· Neuanmeldung innerhalb von 180 Tagen 157
· Neuanmeldung innerhalb von 360 Tagen 162
Anzahl der Fälle
· Neuanmeldung innerhalb von 90 Tagen 241
· Neuanmeldung innerhalb von 180 Tagen 256
· Neuanmeldung innerhalb von 360 Tagen 262
162 Unternehmen haben die beschriebene Praxis angewendet. Bezüglich der betroffenen Dienstnehmer liegen keine Zahlen vor.
Bei der KGKK erfolgte in folgender Anzahl von Fällen nach Ende der Arbeitsunfähig-keit eine Wiederanmeldung (Fälle 2013 mit Abmeldungsgrund ‚einvernehmliche Lösung‘; ohne Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit noch andauert; Zeitraum zwischen Ende der Arbeitsunfähigkeit und Wiederanmeldung):
|
innerhalb von |
Fälle |
Dienstgeber |
Dienstnehmer |
|
90 Tagen |
88 |
81 |
88 |
|
180 Tagen |
95 |
87 |
95 |
|
360 Tagen |
95 |
87 |
95 |
Von der SGKK wurde in folgenden Fällen nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit eine Wiederanmeldung beim gleichen Dienstgeber festgestellt (Fälle mit Beginn Arbeitsunfähigkeit und Abmeldung im Jahr 2013; ohne Fälle in denen die Arbeits-unfähigkeit noch andauert; Zeitraum zwischen Ende der Arbeitsunfähigkeit und Wiederanmeldung):
· innerhalb von 90 Tagen: 73 Fälle (71 Dienstgeber; 73 Dienstnehmer)
· innerhalb von 180 Tagen: 85 Fälle (82 Dienstgeber; 85 Dienstnehmer)
· innerhalb von 360 Tagen: 91 Fälle (88 Dienstgeber; 91 Dienstnehmer)
Der TGKK liegen entsprechende Zahlen nicht vor bzw. sind elektronische Auswertungen nicht möglich.
Bei der VGKK wurden 25 Personen (entspricht der Zahl der Fälle) nach Abmeldung (ohne Differenzierung der Gründe) und anschließendem Krankengeldbezug spätes-tens 90 Tage nach Ende des Krankengeldbezuges beim selben Dienstgeber wieder angemeldet. Das dafür aufgewendete Krankengeld belief sich auf ca. € 25.000,-. Diese Vorgehensweise wurde von 24 Dienstgebern praktiziert.“
Frage 4:
Der Hauptverband teilt dazu mit, dass diese Frage nicht beantwortet werden kann, da diesbezüglich keine statistischen Aufzeichnungen geführt werden bzw. elektronisch auswertbare Daten nicht verfügbar sind, und führt weiter aus:
„Bei Auftreten entsprechender Verdachtsmomente (z. B. im Zuge der gemeinsamen Prüfungen aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA], im Rahmen der Meldeverarbeitung, bei Auszahlung von Krankengeld) werden Ermittlungen geführt. Sofern sich der Ver-dacht auf Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen bestätigt bzw. ausreichend belegen lässt, erfolgt eine bescheidmäßig[e] Ablehnung der Abmeldung und werden die Sozialversicherungsbeiträge amtswegig vorgeschrieben.
Anzumerken ist, dass einvernehmliche Lösungen während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich zulässig sind. Außerdem bestätigen viele Dienstnehmer aus Sorge um ihren Arbeitsplatz die Richtigkeit der einvernehmlichen Lösung. Der Beweis eines Umgehungsversuches gestaltet sich dementsprechend schwierig. Missbrauchsfälle können nur im Einzelfall erkannt werden.
Eine Ablehnung der Wiedereinstellung – wie in der Fragestellung formuliert – kommt in der Praxis nicht vor und wäre rechtlich auch nicht zulässig.“
Frage 5:
Meinem Ressort liegen - über die zu den vorangegangenen Fragen seitens des Hauptverbandes übermittelten Daten hinaus - keine weiteren statistischen Unterlagen über die in der gegenständlichen Anfrage beschriebene Praxis vor.
Beilage
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.