607/AB XXV. GP
Eingelangt am 10.04.2014
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am April 2014
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0041-I/4/2014
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 620/J vom 10. Februar 2014 der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4.:
Vorausgeschickt wird, dass seit Inkrafttreten der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform der Begriff „Ermessensausgaben“ im Bundeshaushaltgesetz 2013 (BHG) nicht mehr verwendet wird, sodass die diesbezüglichen Mittelverwendungen nicht mehr als Bezugsgröße herangezogen werden können.
Deshalb wurde bei der Berechnung der Bindungsbeträge zu § 3 des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2014, BGBl I Nr. 7/2014, von den Mittelverwendungen des Bundesvoranschlages 2013 insgesamt ausgegangen; davon ausgenommen wurden jene Mittelverwendungen, deren Zahlung gemäß § 35 BHG 2013 in Gesetzen dem Grund und der Höhe nach ausdrücklich vorgesehen sind sowie jene Mittelverwendungen, die aufgrund von Gesetzen nur beschränkt gestaltbar sind.
Im Wesentlichen handelt es sich dabei einerseits um Querschnittsausnahmen wie z.B. Personalaufwendungen, EU-Gebarung und zweckgebundene Gebarung, variable Mittelverwendungen, Vergütungen und Überweisungen innerhalb des Bundes, die in den meisten Untergliederungen vorgesehen sind; andererseits betreffen die Ausnahmen nur einzelne Untergliederungen wie z.B. Pflegegeld, Leistungen an Sozialversicherungsträger, Gemeinwirtschaftliche Leistungen, Universitäten, Landeslehrer, Pensionen.
Der Ausnahmekatalog insgesamt lehnt sich inhaltlich weitestgehend an den Ausnahmekatalog an, der auch in bundesfinanzgesetzlichen Bindungsbestimmungen vergangener Jahre (beispielsweise zuletzt im Bundesfinanzgesetz 2012 in der Fassung der BFG-Novelle 2012, BGBl I Nr. 25/2012) enthalten war.
Die gesetzlich verfügten Bindungen, wie auch im Regierungsprogramm verankert, betragen insgesamt rund 500 Millionen Euro; dieser Betrag wird gleichmäßig auf die einzelnen Untergliederungen im Verhältnis der jeweils von ihnen gestaltbaren Mittelverwendungen (Gesamtsumme der Mittelverwendungen abzüglich der nicht gestaltbaren Mittelverwendungen) aufgeteilt. Die einzelnen, den Untergliederungen zugeordneten Bindungsbeträge können der Tabelle in § 3 Abs. 1 des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2014 entnommen werden.
Zu den Fragen 5 bis 7.:
Die Bindungen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen gelten nur für die Dauer des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2014 und wurden in verschiedenen Untergliederungen vorgenommen, während die dementsprechenden Beträge im Bundesvoranschlagsentwurf 2014 voraussichtlich in Form von Einsparungen und zum Teil bei anderen Budgetpositionen vorzunehmen sein werden.
Die im Ressortbereich für den Geltungszeitraum des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2014 eingegebenen Bindungen wurden aus verwaltungsökonomischen Gründen auf wenige Budgetpositionen konzentriert und gliedern sich wie folgt auf:
Gesetzliche Bindungen UG 15
|
Budgetposition |
Bezeichnung |
Betrag |
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15010100-1/7521.001 |
Zuschuss OeKB |
EUR 16.000.000,00 |
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15010100-1/7288.010 |
BRZ (Betrieb – BMF) |
EUR 10.000.000,00 |
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15010100-1/7296.000 |
Besondere Aufwend. auf Grund gesetzl. Anordnungen |
EUR 3.000.000,00 |
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15010100-1/7270.100 |
Entgelte an die Buchhaltungsagentur |
EUR 4.523.000,00 |
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EUR 33.523.000,00 |
Gesetzliche Bindungen UG 44
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Budgetposition |
Bezeichnung |
Betrag |
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44010400-1/7302.000 |
Transferzahlungen an Länder |
EUR 1.825.000,00 |
Gesetzliche Bindungen UG 45
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Budgetposition |
Bezeichnung |
Betrag |
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45010300-1/7522.011 |
Zahlungen an die Austria Wirtschaftsservice GmbH |
EUR 27.000.000,00 |
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45010200-1/7524.001 |
Kursrisikogarantie (AFFG) |
EUR 7.749.000,00 |
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EUR 34.749.000,00 |
Mit freundlichen Grüßen