61/AB XXV. GP

Eingelangt am 20.01.2014
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0341-III/4a/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 17. Jänner 2014

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 62/J-NR/2013 betreffend „Gemeinschafts­verpflegung an Österreichs Schulen“, die die Abg. Ing. Robert Lugar, Kolleginnen und Kollegen am 20. November 2013 an meine Amtsvorgängerin richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Nein, spezifische Erhebungen bzw. Untersuchungen der angesprochenen Art wurden seitens der Schulbehörde nicht veranlasst, zumal Angelegenheiten des Gesundheitswesens bzw. der Gesundheitsvorsorge, einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend, entsprechend Bundesministeriengesetz 1986 idgF. nicht in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur fallen. Es darf in Bezug auf derartige Erhebungen auf die Zuständigkeit der Gesundheitsbehörde verwiesen werden. Dazu zählen auch die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen für derartige Untersuchungen.

 

Zu Frage 2:

Seitens des Bundesministeriums für Gesundheit wurde die „Leitlinie Schulbuffet“ erstellt und die Initiative „Unser Schulbuffet“ ins Leben gerufen. Der Bund als Schulerhalter mittlerer und höherer Schulen hat für Buffetbetriebe an den Bundesschulen die „Leitlinie Schulbuffet“ als integrierten Bestandteil des Standardpachtvertrages mit den Buffetbetrieben aufgenommen.


Zu Frage 3:

Vorweg darf auf die Beantwortung der Frage 1, so etwa hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Vorgaben, verwiesen und angemerkt werden, dass seitens der Schulbehörde keine Gesund­heitsdaten von Schülerinnen und Schülern ausgewertet werden. Weiters muss es jedoch auch als problematisch angesehen werden, Gesundheitsdaten mit Bildungsdaten in Verbindung zu bringen. Einfache Korrelationen könnten als ursächliche Zusammenhänge missverstanden und sehr leicht Fehlschlüsse daraus gezogen werden.

 

Zu Frage 4:

Mit der Einrichtung der Koordinationsstelle Gesundheitsförderung im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur konnte zum einen die Kooperation mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf eine neue und nach­haltige Basis gestellt werden, zum anderen wurde eine Gesundheitsförderungs-Strategie des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur erarbeitet, die zum mittelfristigen Ziel hat, die österreichischen Schulen in Richtung „Gesunde Schule“ zu entwickeln. Das Zielbild der „Gesunden Schule“ beinhaltet auch Ernährung als wesentlichen Handlungsbereich.

Es besteht ein intensiver, regelmäßiger Austausch zwischen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und dem Bundesministerium für Gesundheit. Vertreterinnen und Vertreter der Koordinationsstelle Gesundheitsförderung sind in Gremien des Gesundheits­ministeriums, wie etwa der Nationalen Ernährungskommission vertreten und nehmen auch in den intersektoralen Arbeitsgruppen des Bundesministeriums für Gesundheit zu den Rahmen­gesundheitszielen, der Gesundheitskompetenz, der Kindergesundheitsstrategie ua. maßgeblich mitgestaltend teil.

 

Zu Frage 5:

Wie der „Leitlinie Schulbuffet“ als Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit zur gesundheitsförderlichen Angebotsgestaltung in Schulbuffets zu entnehmen, waren an der Ausarbeitung Expertinnen und Experten der Ernährungswissenschaft sowie die im Gesund­heitsministerium vorübergehend eingerichtete „Arbeitsgruppe Schulbuffet“ beteiligt. Zumal es sich um eine gemeinschaftliche Ausarbeitung handelte, ist eine exakte Zuordnung zu Einzel­leistungen nicht möglich. Wie bereits erwähnt, wurde die „Leitlinie Schulbuffet“ in den Standard­pachtvertrag mit den Buffetbetrieben an Bundesschulen aufgenommen.

 

Zu Frage 6:

Für Schulbuffets im Bereich der Bundesschulen nimmt grundsätzlich die zuständige Schul­behörde erster Instanz die Rechte des Verpächters wahr. Die dem Verpächter zukommenden Rechte und Aufgaben können von den Schulbehörden erster Instanz den Leitungen der Bundesschulen übertragen werden.

Seit dem Jahr 2012 empfiehlt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Wege seines Rundschreibens Nr. 8/2012 den Schulbehörden erster Instanz bzw. den Schulleitungen den Abschluss einschlägiger Verträge auf Grundlage des „Standardvertrages für die Verpachtung von Schulbuffets an Bundesschulen“ (Ausgabe März 2012). In diesem Standard­vertrag werden das typische Leistungsbild und die üblichen Konditionen für die Verpachtung von Schulbuffets an österreichischen Bundesschulen beschrieben und festgelegt.

Der Standardvertrag bestimmt, dass über das Schulbuffet an der betreffenden Bundesschule ein attraktives Speisen- und Getränkeangebot bereitgestellt werden soll, welches sich an ernährungswissenschaftlichen Empfehlungen orientiert, die physiologischen Bedürfnisse deckt und ein gesundheitsförderliches Ernährungsverhalten unterstützt.


Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist hinsichtlich der Gestaltung des Warenkorbes daher die „Leitlinie Schulbuffet – Empfehlungen des Gesundheitsministeriums für ein gesundheitsförderliches Speisen- und Getränkeangebot an österreichischen Schulbuffets“ in der jeweils geltenden Fassung Vertragsbestandteil.

 

Zu Frage 7:

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Lehrkräfte in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgaben der österreichischen Schule entsprechend dem Lehrplan der jeweiligen Schulart und ua. unter Berücksichtigung weiterer Prämissen zu erfüllen haben. Die jeweiligen Schulbuffets und die Mittagsverpflegungen ausgebenden Schulbuffets per se sind nicht Bestandteilteil der Lehrpläne der einzelnen Schularten oder der Unterrichtsarbeit durch Lehrkräfte, zumal Lehrkräfte etwa auch nicht im Schulbuffet unterrichten. Sofern nach Maßgabe der Lehrpläne einzelner Schularten, etwa der Höheren Lehranstalten für wirtschaft­liche Berufe oder für Tourismus, ein fachpraktischer Unterricht im Rahmen von Schulküchen vorgesehen ist, werden die im fachtheoretischen Unterricht vermittelten Inhalte hinsichtlich „gesunder Ernährung“ im Rahmen etwa eines Angebots für einen „Mittagstisch“ auch umgesetzt.

 

Zu Fragen 8 und 9:

Die Erstellung von Richtlinien für die Mittagsverpflegung ist nicht primär Aufgabe der Schul­verwaltung, die für die Qualität des Unterrichts zu sorgen hat. Derartige Richtlinien müssen – vergleichbar der „Leitlinie Schulbuffet“ – von Einrichtungen ausgearbeitet werden, die über die erforderlichen auch ernährungswissenschaftlichen Kompetenzen verfügen.

 

Zu Frage 10:

Grundsätzlich ist anzuführen, dass die angesprochene Art. 15a B-VG Vereinbarung den Ausbau von ganztägigen Schulformen an Pflichtschulen regelt und hier die alleinige Zuständigkeit des jeweiligen Schulerhalters für die Verpflegungsvorsorge im Freizeitteil gegeben ist. Der Essens­lieferant hat in jedem Fall den Nachweis über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe zu erbringen und unterliegt den einschlägigen Kontrollmechanismen der Länder bzw. Gemeinden. Der „Leitfaden für gelungene schulische Tagesbetreuung“ des Bundes­ministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur enthält auf Seite 37ff Qualitätsnormen für die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen. Eine in der genannten Vereinbarung festgeschriebene Evaluierung aller gesetzten Ausbaumaßnahmen und ihrer Wirkung in Zusammenarbeit mit dem IHS befindet sich derzeit in der Phase der Daten­sammlung.

 

Zu Frage 11:

Nein, eine Bereitstellung der Verpflegung als Bestandteil des Freizeitteils ganztägiger öffent­licher Schulformen im Pflichtschulbereich stellt keine infrastrukturelle Maßnahme im Sinne der genannten Art. 15a B-VG Vereinbarung dar, zumal hier die Vorsorge für die Verpflegung eine Aufgabe des jeweiligen gesetzlichen Schulerhalters, nach Maßgabe landesgesetzlicher Fest­legung meist der jeweiligen schulerhaltenden Gemeinde, darstellt und wiederum nach Maßgabe landesgesetzlicher Festlegung vorgesehen werden kann, dass höchstens kostendeckende Beiträge für die Verpflegung von den für den Unterhalt der Schülerinnen und Schüler aufkommenden Personen zu leisten sind.

 

Die Bundesministerin:

 

Gabriele Heinisch-Hosek eh.