619/AB XXV. GP

Eingelangt am 11.04.2014
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BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 11. April 2014

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0049-IM/a/2014

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 634/J           betreffend „den Klinischen Mehraufwand an den Medizinischen Universitäten            Österreichs am Beispiel der Medizinischen Universität Wien“, welche die          Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen am 13. Februar 2014 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Gemäß der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung ist die       Krankenversorgung Kompetenz der Bundesländer. Somit ist die Definition der Rolle des AKH-Wien in der medizinischen Versorgungskette Angelegenheit der Wiener Landesregierung bzw. der damit beauftragten Stellen.


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Den öffentlichen Universitäten in Österreich werden, im Rahmen des in den    Leistungsvereinbarungen vorgesehenen Globalbudgets, Mittel des Wissenschafts-budgets zur Erfüllung des Lehr- und Forschungsauftrags zur Verfügung gestellt. Der in § 55 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KaKuG) normierte     Kostenersatz für den Klinischen Mehraufwand führt dazu, dass ein im Globalbudget der Medizinischen Universitäten eigens ausgewiesener Anteil von den       Medizinischen Universitäten an den jeweiligen Krankenanstaltenträger geleistet wird. Die untrennbare Verschränkung der medizinischen Lehre und Forschung mit der Krankenbehandlung führt zu einer komplexen Kostenabgrenzung, wobei eine Querfinanzierung der Gesundheitsversorgung durch Mittel des Wissenschafts-budgets nicht vorgesehen ist. Ein sachgerechter Einsatz der Mittel aus dem    Wissenschaftsbudget ist auf jeden Fall eine Priorität des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

 

 

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist bestrebt, im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Finanzen eine für alle   Standorte der öffentlichen Medizinischen Universitäten möglichst einheitliche   Regelung des Klinischen Mehraufwands zu erreichen. Diesbezüglich werden    Gespräche mit Vertretern der Länder, Krankenanstaltenträgern und                Medizinischen Universitäten geführt.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.


Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Dies hat durch die autonomen Medizinischen Universitäten selbst zu erfolgen. Ein Monitoring der Zielerreichung betreffend des im Rahmen der Leistungs-vereinbarungen zu erfüllenden allgemeinen Lehr- und Forschungsauftrags der Universitäten wird vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rahmen der Begleitgespräche zu den Leistungsvereinbarungen und den Wissensbilanzen durchgeführt. Ärztinnen und Ärzte werden wie alle anderen Lehrenden an den Universitäten in personenbedingt unterschiedlichem Ausmaß in Lehre und Forschung eingesetzt. Für die Forschungsleistung sprechen auch die an allen Medizinischen Universitäten beachtenswerten Publikationen.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

§ 55 KaKuG normiert in Ziffer 1 einen Kostenersatz für „die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen Universitäten dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben“ und in Ziffer 2 jenen für „die Mehr-kosten, die sich beim Betriebe der unter Ziffer 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben“. Die Leistung eines solchen bundesgesetzlich normierten Kostenersatzes ist nicht als direkte Finanzierung von     Leistungen eines lokalen Krankenhauses zu werten.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Für die Kostenstruktur im Gesundheitswesen oder einzelner Krankenanstalten besteht keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.


Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die Regelung, wonach 100 % der am AKH-Wien tätigen Ärztinnen und Ärzte in einem Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Wien bzw. zum Bund     stehen, ist Teil der gegenwärtig bestehenden vertraglichen Regelungen des    Klinischen Mehraufwands am AKH-Wien. Im Zuge der Gespräche mit der Stadt Wien werden alle Optionen hinsichtlich der Verortung und Organisationsform des ärztlichen Personals geprüft und erörtert.  

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Die relevanten Empfehlungen von Organisationen wie dem österreichischen   Wissenschaftsrat werden, soweit möglich, seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei den jeweiligen Begleitgesprächen bzw. Verhandlungen zu den Leistungsvereinbarungen mit den jeweiligen        Universitäten berücksichtigt.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Fragen des Arbeits- bzw. Dienstrechts der Universitätsangehörigen obliegen dem Wirkungsbereich der autonomen Universitäten.