622/AB XXV. GP

Eingelangt am 11.04.2014
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

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BMJ-Pr7000/0069-Pr 1/2014


Republik Österreich
der bundesminister für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

 

Zur Zahl 1115/J-NR/2014

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kollegin und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einrichtung eines Generalsekretariats“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 2 und 6:

Die Organisationsbestimmung § 7 Abs. 11 BMG ermöglicht es einem Bundesminister, mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär zu betrauen. Ich habe – wie andere Bundesministerien auch – von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit Wirksamkeit vom 1. März 2014 Oberstaatsanwalt Dr. Alexander Pirker befristet für die Dauer der Tätigkeit als Leiter meines Kabinetts zugleich auch mit der Funktion des Generalsekretärs im Bundesministerium für Justiz betraut.

Zu 3 und 4:

Die Einrichtung eines Generalsekretariats im Bundesministerium für Justiz führt zu keinem Planstellenmehrbedarf, weil im Hinblick auf die Doppelfunktion des Kabinettschefs und Generalsekretärs auf die für den Kabinettsleiter ohnedies eingerichtete Planstelle (in der Bewertung A1/7) zurückgegriffen werden konnte. Mit dem Kabinettschef und Generalsekretär in Personalunion besteht ein Sondervertrag gemäß § 36 VBG. Andere sondervertragliche Dienstverhältnisse sind im Hinblick auf die Einrichtung eines Generalsekretariats nicht geplant.

Zu 5:

Eine Ausschreibung dieser zeitlich befristeten Funktion ist im Ausschreibungsgesetz 1989 nicht vorgesehen.

 

Wien,        . April 2014

 

 

Dr. Wolfgang Brandstetter