627/AB XXV. GP

Eingelangt am 11.04.2014
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

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An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0023-I/3/2014

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 10. APR. 2014

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Rupert Doppler, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 27. Februar 2014, Nr. 882/J, betreffend

                        Umweltrechtsanpassunggesetz / KPC

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen vom 27. Februar 2014, Nr. 882/J, teile ich Folgendes mit:

 

Vorauszuschicken ist, dass die Abwicklung der Förderungen des Hochwasserschutzes mit  1. Jänner 2014 erfolgt ist und somit ganz am Anfang steht.

 

Zu Frage 1:

 

Bereits in der Regierungsvorlage zum Umweltrechtsanpassungsgesetz (2292.d.B. NR XXIV. GP) wurde der Nutzen detailliert dargestellt und insbesondere darauf hingewiesen, dass eine gesamtheitliche Betrachtung sämtlicher wasserwirtschaftlicher Aktivitäten in strategischer wie auch operativer Hinsicht auch vor dem Hintergrund der EU-rechtlichen Vorgaben unumgänglich ist. Es war daher naheliegend, sämtliche Synergien bei der operativen Abwicklungstätigkeit der wasserwirtschaftlichen Förderinstrumente zu nutzen und bei einer einzigen Abwicklungsstelle, die zudem seit mehr als zwei Jahrzehnten einen Großteil der Förderschienen des BMLFUW erfolgreich abwickelt, zu zentrieren. Zudem war es ressortintern erforderlich, Personal für die arbeitsaufwendigen Schritte der nationalen Umsetzung der EU-Hochwasserrichtlinie freizuspielen.

 

Zu Frage 2:

 

Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass die Förderabwicklung in der Schutzwasserwirtschaft in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der angesprochenen raschen Hilfestellung an von Hochwasserkatastrophen betroffene BürgerInnen steht. Diese Hilfestellung an die BürgerInnen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Finanzen und wird über die Länder und Gemeinden an die Anspruchsberechtigten ausbezahlt.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Umweltförderungsgesetz – UFG, BGBl. Nr. 185/1993 idgF, werden die Mitglieder der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und deren jeweilige Ersatzmitglieder für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt. § 22 UFG normiert, dass die gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichtete Kommission aus 13 Mitgliedern besteht. Elf der Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und nach deren Anhörung zu bestellen. Je ein weiteres Mitglied ist auf Vorschlag des Städtebundes und des Gemeindebundes zu bestellen.

 

Auf Vorschlag der entsendenden Stellen, also v.a. der politischen Parteien, wurden folgende Mitglieder für die Dauer der XXV. Gesetzgebungsperiode bestellt:

 

 

Mitglieder

Ersatzmitglieder

SPÖ

Josef Ackerl

LT Präs. Ing.Reinhart Rohr

LH Stv. Mag. Karin Renner

STR Mag. Ulrike Sima

DI Heinz Grabner

LH Mag. Hans Niessl

ÖVP

LHStv Franz Hiesl

LR Dr. Stephan Pernkopf

GR DI Roman Stiftner

Abg. z. NR Nikolaus Prinz

FPÖ

Abg. z. NR Josef Riemer

Abg. z. NR Dr. Susanne Winter

Abg. z. NR Werner Neubauer

Mag. Katharina Würzner

Grüne

NR DI Dr. Wolfgang Pirklhuber

LR Rolf Holub

Team Stronach

Mag. Martina Gasteiger

Mag. Franz Gasteiger

NEOS

DI Johann Hinteregger

Vera Fahrnberger

Gemeindebund

Präs. Bgm. Helmut Mödlhammer

HR Dr. Walter Leiss

Städtebund

Bgm Mag. Matthias Stadler

Mag. Thomas Weninger

 

 

Gemäß § 8 Abs. 3 UFG ist der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Vorschlag der Kommission zu bestellen. Aufgrund eines am 26. November 2013 einstimmigen gefassten Beschlusses der Kommission wurde Herr LH Stv. Franz Hiesl als Vorsitzender und Herr Josef Ackerl und Herr Abg. z. NR Josef Riemer (FPÖ) als seine Stellvertreter für die Dauer der XXV. GP bestellt.

 

Zu den Fragen  5 und 6:

 

Gemäß § 10 Abs. 2 UFG wird für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder keine Entschädigung geleistet.

 

Zu Frage 7:

 

Die Aufgaben der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft sind in § 7 UFG und in § 3b Wasserbautenförderungsgesetz 1985 – WBFG, BGBl. Nr. 148/1985 idgF, klar festgelegt und werden von dieser gesetzeskonform wahrgenommen.

 

Zu Frage 8:

 

Der Aufgabenbereich der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft umfasst seit 1993 Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft; seit Jänner 2008 zusätzlich Angelegenheiten zur Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer und seit 2013 auch Angelegenheiten der Schutzwasserwirtschaft. Durch die Ausweitung des Aufgabenbereiches dieser Kommission erfolgte eine sinnvolle Zusammenführung und Konzentration des gesamten wasser- und schutzwasserwirtschaftlichen Know-Hows.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

 

Bereits in der Stammfassung des UFG war die Ermächtigung vorgesehen, die

Österreichische Kommunalkredit AG mit der Abwicklung dieses Gesetzes vertraglich zu betrauen. Deren Tochter, die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, wurde 2003 gemäß § 11 UFG und 2013 dann auch gemäß § 3a WBFG als Abwicklungsstelle mittels Verordnung festgelegt.

 

Die Abwicklung umfasst die Bereiche der Wasserwirtschaft und der Altlastensanierung, aber auch der sonstigen Klima- und Energie- sowie Umweltförderungen. Darüber hinaus wickelt die KPC für den Klima- und Energiefonds die nicht-forschungsrelevanten Förderungsprogramme sowie die nicht infrastrukturbezogenen Verkehrsförderungen (u.a. klima-aktiv-mobil) ab. Das für das BMLFUW abgewickelte Fördervolumen lag ursprünglich im Jahr 1993 ca. 565 Mio. € bei 1.269 Fällen und betrug im Jahr 2013 ca. 339 Mio. € bei ca. 30.000 Fällen.

Die Betrauung der KPC mit der Abwicklung all dieser Förderungen hat dazu geführt, dass eine in nahezu allen Prüfberichten bewährte, auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene als besonders effizient angesehene Aufgabenteilung zwischen der Abwicklungstätigkeit einerseits und der Entscheidung über die Förderregeln, der Förderungspolitik bzw. der Förderfälle andererseits in all den genannten Bereichen zum Einsatz kommt. Darüber hinaus konnte in der KPC über die Jahre ein effizientes Abwicklungs-Know-How aufgebaut werden, das – verbunden mit der beschriebenen Förderungsorganisation – zum herausragenden Benchmark im gesamten Förderbereich geworden ist.

Die Leistungen, die seitens der Abwicklungsstelle jährlich erbracht werden, sind in einem umfangreichen Bericht, der jährlich dem Nationalrat vorzulegen ist, nachzulesen. Dieser Bericht wurde in der Vergangenheit jeweils einer detaillierten Diskussion im Umweltausschuss des Nationalrates unterzogen.

 

Zu Frage 11:

 

Der Abwicklungsaufwand variiert in den einzelnen Förderschienen beträchtlich und hängt wesentlich von dem mit dem Fördervolumen verbunden Fallaufkommen einerseits sowie von dem für den einzelnen Förderfall erforderlichen Prüfaufwand ab. Eine durchschnittliche Betrachtung über alle Förderschienen bzw. eine Vergleich zwischen diesen ist daher weder aussagekräftig noch zielführend.

Dessen ungeachtet ist mit der Konzentration der Förderungsabwicklung bei der KPC sichergestellt, dass die möglichen Synergieeffekte bei der Förderungsabwicklung (z.B. Datenbanken, gemeinsames Berichtswesen und vieles mehr) über alle Bereiche hinweg optimal genützt werden können.

 

 

Zu Frage  12:

 

Bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2292.d.B. NR XXIV. GP) wurde dargestellt, dass die Abwicklung der Schutzwasserwirtschaftsförderung auf Basis der bisherigen Erfahrungen und des hierfür zu erwartenden Anforderungsprofils abgeschätzt wird. Das endgültige Entgelt wird jedoch vom tatsächlichen Fördervolumen, den tatsächlichen Antragszahlen sowie dem zu erbringenden Aufgabenprofil abhängen.

 

 

Zu Frage 13:

 

Die Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft arbeitet bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten effizient mit der Abwicklungsstelle zusammen, sodass zeitliche Verzögerungen auszuschließen sind.

 

Zu Frage 14:

 

Wie bereits ausgeführt wird für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder keine Entschädigung geleistet und es ist anzunehmen, dass die Kosten für die Abwicklung den in der Regierungsvorlage genannten Zahlen entsprechen.

 

Zu Frage 15:

 

Mit 1. Jänner 2014 wurde die Abwicklungsstelle eingesetzt. Seither gehen alle Projektanträge an die Abwicklungsstelle.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

 

Diese Personen sind nach der Einsetzung der Abwicklungsstelle ressortintern weiter im Bereich der Schutzwasserwirtschaft tätig und betreuen seit 1. Jänner 2014 die Umsetzung der EU-Hochwasserrichtlinie. Dabei sind sie insbesondere bei den aktuell in Bearbeitung stehenden Hochwasserrisikomanagementplänen und der Ableitung der zu treffenden Maßnahmen eingesetzt.

 

Zu Frage 18:

 

Wie bereits oben ausgeführt, hätte anderenfalls neues Personal mit den notwendigen Fachkenntnissen im Bereich der Schutzwasserwirtschaft aufgenommen werden müssen um die arbeitsaufwendigen Schritte der nationalen Umsetzung der EU-Hochwasserrichtlinie setzen zu können. Es ist den oben stehenden Ausführungen zu entnehmen, welche Kosten entstanden wären, wenn für die Umsetzung der Hochwasserrichtlinie neues entsprechend qualifiziertes Personal hätte aufgenommen werden müssen.

 

Der Bundesminister