637/AB XXV. GP

Eingelangt am 14.04.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 739/J der Abgeordneten Dr. Marcus Franz, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Bemessung einer Witwen(Witwer)pension richtet sich nach dem Gesamtehepartnereinkommen vor dem Ableben eines Ehepartners. Der Prozentsatz für die Höhe der Witwen(Witwer)pension wird auf Basis der Berechnungsgrundlagen (Gesamteinkommen innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre, geteilt durch 24) beider Ehepartner anhand folgender Formel ermittelt:

 

Lag in den letzten zwei Kalenderjahren bei der Verstorbenen/dem Verstorbenen eine Verminderung des Einkommens aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Krankheit vor, so ist bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der/des Verstorbenen das Einkommen der letzten vier Kalenderjahre geteilt durch 48 heranzuziehen.

Die Bandbreite der Pensionshöhe beträgt zwischen 0 % und 60 % der (fiktiven) Pension der/des Verstorbenen, wobei es für Hinterbliebene mit geringem Einkommen eine untere Schutzgrenze (2014: mtl. € 1.855,84), sowie eine Leistungsobergrenze bei hohem Einkommen (2014: mtl. € 8.460) gibt.

Beispiel 1: Ist das Einkommen des Hinterbliebenen 2 1/3 mal höher, als jenes des Verstorbenen, besteht kein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension. Die Berechnung ist korrekt.

Beispiel 2: Waren das Einkommen des Verstorbenen und das des Hinterbliebenen gleich hoch, gebührt eine Witwen(Witwer)pension in der Höhe von 40 % der (fiktiven) Pension des Verstorbenen. In dem von Ihnen angeführten Beispiel wäre daher die Höhe der fiktiven Pensionsleistung zu ermitteln. 40 % von diesem ermittelten Betrag würden als Witwerpension gebühren.


Fragen 2:

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension sind – sowohl hinsichtlich des Anspruches als auch des Ausmaßes – auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) sinngemäß anzuwenden.

Frage 3:

Anspruch auf Witwen(Witwer)pension können nur hinterbliebene EhepartnerInnen, hinterbliebene eingetragene PartnerInnen nach dem EPG sowie unter bestimmten Voraussetzungen geschiedene EhepartnerInnen haben. Aus einer Lebensgemeinschaft entsteht in keinem Fall ein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension.

Frage 4 (a, b, c):

Die geltende Rechtslage bedingt, dass im Hinblick auf die Berechnung von Hinterbliebenenpensionen – abhängig vom Einkommen beider Ehepartner/eingetragenen PartnerInnen – unterschiedliche Fallkonstellationen entstehen können. Dieser Umstand ist bekannt. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher eine Überarbeitung und kostenneutrale Neugestaltung der Hinterbliebenenversorgung verankert. Ungerechtigkeiten und Zufälligkeiten bei der Berechnung sollen dadurch beseitigt werden.