642/AB XXV. GP
Eingelangt am 14.04.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 851/J des Abgeordneten Mag. Loacker u.a. wie folgt:
Frage 1:
Der Termin Juni 2014 wurde gewählt, um die Vervollständigung der Datenerfassung bestmöglich zu gewährleisten. Anfang März waren noch ca. 700.000 Pensionskonten unvollständig und so wird nun durch Urgenzschreiben versucht, so viele dieser Konten wie möglich vor dem Start der Zusendungen der Kontoerstgutschrift zu vervollständigen. Des Weiteren kann durch diesen Termin ein koordiniertes Rollout aller involvierten Träger ermöglicht werden.
Frage 2:
Aus heutiger Sicht kann mit der Aussendung der Kontoerstgutschrift an die Versicherten im Juni 2014 begonnen werden.
Frage 3 und 4:
Diese Frage ist gesetzlich geregelt in §15 Abs. 10 APG
1.) bis 31.12.2016
Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten, die für die Berechnung der Pensionshöhe maßgeblich sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen.
2.) ab 01.01.2017
Für Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014, die nach Ablauf des 31. Dezember 2016 festgestellt werden, ist eine Ergänzungsgutschrift oder ein Nachtragsabzug zu ermitteln.
Das Pensionskonto erfasst alle Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen. Diese sind beim Pensionsversicherungsträger selbst und über die Möglichkeit des Onlinezugangs überprüf- und einsehbar.
Frage 5 und 6:
Ein Grund für die Umstellung auf das Pensionskonto ist es, die komplizierte Pensionsberechnung (Parallelrechnung) durch die Kontoerstgutschrift zu ersetzten und ab dieser Umstellung, mit einem transparenten System, die Nachvollziehbarkeit für die Versicherten zu ermöglichen.
Die Berechnung der Kontoerstgutschrift selbst ist jedoch eine sehr komplexe Rechenoperation, bei der drei Rechtslagen mit allen Ausnahmen und Besonderheiten zu berechnen sind.
Die Versicherten haben die Möglichkeit, bei Zweifeln an der Richtigkeit der Berechnung, ihren Pensionsversicherungsträger zu kontaktieren, um Aufklärung über die Berechnungsschritte und über Zwischenergebnisse zu erlangen.
Frage 7 - 10:
Ein Eingriff in die bereits eingebuchte und endgültige Erstgutschrift ist nicht möglich. Neben den bereits in Kraft getretenen Maßnahmen (siehe Budgetbegleitgesetz 2011, Stabilitätsgesetz 2012, Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012) wurden im Programm der Bundesregierung zusätzlich detaillierte Maßnahmen festgelegt, um die mittel- und langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems zu gewährleisten. Dennoch ist es nicht seriös, Garantien dafür abzugeben, wie die Entwicklung in den kommenden 30 Jahren verläuft.
Viele EU-Mitgliedstaaten haben in den vergangenen Jahren beschlossen, das gesetzliche Pensionsantrittsalter zu erhöhen. Deutschland und die Niederlande auf 67, das Vereinigte Königreich auf 68. Unser Ziel ist es, das faktische Pensionsantrittsalter näher an das gesetzliche Regelpensionsalter heranzuführen.
Die Beschäftigungsquote älterer ArbeitnehmerInnen ist in den letzten Jahren auf mehr als 43% gestiegen. Sie ist jedoch noch immer niedriger als in vergleichbaren Industrienationen. Eine Erhöhung der Beschäftigungsquote kann einen erheblichen Beitrag zur weiteren langfristigen Sicherstellung von sicheren und ausreichend hohen Pensionen leisten.