643/AB XXV. GP

Eingelangt am 14.04.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage (874/J) der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

Frage 1:

Gemäß § 41 Abs. 4 ASVG idF des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013 (ARÄG 2013, BGBl. I Nr. 138/2013) sind juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften seit 1. Jänner 2014 verpflichtet, Meldungen mittels elektronischer Datenfernübertragung (Elektronischer Datenaustausch für Dienstgeber – ELDA) zu erstatten. Die früher für EDV-Meldungen geltenden Ausnahmen gibt es für diesen Bereich nicht mehr.

Zur Begründung dieser Maßnahme verweise ich auf die Erläuterungen in der Regierungsvorlage, GP XXIV RV 2407. Ein Abgehen von dieser Rechtslage würde die Bekämpfung von Missbrauchspotential konterkarieren.

Übrigens erscheint es durchaus zumutbar, dass sich ein Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personengesellschaft aktueller Bürotechnik bedient. Ein/e Dienstgeber/in im heutigen Wirtschaftsleben ohne PC und Internet ist kaum vorstellbar.

Frage 2:

Mir sind keine Fälle bekannt, in denen die „Meldungspraxis der Gebietskrankenkassen“ (gemeint ist offenbar: die Verarbeitung der eingelangten Meldungen durch die Gebietskrankenkassen) im Rahmen von ELDA nicht funktionieren würde. Eine eigene Evaluierung ist daher nicht angedacht.

Fragen 3 und 4:

In meinem Ressort ist zur neuen Meldeverpflichtung per elektronischer Datenübermittlung ein einziges Schreiben eingelangt, das den identen Wortlaut wie der in der parlamentarischen Anfrage wiedergegebene Brief aufweist. Der betroffene Unternehmer hat ein Antwortschreiben meines Ressorts erhalten, mit dem die Gründe für die Maßnahme ausführlich dargelegt wurden.