645/AB XXV. GP

Eingelangt am 15.04.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Europa, Integration und Äußeres

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wendelin Mölzer, Kolleginnen und Kollegen haben am 25. Februar 2014 unter der ZI. 814/J-NR/2014 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „der EU-Sanktionspläne gegenüber der Ukraine“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Österreich und die Ukraine sind freundschaftlich miteinander verbunden. Enge politische und wirtschaftliche Kontakte prägen das beidseitige Verhältnis, welches auch auf einer       gemeinsamen Geschichte aufbaut. Österreich hat die ukrainische Bevölkerung stets und auch insbesondere in den letzten Monaten tatkräftig unterstützt. Die Ukraine kann auch in Zukunft         auf Österreich als verlässlichen Partner zählen.

Als Europarats-Vorsitz und Sitz der OSZE leisten wir ebenfalls einen Beitrag. Ich war am 9.           und 10. März gemeinsam mit dem Europarats-Generalsekretär ThorbjØrn Jagland in der         Ukraine und wir haben konkrete Vorschläge zu einer friedlichen Lösung der Krise gemacht.

Zu den Fragen 2 und 3:

Der ukrainische Botschafter wurde am 19. Februar 2014 in das Bundesministerium für     europäische und internationale Angelegenheiten zitiert. Es wurde die große Sorge über die Gewalteskalation ausgedrückt, die zahlreiche Tote und Verletzte gefordert hatte, und betont,       dass die Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen werden müssten. In dem Gespräch        wurde auch festgehalten, dass die ukrainische Regierung die Hauptverantwortung für eine Deeskalation und Beruhigung der Situation trägt.

Die Lage in der Ukraine änderte sich im Februar und März täglich, es gab fortlaufend neue Entwicklungen und Erkenntnisse.


Zu den Fragen 4 und 8:

Die EU hat folgende restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Krise in der Ukraine beschlossen:

(a)  Sanktionen wegen Vermögensveruntreuung und Menschenrechtsverletzungen

       Ratsbeschluss 2014/119/GASP vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen      bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der              Ukraine.

       Ratsverordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der              Ukraine.

(b)  Sanktionen zur Bewahrung der territorialen Integrität der Ukraine

       Ratsbeschluss 2014/145/GASP vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen               angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und       Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2014/151/GASP vom 21. März 2014.

       Ratsverordnung (EU) Nr.269/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen          angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und       Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Listung von 21 Personen),                zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2014 vom 21. März 2014.

Ziel der Sanktionen ist einerseits die SichersteIlung veruntreuter staatlicher Vermögenswerte             und die Prävention zukünftiger Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, andererseits die     Bewahrung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine.

Zu Frage 5:

Die EU-Ratsverordnungen zur Umsetzung von Finanzsanktionen sind in Österreich                unmittelbar anwendbar und haben Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. Reiseverbote     aufgrund von EU-Ratsbeschlüssen sind in Österreich durch die zuständigen Behörden                aufgrund der österreichischen Gesetze zu vollziehen.

Zu den Fragen 6, 7 und 9:

Die restriktiven Maßnahmen gemäß Ratsbeschluss 2014/119/GASP und Ratsverordnung (EU)           Nr. 208/2014 umfassen Finanzsanktionen (Kontensperre und Bereitstellungsverbot von              Geldern) gegen 18 natürliche Personen, die für Vermögensveruntreuung oder Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlich und in den Anhängen zu diesen              EU-Rechtsakten angeführt sind.

Die Maßnahmen gemäß Ratsbeschluss 2014/145/GASP (zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2014/151/GASP) und Ratsverordnung (EU) Nr. 269/2014 (zuletzt         geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2014) umfassen ein Einreiseverbot               und Finanzsanktionen (Kontensperre und Bereitstellungsverbot von Geldern) gegen 33            natürliche Personen, die für Handlungen gegen die territoriale Integrität der Ukraine            verantwortlich und in den Anhängen zu diesen EU-Rechtsakten angeführt sind.

Die EU-Sanktionen sind nicht gegen Regionen der Ukraine gerichtet, sondern gegen einzelne Personen. Geographische, ethnische oder sprachliche Faktoren sind für die Sanktionen           irrelevant.


Zu den Fragen 10 und 11:

Österreich und die EU identifizierten eine Reihe von Maßnahmen, die die Lage in der Ukraine verbessern können:

A.    Von Österreich eingeleitete bilaterale Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine:

       ExpertInnen im Bereich Justiz/Rechtsstaatlichkeit und Neutralität haben auf Ersuchen des ukrainischen Justiz- bzw. Außenministeriums Kiew besucht.

       Entsendung von zwei Militärberatern im Rahmen der OSZE Verifikationsmission im März.

       Beteiligung mit bis zu 10 Personen an der OSZE Monitoring Mission.

       Medizinische Hilfe: Behandlung von Verletzten aus der Ukraine in Österreich (Wien und             NÖ).

       Das Bundesministerium für Inneres stellte nach einem Hilfsersuchen des Lemberger         Stadtrates Medikamente (inkl. Transport) im Werte von 60.000 EUR zur Verfügung.

B.    Unterstützung durch die EU:

Die EU und die Ukraine haben am 21. März den politischen Teil des                Assoziierungsabkommens unterzeichnet. Die EU leistet finanzielle und wirtschaftliche Hilfe,                um die Lage in der Ukraine zu verbessern (Hilfspaket von bis zu 11 Mrd. € in den nächsten           Jahren bei Annahme entsprechender Reformen). Die EU wird der Ukraine zudem einseitige Handelspräferenzen gewähren. Der wirtschaftliche Teil des Assoziierungsabkommens soll               nach den Präsidentschaftswahlen am 25. Mai unterzeichnet werden. Außerdem bereitet die                EU Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung der Ukraine vor.