66/AB XXV. GP

Eingelangt am 20.01.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am       Jänner 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0273-I/4/2013

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meine Amtsvorgängerin gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 63/J vom 20. November 2013 der Abgeordneten Ing. Robert Lugar, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen stellt dieser Vorschlag einen der zahlreichen Diskussionsbeiträge zur Reduktion der Schulden dar, der aber nicht näher verfolgt wird.

 

Zu 2. und 3:

Angesichts der Tatsache, dass dieser Vorschlag nicht weiter verfolgt wird, werden keine derartigen Überlegungen bzw. konkreten Berechnungen angestellt.


Zu 4.:

Die gegenwärtige Situation ist mit der Lage nach dem verheerenden zweiten Weltkrieg und der Situation unter alliierter Besatzung in keiner Weise vergleichbar. Analysen von Maßnahmen, die in derartigen Krisenzeiten gesetzt wurden, können daher nicht als Grundlage der aktuellen Wirtschafts- und Finanzpolitik dienen.

 

Zu 5. und 6:

Die Einführung einer derartigen Sonderabgabe ist nicht beabsichtigt. Es besteht daher kein entsprechender Handlungsbedarf.

 

Zu 7.:

Das Bundesministerium für Finanzen war federführend für die Verhandlungen zuständig.

 

Zu 8.:

Die Struktur der österreichischen Einlagensicherung wird von der Umsetzung der Richtlinie zur Abwicklung und Sanierung nicht tangiert.

 

Zu 9.:

Die Richtlinie zur Einlagensicherung, die eine verstärkte Harmonisierung der Einlagen-sicherungssysteme in Europa und einen verbesserten Schutz der Sparer zum Ziel hat, ist Teil des Rahmenwerks der Bankenunion. Es sind im Zuge der Verhandlungen auch Ansätze in Diskussion gestellt worden, die über die eigentliche Einlagensicherung hinausgehend die Restrukturierung eines Instituts zum Ziel haben, um mögliche Schäden für die Einleger und auch für den Finanzplatz so gering wie möglich zu halten. Nach Verabschiedung der Richtlinie ist diese in innerstaatliches Recht umzusetzen. Im Zuge dessen werden dann entsprechende Vorschläge erstellt, um das bestehende Einlagensicherungssystem so auszugestalten, dass es dem System der EU-Richtlinie entspricht.

 

Zu 10.:

Die EU-Richtlinie zur Einlagensicherung sieht eine Zielgröße von 0,8% der gedeckten Einlagen eines Mitgliedstaates vor, die unabhängig von der nationalen Organisation des Sicherungssystems ist. Da die Einlagensicherung durch Beiträge der Banken finanziert wird, hat die Dotierung des Fonds keine budgetären Belastungen zur Folge.


Zu 11.:

Entsprechend der EU-Richtlinie sind die Beiträge zur Einlagensicherung ausnahmslos von den Banken aufzubringen. Von der Mittelaufbringung strikt zu unterscheiden ist die Verwaltung des Sicherungsfonds, die öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sein kann.

 

Zu 12.:

Es findet keine Überwälzung der Sicherungslast auf die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler statt.

 

Zu 13.:

Es gibt keine Verpflichtung, wonach das österreichische Einlagensicherungssystem für die Sicherung der Einlagen von Banken anderer EU-Länder herangezogen werden kann.

 

Zu 14.:

Es gibt keine entsprechenden Überlegungen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Michael Spindelegger eh.