665/AB XXV. GP

Eingelangt am 17.04.2014
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

Adler groß

MAG. GERALD KLUG

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/12-PMVD/2014                                                                                             16. April 2014

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Höbart, Kolleginnen und Kollegen haben am 19. Februar 2014 unter der Nr. 660/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Die MUPPETSHOW im Schwimmverband" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 und 2:

Der Sachverhalt wird derzeit von der Dienstbehörde überprüft.

Zu 3 bis 7 und 9 bis 15:

Gemäß § 56 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 darf ein Beamter keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbs­mäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform (ohne betragliche Obergrenze) bezweckt. Die Ausübung einer aus den oben genannten Gründen unzulässigen Nebenbeschäftigung ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen. Im vorliegenden Fall ist die Meldung ordnungsgemäß erfolgt und wurde von der Dienstbehörde nach Prüfung nicht untersagt. Darüber hinaus ersuche ich um Verständnis, dass ich von der Bekanntgabe persönlicher Daten von Bediensteten aus Gründen des Datenschutzes absehe.

Zu 8, 16 bis 19, 26 und 31:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand nehme.

Zu 20 und 21:

Ob zwei Wochen vor Jahresende beim OSV Bundes-Sportförderungsmittel „übrig geblieben“ sind, kann erst nach Abschluss der Prüfungen bezüglich der Verwendung der Bundes-Sportförderungsmittel 2013 beantwortet werden. Nach den Richtlinien für die Verwaltung, widmungs­gemäße Verwendung, Abrechnung und Kontrolle der Besonderen Bundes-Sportförderungs­mittel zum Abrechnungsstichtag (der jeweilige 31. Dezember) ist ein allenfalls bestehender Saldo auszuweisen. Ob dieser Saldo richtig ist oder, ob der Verband einen zu Unrecht bestehenden Saldo zurückzuzahlen hat, wird im Zuge der im aktuellen Jahr durchzu­führenden Prüfung festgestellt werden. Für aus der Allgemeinen Bundes-Sportförderung überwiesene Bundes-Sportfördermittel erfolgt die jeweilige Prüfung zu den in den jeweiligen Fördervereinbarungen festgehaltenen Förderab-rechnungs‑Terminen. In diesen Fördervereinbarungen ist der jeweilige Förderzeitraum (Zeitraum, in dem die Fördernehmer gewährte Bundes-Sportförderungsmittel zweckgewidmet zu verwenden haben) festgehalten. Nicht widmungsgemäß verwendete Bundes-Sportfördermittel werden im Zuge dieser Prüfung zurückgefordert.

Zu 22:

Nein. Widmungswidrig verwendete Bundes-Sportförderungsmittel werden zur Rückzahlung vorgeschrieben.

Zu 23 bis 25:

Selbstverständlich wird – in der von mir angesetzten Prüfung – der angebliche Verbleib von 100.000,-- Euro miteinbezogen. Die Causa Österreichischer Schwimmverband wird derzeit von der Staatsanwaltschaft, vom Landeskriminalamt Wien und von meinem Ressort geprüft. Ein Endergebnis liegt noch nicht vor. Mit dem mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen neuen Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) wurden Unvereinbarkeitsregeln normiert.

Zu 27 bis 30:

Sollten die Anfragesteller mit dem Begriff „Führungs-Ausschuss“ des Bundes-Sport­förderungsfonds das Organ „Bundes-Sportkonferenz“ meinen, ist anzumerken, dass die Bestellung der Mitglieder der Bundes-Sportkonferenz gemäß § 35 BSFG 2013 erfolgt. Ein Ausschluss durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist gesetzlich nicht vorgesehen.