67/AB XXV. GP

Eingelangt am 20.01.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am     Jänner 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0274-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meine Amtsvorgängerin gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 89/J vom 20. November 2013 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Um die Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss – unter anderem – ein Buchnachweis erfüllt werden. In der aufgrund des Umsatzsteuergesetzes dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen werden Voraussetzungen festgelegt, deren Erfüllung der liefernde Unternehmer nachzuweisen hat (BGBl II Nr. 401/1996 in der Fassung BGBl II Nr. 172/2010). Diese umfassen:

1.    eine Durchschrift oder Abschrift der Rechnung,

2.    einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und


3.    eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer die Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.

 

 

Eine bloße Unterschrift reicht daher zum Nachweis für die Steuerbefreiung von innergemein-schaftlichen Lieferungen nicht aus.

 

Zu 2.:

Gewichts- oder Kostengrenzen sind aus den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht ableitbar. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen richtet sich nach der Erfüllung folgender Voraussetzungen:

1.    Der Gegenstand der Lieferung muss von einem Mitgliedstaat in das übrige Unionsgebiet, also in einen anderen Mitgliedstaat, befördert oder versendet werden (Warenbewegung).

2.    Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (Abnehmerqualifikation).

3.    Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsbesteuerung).

4.    Die Voraussetzungen 1. bis 3. müssen buchmäßig nachgewiesen werden (Buchnach-weis im Sinne der Verordnung BGBl II Nr. 401/1996 in der Fassung BGBl II Nr. 172/2010, siehe Ausführungen zu Frage 1.).

 

 

Zu 3.:

Die Voraussetzungen der Befreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen stützen sich auf die unionsrechtliche Vorgabe der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG in der geltenden Fassung). Art. 131 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Bedingungen festlegen, die sie zu einer korrekten Anwendung der Steuer-befreiung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch befähigen. Die Nachweispflichten für österreichische Unternehmer fußen daher auf den genannten Zielen.


Zu 4. und 5:

Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen liegt kein Missstand vor. Vielmehr regeln die österreichischen Vorschriften die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung.

 

 

 

Zu 6.:

Um die Vorgaben des Unionsrechtes umzusetzen und eine gleichmäßige Besteuerung im Hinblick auf die Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch sicherzustellen, muss durch sachdienliche Nachweisvorschriften – insbesondere in Abhol-fällen – sichergestellt werden, dass ein Transport in das übrige Gemeinschaftsgebiet erfolgt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen