673/AB XXV. GP
Eingelangt am 17.04.2014
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am April 2014
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0044-I/4/2014
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 646/J vom 17. Februar 2014 der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3. sowie 5. bis 8.:
Gemäß Artikel 36 Abs. 5 ESM-Vertrag unterliegen die Bediensteten des ESM für die vom ESM gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge nach Maßgabe der vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften einer internen Steuer zugunsten des ESM.
Der Nationalrat wurde am 2.
Oktober 2012 gemäß § 1 der Anlage 3 zum GOG-NR
(ESM-Informationsordnung) vertraulich über die entsprechende
Beschlussvorlage für den ESM-Gouverneursrat unterrichtet. Gemäß
§ 74g Abs. 1 GOG-NR beachten die Mitglieder der Bundesregierung und der
Nationalrat die Sicherheitseinstufung der Organe des Europäischen
Stabilitätsmechanismus über eine besondere Vertraulichkeit der
Vorlagen, Dokumente, Berichte und Vorschläge für Beschlüsse im
Rahmen des ESM. Da die Vertraulichkeit durch ESM bis dato nicht aufgehoben
wurde, liegt es nicht im Ermessen des Bundesministers für Finanzen,
Angaben zur internen Steuer zu machen.
Das Gehaltsschema des ESM orientiert sich im Allgemeinen sehr stark an jenem vergleichbarer internationaler Institutionen, insbesondere der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Kommission und dem Internationalen Währungsfonds. Die gewählten Jahreseinkommen entsprechen durchwegs dem Mittelfeld vergleichbarer Positionen bei den genannten internationalen Organisationen.
Das Gehaltsschema des ESM ist auf dessen Homepage unter http://www.esm.europa.eu/pdf/Salary%20Scale.pdf einsehbar.
Informationen über zusätzliche Leistungen können unter folgendem Link http://www.esm.europa.eu/about/jobs/what-we-offer/index.htm auf der Homepage des ESM eingesehen werden.
Zu Frage 4.:
Der ESM beschäftigt derzeit rund 110 Personen.
Zu 9. und 10., 14. und 15. sowie 19. und 20.:
Gemäß Art. 14 der Satzung des ESM erhalten die Gouverneure, Direktoren sowie deren Stellvertreter von ESM keine Entlohnung, Aufwandsentschädigung oder dergleichen für ihre Tätigkeit.
Zu 11. bis 13.:
Nein.
Zu 16. bis 18.:
Nein.
Mit freundlichen Grüßen