693/AB XXV. GP
Eingelangt am 18.04.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Bildung und Frauen
Anfragebeantwortung
|
|
|
|
|
|
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 14. April 2014
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 665/J-NR/2014 betreffend Sonderschullehrerausbildung und Sonderschulen, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 19. Februar 2014 an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Wie durch die Verankerung der Inklusiven Pädagogik im Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen (BGBl. I Nr. 124/2013) deutlich aufgezeigt wurde, ist der inklusiven Bildung in der gegenwärtigen Bildungslandschaft ein fixer Stellenwert zuzuschreiben. In den Grundkompetenzen für alle Pädagoginnen und Pädagogen ist Inklusive Pädagogik im § 42 Abs. 1a Hochschulgesetz 2005 enthalten. Weiters wurde die Berücksichtigung der Zielsetzungen von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention im § 38 Abs. 3a Hochschulgesetz 2005 für alle Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes gesetzlich verankert. Weiters sind die im Schulorganisationsgesetz genannten Aufgaben der Schularten entsprechend zu berücksichtigen. Alle Lehrerinnen und Lehrer benötigen umfassende pädagogische Kompetenzen in allen Diversitätsbereichen. Daher erlangen alle Pädagoginnen und Pädagogen grundlegende Förderkompetenz in diesen Bereichen.
Gemäß § 38 Abs. 2a Hochschulgesetz 2005 ist Inklusive Pädagogik in sämtlichen Lehramtsstudien (Primarstufe und Sekundarstufe) als Schwerpunkt bzw. als Spezialisierung anzubieten. Darüber hinaus wird mit einer Schwerpunktsetzung in Inklusiver Pädagogik mit ihren Differenzbereichen (Sonder- und Heilpädagogik, Behinderung, Mehrsprachigkeit, Interkulturalität, Gender etc.) im Bachelorstudium und der Spezialisierung im Masterstudium eine umfassendere Ausbildung für diesen Bereich als es derzeit der Fall ist, gewährleistet.
In diesem Zusammenhang wird auf folgende Studien wissenschaftlicher Provenienz hingewiesen, die das bestehende Konzept „Sonderschule“ differenziert durchleuchten:
- Blackorby, J., .Chorost, M., Garza, N. & Guzman, A. 2005. The Academic Performance of Elementary and Middle School Students with Disabilities in Engagement, Academics, Social Adjustment, and Independence: the Achievements of Elementary and Middle School Students with Disabilities (pp. 4-1--4-21). U.S. Department of Education. http://www.seels.net/designdocs/engagement/All_SEELS_outcomes_10-04-05.pdf
- Eckhart, M., Haeberlin, U., Lazano, C. S. & Blanc, Ph. (2011). Langzeitwirkungen der schulischen Integration. Eine empirische Langzeitstudie zur Bedeutung von Integrationserfahrungen in der Schulzeit für die soziale und berufliche Situation im jungen Erwachsenenalter. Bern: Haupt.
- Forster, R. (1982): Wie man lernbehindert wird. Zur Aussonderung "dummer" Schüler. in: R. Forster & V. Schönwiese, Volker (Hrsg.): Behindertenalltag - wie man behindert wird: Wien: Jugend und Volk, S. 153 - 170 Im Internet: http://bidok.uibk.ac.at/library/forster-lernbehindert.html (27.9.2007)
- Wimmer, H. (1982): Die Berufseingliederung lernbehinderter Sonderschüler oder: Wie man Hilfsarbeiter wird. In: R. Forster, Rudolf & V. Schönwiese, Volker (Hrsg.): Behindertenalltag - wie man behindert wird. Wien: Jugend und Volk. 187 – 200. Im Internet: http://bidok.uibk.ac.at/library/wimmer-hilfsarbeiter.html (27.9.2007)
Zu Fragen 2 bis 8:
Das Bundesministerium für Bildung und Frauen bekennt sich zur Chancengleichheit für alle Schülerinnen und Schüler. Die schulische Förderung der Selbstbestimmung, insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bzw. Benachteiligungen, ist ein besonderes Anliegen. In Österreich ist die Integration von Kindern mit Behinderungen schon seit Längerem gesetzlich verankert und wird in allen Pflichtschulen umgesetzt. Die durchgehende Integration ist allerdings nur einer von vielen Aspekten der schulischen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen.
Die Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zur Umsetzung einer inklusiven Bildung ist vor allem darauf ausgerichtet, dass bei allen Maßnahmen die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt stehen und dass die Qualität der schulischen bzw. pädagogischen Förderung bzw. Betreuung kontinuierlich verbessert wird.
Die Neue Mittelschule als gesetzlich verankerte Regelschulart (BGBl. I Nr. 36/2012) ist in ihrem pädagogischen Konzept der inklusiven Bildung verpflichtet. Dieses Verständnis von Inklusion geht aber über die konkrete Frage des Unterrichtes von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf hinaus und ist ausdrücklich nicht an diese Qualifizierung gebunden.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden derzeit – wie gesetzlich vorgesehen – von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen im Unterricht an Neuen Mittelschulen (mit)betreut.
Klarstellend wird vor dem Hintergrund der bestehenden Richtlinien für Differenzierungs- und Steuerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Rundschreiben Nr. 19/2008) und der angesprochenen „Kinder mit mangelhaften Deutschkenntnissen“ auf Folgendes hingewiesen: „… Sofern Lernbeeinträchtigungen bei Schülerinnen und Schülern mit anderen Erstsprachen als Deutsch auftreten, ist zuerst die Ursache für die auftretenden Lernschwierigkeiten zu klären. … Das bloße Nichtbeherrschen der Unterrichtssprache darf keinesfalls als Kriterium für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs herangezogen werden. Für diese Schülerinnen und Schüler sind die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und die entsprechenden Fördermaßnahmen … durchzuführen.“
Die Bundesministerin:
Gabriele Heinisch-Hosek eh.