696/AB XXV. GP
Eingelangt am 18.04.2014
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BM für Bildung und Frauen
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 14. April 2014
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 703/J-NR/2014 betreffend Korruption an der HTL Eisenstadt? Reparatur- und Wartungsarbeiten am Auto des Direktors Wagner durch Werkstättenleiter, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 20. Februar 2014 an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 23 sowie 28 bis 32:
Zu der im einleitenden Teil der parlamentarischen Anfrage behaupteten Korruption an der HTL Eisenstadt durch Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie Reifenwechsel am privaten Personenkraftwagen der Schulleitung der HTL Eisenstadt wird nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland bemerkt, dass an der HTL Eisenstadt keine Reparaturen bzw. Wartungsarbeiten am privaten Personenkraftwagen der Schulleitung durchgeführt wurden. Bezüglich der vorgehaltenen Reifenwechsel erfolgte nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland auf Ersuchen der Schulleitung soweit dieser erinnerlich etwa zwei- bis dreimalig ein Reifenwechsel am privaten Personenkraftwagen der Schulleitung; Schülerinnen und Schüler waren bei den in Rede stehenden Reifenwechseln nicht beteiligt. Die ersuchte Lehrkraft nahm jeweils alleine in ihrer Pause eine De- bzw. Anmontage der Reifen am privaten Personenkraftwagen der Schulleitung unter Verwendung von Werkzeugen der HTL Eisenstadt,
wie Wagenheber, vor. Angemerkt wird im Übrigen, dass der Zeitraum zwischen der De- bzw. Anmontage dazu genutzt wurde im Rahmen der Werkstätte „Montage“ Schülerinnen und Schülern die Bremsanlage zu veranschaulichen und zu erklären.
Es ist die Aufgabe der Dienstbehörde erster Instanz Landesschulrat Sachverhalte zu erheben sowie sachgerecht und objektiv einer Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung nach den Kategorien Verhalten, Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld zuzuführen. Nach den Erhebungen der Dienstbehörde wurden keine entsprechenden dienstrechtlichen Konsequenzen gesetzt, da keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung vorliegt. Da nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland im konkreten Fall kein Verdacht für das Vorliegen einer Straftat bestanden hat, waren auch keine Maßnahmen im Sinne des § 78 StPO zu setzen. Die Setzung allfälliger strafrechtlicher Konsequenzen ist den Strafgerichten vorbehalten.
Gemäß § 212 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sind die Bestimmung der §§ 47a bis 50 leg.cit. (Dienstzeit) für Lehrkräfte nicht anzuwenden. Angemerkt wird, dass Lehrkräfte im Rahmen ihrer lehramtlichen Pflichten (§ 211 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) zur Erteilung des regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten (zB. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten, Förderung, Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten) als auch der Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit verpflichtet sind. Insofern besteht mit Ausnahme der den Unterricht oder die sonstigen Obliegenheiten betreffenden Verpflichtungen und damit zusammenhängenden Zeiten keine Pflicht für Lehrkräfte zur Dienstverrichtung und an der Schule anwesend sein zu müssen.
Weiters ist zu bemerken, dass „private Leistungen“ oder „private Gefälligkeiten“ zwischen Bediensteten außerhalb der Unterrichtszeiten und sonstiger dienstlicher Verpflichtungen per se nicht ausgeschlossen sind und daher mangels Vorwerfbarkeit keinen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen können. Besondere Bestimmungen hinsichtlich „privater Leistungen“ oder „privater Gefälligkeiten“ zwischen Bediensteten bestehen nicht, zumal die in den allgemeinen und besonderen Dienstpflichten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 dargelegten Verhaltensstandards für Bundesbedienstete (zB. Gebot der rechtmäßigen und unparteiischen Aufgabenerfüllung) der Sicherung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns dienen und ein Abweichen davon nach den ebenfalls in diesen gesetzlichen Grundlagen vorgesehenen Mechanismen dienst- und disziplinarrechtlicher Natur zu beurteilen sein wird. Es liegt in erster Linie in der Verantwortung jeder/jedes einzelnen Bediensteten, durch ihr/sein Verhalten deutlich zu machen, dass von den allgemeinen Verhaltensstandards abweichendes Verhalten nicht an der Tagesordnung steht.
Die §§ 45 ff Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 verpflichten Führungskräfte für eine gesetzmäßige, zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenbesorgung Sorge zu tragen und Missstände abzustellen. Darüber hinaus haben Bedienstete gemäß § 43 leg.cit. ihre dienstlichen Aufgaben rechtmäßig und unparteiisch aus eigenem zu besorgen und in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Daher ist es generell aus Sicht des Bundesministeriums für Bildung und Frauen negativ zu bewerten, wenn Handlungen von Bediensteten Anlass zum Verdacht von Dienstpflichtverletzungen geben.
Generalisierende Aussagen dazu sind seriöserweise nicht möglich und es ist der jeweilige Einzelfall zu beurteilen. In Zusammenhang mit allfälligen dienstrechtlichen Konsequenzen ist zuerst die Frage nach der konkreten Verhaltensweise und den sich daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen bei Nichteinhaltung von Vorgaben zu stellen. In disziplinärer Hinsicht haben letztendlich die zuständigen Disziplinarbehörden zu entscheiden. Insofern sind die in den Fragen 1, 7, 11, 15 und 20 zum Ausdruck kommenden hypothetischen Sachverhalte nicht abschließend beurteilbar, da die Bedingungen des jeweiligen Anlassfalls sowie die nachzuweisenden Intentionen bis hin zur Vorwerfbarkeit ausschlaggebend sind.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen, wonach die Reifenwechsel jeweils in der Pause der Lehrkraft stattgefunden haben, ist vorderhand nicht ersichtlich, dass die Lehrkraft aufgrund des im privaten Interesse gelegenen Ersuchens der Schulleitung von der Erfüllung von Dienstpflichten abgehalten worden wäre. Weiters liegen im Hinblick auf die Ausführungen zu Fragen 41 bis 43 auf Grundlage der Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland keine Hinweise bezüglich einer Druckausübung sowie einer Gewährung einer monetären oder sonstigen Entlohnung seitens der Schulleitung vor. Zumal die Vorgesetztenfunktion eine besondere Verantwortung für Schulleitungen umfasst und im Kontext dazu ein wenn auch nur im privaten Interesse gelegenes Ersuchen derartiger Funktionsträger den Anschein des Entstehens einer „Drucksituation“ für den Ersuchten letztlich nicht auszuschließen vermag, erscheint es nach Auffassung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen geboten, darauf hinzuweisen, dass private Interessen nicht mit dienstlichen Interessen vermischt werden sollen, damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Zu Fragen 24 bis 27:
Nein, zumal nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland die Genannte zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis hatte und überdies eine andere Funktion im Landesschulrat für Burgenland innehatte.
Zu Fragen 33 bis 40 sowie 44 bis 49:
Nach den Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland wurden die in Rede stehenden Reifenwechsel von der Lehrkraft selbst in ihrer Pause und nicht von Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Ein Eingehen auf die weiteren Fragestellungen erübrigt sich daher.
Zu Fragen 41 bis 43:
Nach den Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland wurde kein Druck ausgeübt, es erfolgte keine monetäre oder sonstige Entlohnung. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 23 sowie 28 bis 32 hingewiesen.
Zu Fragen 50 bis 52:
Die obliegenden Verpflichtungen zur Besorgung aller Angelegenheiten in schulrechtlicher sowie dienstrechtlicher Hinsicht, der Leitung und Pflege der Verbindung zwischen Schulen, den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigungen sind allen Schulleitungen bekannt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 23 sowie 28 bis 32 hingewiesen.
Zu Fragen 53 bis 58:
Nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland können die in Fragen 53 und 56 gemachten Vorhalte ausgeschlossen werden. Ein Eingehen auf die weiteren Fragestellungen erübrigt sich daher.
Zu Frage 59:
Die fachliche Qualifikation ist durch die Erfüllung der Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse gemäß Anlage I zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sowie einer mindestens sechsjährige erfolgreichen Lehrpraxis an Schulen gemäß § 207ff des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gegeben und ist im Rahmen der laufenden Fort- und Weiterbildung sowie bei Bedarf durch die Aneignung von Fachexpertise zu ergänzen und zu vertiefen.
Zu Fragen 60 und 61:
Nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland liegt an der HTL Eisenstadt kein Schulumfeld der angesprochenen Art vor, sodass diesbezüglich Maßnahmen des Bundesministeriums für Bildung und Frauen nicht erforderlich sind. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 23 sowie 28 bis 32 hingewiesen.
Zu Fragen 62 und 63:
Im Rahmen des strafrechtlichen Kompetenzpakets wurde eine Kronzeugenregelung §§ 209 a und 209b Strafprozessordnung (StPO) mit 1. Jänner 2011 geschaffen sowie in Ergänzung dazu nach Klärung der rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen ab März 2013 vorerst für eine Probezeit von zwei Jahren bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ein speziell für Ermittlungen im Bereich der Wirtschafts- und Korruptionsdelikte geeignetes internetbasiertes anonymes Anzeigesystem eingerichtet (vgl. Erlass des Bundesministeriums für Justiz BMJ-S585.000/0009-IV 3/2013, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes). Diesbezüglich wird sohin keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Bildung und Frauen gesehen.
Zu Fragen 64 und 65:
Für Derartiges bestehen nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland keine Anhaltspunkte. Im Übrigen darf bemerkt werden, dass Belohnungen im Sinne des § 19 Gehaltsgesetzes 1956 idgF. (GehG) nach Maßgabe der vorhandenen Mittel für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, gewährt werden können und stellen diese Nebengebühren gemäß § 15 GehG dar. Die genannten Bestimmungen des GehG gelten für Vertragsbedienstete gemäß § 22 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 idgF. sinngemäß. Die zitierten „Belohnungen“ können nicht unter den Belohnungsbegriff des § 19 GehG subsumiert werden.
Zu Fragen 66 und 67:
Die Dienstgebereigenschaft liegt nach den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beim Bund.
Zu Frage 68:
Da es sich nach den vorliegenden Informationen des Landesschulrates für Burgenland um eine im derzeit anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Herrn Dr. Schütz thematisierte Äußerung handelt, wird seitens des Bundesministeriums für Bildung und Frauen von weitergehenden Erörterungen Abstand genommen.
Zu Fragen 69 bis 75:
Nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland wurden die in Frage 69 vorgeworfenen Äußerungen nicht getätigt. Nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland legt die Schulleitung der HTL Eisenstadt Wert darauf festzuhalten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den reibungslosen Ablauf des Schulbetriebes in ihren jeweiligen Funktionen gleichwertig und gleichwichtig sind. Ein Eingehen auf die weiteren Fragestellungen erübrigt sich daher.
Zu Fragen 76 bis 78:
Zu einem rechtsstaatlichen Verfahren gehört es, dass die nach der Kompetenzverteilung berufenen Verwaltungsbehörden oder Gerichte den maßgeblichen Sachverhalt prüfen und die in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich fallenden Verfügungen treffen. In diesem Sinne ist es nicht die Aufgabe der Dienstbehörde strafrechtliche Tatbestände im Detail zu prüfen. Die Beurteilung strafrechtlicher Tatbestände ist den Strafgerichten vorbehalten. Da nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland im gegenständlichen Fall kein konkreter Verdacht für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 302 StGB bestanden hat, waren auch keine Maßnahmen seitens der Dienstbehörden im Sinne des § 78 StPO zu setzen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 23 sowie 28 bis 32 hingewiesen.
Die Bundesministerin:
Gabriele Heinisch-Hosek eh.