731/AB XXV. GP

Eingelangt am 24.04.2014
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-11.000/0004-I/PR3/2014     
DVR:0000175
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

 

 

 

Wien, am     . April 2014

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Rauch und weitere Abgeordnete haben am 24. Februar 2014 unter der Nr. 771/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Ungültigkeit der

§ 57a Begutachtung in osteuropäischen Ländern gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø  Ist dieses Problem Ihrem Ressort bekannt?

Ø  Wenn ja, werden seitens Ihres Ressorts Verhandlungen mit den betroffenen Ländern geführt, um eine Problemlösung herbeizuführen?

Ø  Wenn ja, auf welchem Stand stehen die aktuellen Verhandlungen?

 

Meinem Ressort ist das Problem bekannt. Insbesondere gibt es Probleme in Ungarn, Kroatien und Polen. Selbstverständlich ist mein Ressort bemüht, eine Lösung mit den betroffenen Ländern zu finden. Die zuständigen Behörden wurden über die österreichische Rechtslage informiert und ersucht, die technischen Überprüfungen mit den jeweiligen Fristen zu akzeptieren.


Laut Mitteilung des kroatischen Außenministeriums wurden die zuständigen kroatischen Behörden auf die österreichische Regelung – der viermonatigen Toleranzfrist – hingewiesen. Bei Fahrten nach Kroatien sollte es daher diesbezüglich keine Probleme mehr geben. Seitens der polnischen Behörden ist noch keine Antwort eingelangt. Mit Ungarn konnte bis jetzt noch keine Einigung erzielt werden.

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø  Gibt es ein Abkommen mit der Europäischen Union, welches es den betroffenen Ländern untersagt, dass österreichische Autofahrer beispielsweise in Ungarn, Polen oder Tschechien bestraft werden dürfen?

Ø  Wie lautet Ihre Stellungnahme zur Problematik, dass österreichische Autofahrer in den oben angeführten Ländern „rechtswidrig“ bestraft werden?

 

Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr haben die Vertragsparteien die Verwendung von Fahrzeugen im internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet zu akzeptieren, sofern die Fahrzeuge den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechen und auch im Heimatstaat rechtmäßig zugelassen sind. Da Fahrzeuge mit einer österreichischen Zulassung im Inland auch innerhalb der Toleranzfrist für die nächste fällige technische Begutachtung rechtmäßig verwendet werden dürfen, ist die Verwendung (innerhalb dieser Toleranzfrist) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten ebenfalls zu akzeptieren.

 

Gemäß Art. 39 des Wiener Übereinkommens muss jedes Fahrzeug, jeder Anhänger und alle miteinander verbundenen Fahrzeuge dem Anhang 5 entsprechen. Sie müssen ferner betriebssicher sein.

 

Die in Österreich zugelassenen Fahrzeuge entsprechen hinsichtlich der technischen Anforderungen den Bestimmungen des Anhangs 5 des Wiener Übereinkommens. Aufgrund der angebrachten Begutachtungsplakette kann auch angenommen werden, dass sie verkehrs- und betriebssicher sind - auch während des Zeitraumes von vier Monaten nach dem auf der Plakette ersichtlich gemachten Datum.

 

Auch im Hinblick auf die Richtlinie 2009/40/EU sind die Nachweise der technischen Überprüfung eines Staates von den anderen Staaten zu akzeptieren. Aus der Sicht meines Ressorts umfasst diese Anerkennung der technischen Überprüfung auch die jeweiligen Fristen der einzelnen Mitgliedstaaten.

 

 

Zu den Fragen 6, 7 und 8:

Ø  Ist es seitens Ihres Ressorts angedacht, eine EU-einheitliche Lösung herbeizuführen, welche es den österreichischen Autofahrern erlaubt, auch mit den in Österreich gültigen Toleranzgrenzen ins Ausland reisen zu können?

Ø  Wenn ja, wie lauten die konkreten Forderungen?

Ø  Wenn nein, warum nicht?


Im Zuge der Arbeiten an der Neufassung der Richtlinie über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern konnte Österreich unter anderem seinen Standpunkt hinsichtlich der „Toleranzfrist“ einbringen. Im Richtlinienentwurf ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen Zeitraum festlegen können, in dem die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung durchzuführen ist. Die Richtlinie wird voraussichtlich im Sommer 2014 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt dann am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Vorschriften der Richtlinie sind zwei Jahre nach in Kraft treten der Richtlinie von den Mitgliedstaaten anzuwenden.