743/AB XXV. GP

Eingelangt am 24.04.2014
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

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BMJ-Pr7000/0036-Pr 1/2014


Republik Österreich
der bundesminister für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 732/J-NR/2014

Die Abgeordneten zum Nationalrat Erwin Spindelberger und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Korruption im Gesundheitswesen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Wie schon von meiner Amtsvorgängerin zur nahezu gleichlautenden Voranfrage Zl. 14229/J-NR/2013 festgehalten, sind diese Fragen einer parlamentarischen Interpellation nicht zugänglich.

Zu 5 bis 7:

In der Verfahrensautomation Justiz (VJ) werden die angefragten Sachverhaltselemente nicht gesondert gespeichert und entziehen sich somit einer statistischen Auswertung. Eine händische und bundesweite Recherche aller gerichtlich anhängigen Fälle könnte daher nur im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie durchgeführt werden. Im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung ist der dafür erforderliche Verwaltungsaufwand aber unvertretbar hoch. Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich von der Beantwortung dieser Fragen Abstand nehmen muss.


Zu 8:

Die Entgegennahme von Prämien oder sonstigen Vorteilen durch Pharma-Unternehmen als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln ist – wie bereits in Beantwortung der Voranfrage ausgeführt – in Österreich nur unter bestimmten, sehr eingeschränkten Voraussetzungen gerichtlich strafbar.

Zu 9 bis 17:

Die VJ lässt nur eine Auswertung des Anfalls und der Erledigung der genannten Delikte zu. Dazu darf ich auf die angeschlossenen Tabellen verweisen, die in derselben Weise ausgewertet wurden wie zur Voranfrage im Jahr 2013. Eine berufsgruppenspezifische Einschränkung der Fragen auf Ärzte, Pharmaunternehmen, Medizinprodukthersteller oder (andere) Verantwortliche im Gesundheitswesen ist dagegen – nach wie vor – nicht möglich.

Die Bestimmung des § 55 AMG (Fragepunkt 14) enthält überdies keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand, der einer Auswertung zugänglich wäre.

 

Wien,        . April 2014

 

 

 

Dr. Wolfgang Brandstetter

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe Anfragebeantwortung (gescanntes Original) zur Verfügung.