75/AB XXV. GP

Eingelangt am 20.01.2014
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0933-III/9/a/2013

Wien, am    16   . Jänner  2014

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 20. November 2013 unter der Zahl 39/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Missstände in Asylquartieren“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 – 3 sowie 16 und 17:

Die Aufgaben- und Verantwortungsteilung in der Grundversorgung ist zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG klar geregelt. Den Ländern kommt eine weite und selbstständige Verantwortung für die Versorgung und Betreuung der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu versorgenden schutz- und hilfsbedürftigen Fremden zu. In diesem Sinne obliegt die konkrete Durchführung und Umsetzung der Unterbringung dieser Personen dem jeweils zuständigen Bundesland.

 

 

 

Zu Frage 4:

Nein.

 

Zu Frage 5:

Keine.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Nein.

Die Aufgaben- und Verantwortungsteilung in der Grundversorgung ist zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG klar geregelt. Den Ländern kommt eine weite und selbstständige Verantwortung für die Versorgung und Betreuung der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu versorgenden schutz- und hilfsbedürftigen Fremden zu.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Nein.

Die Aufgaben- und Verantwortungsteilung in der Grundversorgung ist zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG klar geregelt. Dem Bund kommt bezogen auf Landesquartiere keine Kompetenz zur Vorgaben von Standards zu.

 

Zu den Fragen 10 und 14:

Die Grundlagen für Standards für Landesquartiere ergeben sich einerseits aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten sowie andererseits aus bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen. Die Entscheidung über die konkreten aus diesen Grundlagen abgeleiteten Standards liegt beim jeweiligen Bundesland.

 

Zu den Fragen 12 und 13:

Nein.

 

Zu Frage 19:

Die notwendige Qualität der Grundversorgung und auch deren Überprüfung werden laufend im Bund – Länder Koordinationsrat thematisiert.

 

 

 

Zu Frage 21:

Die Unterbringung von Asylwerbern im Rahmen der Grundversorgung in menschenwürdigen Unterkünften unter Beachtung der österreichischen Rechtsordnung und der einschlägigen völker- und europarechtlichen Standards ist unabdingbar. Im Zuge des Bund – Länder Koordinationsrats wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, deren Schwerpunkt in der Erarbeitung einer gemeinsamen Sichtweise zu Mindeststandards liegt.

 

Zu Frage 22:

Die Beantwortung dieser Frage fällt – soweit sie die Auszahlung durch ein Bundesland betrifft – nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres. Die Auszahlung des Taschengeldes im Rahmen der Bundesbetreuung wird durch Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres vor Ort überprüft und mittels unterschriebenen Auszahlungslisten dokumentiert.

 

Zu den Fragen 11, 15, 18, 20, 23, 24 und 25:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.