754/AB XXV. GP

Eingelangt am 24.04.2014
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BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                            Wien, am 23. April 2014

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0078-IM/a/2014

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 829/J           betreffend „Liegenschaftsverkauf (Roßauer Lände 3) durch die Pensionsver-sicherungsanstalt und Anmietung durch die Universität Wien“, welche die        Abgeordneten MMMag. Dr. Axel Kassegger, Kolleginnen und Kollegen am 25. Februar 2014 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Der Themenbereich „Interne Revision“ wird auf Grund der faktisch gegebenen inneruniversitären Verankerung im Rahmen der Leistungsvereinbarungen nicht spezifisch angesprochen. Nichts desto weniger sind die Universitäten kraft      Gesetzes verpflichtet, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichts-wesen einzurichten, das den Aufgaben der jeweiligen Universität entspricht (vgl. §16 UG 2002). In diesem Zusammenhang werden die mit den Universitäten in den Leistungsvereinbarungen getroffenen Festlegungen zu internen Kontroll-systemen grundsätzlich in Form von Begleitgesprächen zur Umsetzung der    Leistungs-vereinbarung einem Monitoring unterzogen. Die Begleitgespräche    


bieten darüber hinaus Gelegenheit, auch Themen anzusprechen, die nicht un-mittelbar Teil der Leistungsvereinbarungen sind, jedoch mittelbar in Zusammenhang mit der Rechtsaufsichtspflicht des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Relevanz entfalten können. So erfolgte beispielsweise eine flächendeckende Erhebung in der Leistungsvereinbarungsperiode 2010-2012, wobei es revisionsfreie Räume zu identifizieren und möglichst rasch      flächendeckend zu schließen galt.

 

 

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

 

Dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist bekannt, dass bereits in der Leistungsvereinbarungsperiode 2010-2012 bei einem Großteil der öffentlichen Universitäten interne Revisions-Einheiten eingerichtet waren, die lege artis institutionell verankert waren. Aktuell ist davon auszugehen, dass an allen öffentlichen Universitäten entsprechende Kontroll- und Steuerungssysteme eingerichtet sind – unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Rechnungshofs auf Basis einer rezenten Überprüfung. Die qualitative sowie quantitative Aus-gestaltung von universitären Kontroll- und Steuerungssystemen obliegt den    Universitäten im Rahmen ihrer Autonomie. Gemäß Organisationsplan der Uni-versität Wien ist etwa bekannt, dass an der Universität Wien die Stabsstelle    „Interne Revision“ besteht.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Seit dem vollständigen Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 (UG) mit 1. Jänner 2004 und dem damit vollzogenen Schritt der Autonomisierung der   österreichischen Universitäten kommt dem Bundesministerium lediglich die Rechtsaufsicht gemäß § 9 UG zu. Die Gebarung der Universitäten, der von ihnen gemäß § 10 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jener  Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegt jedoch gemäß § 16 Abs. 6 UG der Prüfung durch den Rechnungshof.

 


Wirtschaftliches Fehlverhalten könnte vom Universitätsrat einer Universität durch die Abberufung der Rektorin oder des Rektors sanktioniert werden, sofern die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 UG gegeben sind.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten sind im Rahmen des UG als öffentlich rechtliche Verträge das zentrale Steuerungsinstrument des Bundes-ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Es können dabei     jedoch nur die einvernehmlichen Festlegungen im Rahmen der Leistungsvereinbarungen einem Monitoring im Sinne einer begleitenden Umsetzung unterzogen werden. Mangels Regelungskompetenz wurden beispielsweise zum Themen-bereich der internen Revision keine durchgängigen Vereinbarungen mit allen  Universitäten im Rahmen der Leistungsvereinbarungen getroffen.

 

Grundsätzlich ist jedoch im Sinne der Einhaltung von getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der Leistungsvereinbarungen vorgesehen, dass für vereinbarte Ziele, die nicht erreicht werden können, in Absprache der Vertragspartner nach Analyse und Begründung, geeignete Konsequenzen bzw. Korrekturmaßnahmen in den Gesprächen über die weitere Umsetzung der Leistungsvereinbarung zu setzen sind. Beim tatsächlichen Nichterreichen der Ziele werden in der Universität die finanziellen und strukturellen Potenziale in den betroffenen Bereichen angepasst und geeignete Konsequenzen bzw. Korrekturmaßnahmen in der betreffenden Leistungsvereinbarungs-Periode (laufende Budgetzuweisung) getroffen.

 

Darüber hinaus werden seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft,      Forschung und Wirtschaft im Rahmen der zweimal jährlich stattfindenden       Begleitgespräche zur Umsetzung der Leistungsvereinbarungen auch Themen   angesprochen, die nicht unmittelbar Teil der Leistungsvereinbarungen sind,    jedoch mittelbar in Zusammenhang mit der Rechtsaufsichtspflicht Relevanz entfalten können.

 

 


Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Im Rahmen des mit der Universität Wien für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 - 2015 vereinbarten Globalbudgets in der Höhe von insgesamt rd. € 1,1 Mrd. ist ein Kostenbeitrag von € 10 Mio. für den Standort Rossauer Lände ent-halten.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Den Universitäten wurden in den Jahren 2007 - 2013 folgende Mittel zur Ver-fügung gestellt (ohne F&E-Mittel und ohne Studienbeitragsersätze):

 

Beträge in € Mio. (Rundungsab-weichungen in der letzten Nachkomma-Stelle möglich)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Universität Wien

328,502

338,517

350,259

359,930

369,322

375,400

414,494

Universität Graz

132,673

139,935

143,566

149,235

181,255

155,409

169,337

Universität Innsbruck

147,108

151,081

160,076

175,169

167,560

180,545

193,612

Med. Universität Wien

313,061

319,390

328,663

355,157

348,474

360,125

390,083

Med. Universität Graz

166,470

164,941

174,957

175,871

175,528

180,073

185,123

Med. Universität Innsbruck

151,620

153,092

159,552

166,150

161,975

188,086

172,748

Universität Salzburg

90,461

93,126

98,476

108,046

106,140

113,397

118,942

TU Wien

171,944

180,903

185,029

208,525

207,850

217,746

228,030

TU Graz

97,796

100,488

109,104

120,476

118,991

125,263

133,638

Montanuniversität Leoben

34,187

40,844

37,861

39,661

40,268

43,304

46,874

Univ. für Bodenkultur Wien

78,092

80,468

88,757

101,796

99,119

99,291

109,314

Vet.med. Universität Wien

82,310

79,277

82,425

91,404

88,894

95,718

98,159

Wirtschaftsuniversität Wien

70,962

72,878

76,512

79,784

109,111

111,175

93,738

Universität Linz

76,083

78,934

90,113

92,220

94,382

97,273

110,117

Universität Klagenfurt

41,529

44,098

46,082

49,023

48,689

49,682

53,915

Univ. für angewandte Kunst Wien

26,007

26,685

28,645

30,059

30,489

31,668

34,651

Univ. für Musik und darstellende Kunst Wien

71,089

71,347

77,418

84,968

78,810

87,468

86,142

Univ. Mozarteum Salzburg

37,695

38,794

41,205

43,538

42,648

43,964

47,430

Univ. für Musik und darstellende Kunst Graz

36,649

39,461

41,012

41,842

41,971

42,846

46,244

Univ. für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

12,263

12,598

13,805

15,923

16,745

19,578

18,986

Akademie der bildenden
Künste Wien

20,785

22,357

23,707

23,907

24,174

24,797

26,333

SUMME

2.187,286

2.249,213

2.357,224

2.512,684

2.552,395

2.642,808

2.777,910

 

 

 

 

 

 

 

 

DUK Bundesbeiträge

5,921

6,841

6,938

8,000

7,000

6,750

8,168

 

 


Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Der Abschluss des Mietvertrages liegt in der Autonomie und daher Verantwortung der Universität Wien.

 

 

Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes-ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Unbeschadet dessen ist auf den bezüglichen Rechnungshofbericht zu verweisen, dem Folgendes zu entnehmen ist:

 

„Laut Stellungnahme der Universität Wien habe sie sich vertraglich das Recht auf Mitsprache bei der Vergabe der Generalplanung, der örtlichen Bauaufsicht und der Projektsteuerung gesichert. Sie habe zudem das entsprechende Mandat in der Vergabekommission ausgeübt. Die Vergabe aller anderen Leistungen sei  gemäß Bundesvergabegesetz nach dem Billigstbieterprinzip erfolgt. Die Mit-sprache der Universität Wien sei durch die Mitgestaltung der jeweiligen         Leistungsverhältnisse ausgeübt worden. Im Billigstbieterverfahren sei keine    andere Form der Mitwirkung vorgesehen. Für die Abwicklung habe die Universität Wien zusätzlich eine Begleitende Kontrolle installiert, die die ordnungsgemäße Durchführung überwacht habe.“

 

„Laut Stellungnahme der Universität Wien sei es ihr aufgrund der langfristigen Gebäudenutzung angemessen erschienen, eine erweiterte Erhaltungsver-pflichtung zu übernehmen. Qualität und Zeitpunkt von Erhaltungsmaßnahmen würden damit in ihrem unmittelbaren Einflussbereich stehen und könnten so mit den Erfordernissen in Forschung und Lehre abgestimmt werden.“

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

 


Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Die Universität Wien ist seit Inkrafttreten des UG 2002 vollrechtsfähig und hätte an diesem Bieterverfahren ab 1. Jänner 2004 teilnehmen können. Die Ent-scheidung, an solch einem Verfahren teilzunehmen, obliegt der Universität in  ihrer Autonomie. Da die Veräußerung der Liegenschaft von einem ausge-gliederten Rechtsträger erfolgte, erscheint eine interministerielle Kommunikation darüber hinaus nicht realisierbar und könnte auch mit vergaberechtlichen     Problemen einhergehen.

 

 

Antwort zu den Punkten 14 bis 16 der Anfrage:

 

Vorgänge wie der anfragegegenständliche unterliegen der Autonomie der Universitäten. Im Übrigen ist auf die Antwort zu Punkt 5 der Anfrage zu verweisen.