754/AB XXV. GP
Eingelangt am 24.04.2014
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BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 23. April 2014
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0078-IM/a/2014
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 829/J betreffend „Liegenschaftsverkauf (Roßauer Lände 3) durch die Pensionsver-sicherungsanstalt und Anmietung durch die Universität Wien“, welche die Abgeordneten MMMag. Dr. Axel Kassegger, Kolleginnen und Kollegen am 25. Februar 2014 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Der Themenbereich „Interne Revision“ wird auf Grund der faktisch gegebenen inneruniversitären Verankerung im Rahmen der Leistungsvereinbarungen nicht spezifisch angesprochen. Nichts desto weniger sind die Universitäten kraft Gesetzes verpflichtet, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichts-wesen einzurichten, das den Aufgaben der jeweiligen Universität entspricht (vgl. §16 UG 2002). In diesem Zusammenhang werden die mit den Universitäten in den Leistungsvereinbarungen getroffenen Festlegungen zu internen Kontroll-systemen grundsätzlich in Form von Begleitgesprächen zur Umsetzung der Leistungs-vereinbarung einem Monitoring unterzogen. Die Begleitgespräche
bieten darüber hinaus Gelegenheit, auch Themen anzusprechen, die nicht un-mittelbar Teil der Leistungsvereinbarungen sind, jedoch mittelbar in Zusammenhang mit der Rechtsaufsichtspflicht des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Relevanz entfalten können. So erfolgte beispielsweise eine flächendeckende Erhebung in der Leistungsvereinbarungsperiode 2010-2012, wobei es revisionsfreie Räume zu identifizieren und möglichst rasch flächendeckend zu schließen galt.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist bekannt, dass bereits in der Leistungsvereinbarungsperiode 2010-2012 bei einem Großteil der öffentlichen Universitäten interne Revisions-Einheiten eingerichtet waren, die lege artis institutionell verankert waren. Aktuell ist davon auszugehen, dass an allen öffentlichen Universitäten entsprechende Kontroll- und Steuerungssysteme eingerichtet sind – unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Rechnungshofs auf Basis einer rezenten Überprüfung. Die qualitative sowie quantitative Aus-gestaltung von universitären Kontroll- und Steuerungssystemen obliegt den Universitäten im Rahmen ihrer Autonomie. Gemäß Organisationsplan der Uni-versität Wien ist etwa bekannt, dass an der Universität Wien die Stabsstelle „Interne Revision“ besteht.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Seit dem vollständigen Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 (UG) mit 1. Jänner 2004 und dem damit vollzogenen Schritt der Autonomisierung der österreichischen Universitäten kommt dem Bundesministerium lediglich die Rechtsaufsicht gemäß § 9 UG zu. Die Gebarung der Universitäten, der von ihnen gemäß § 10 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegt jedoch gemäß § 16 Abs. 6 UG der Prüfung durch den Rechnungshof.
Wirtschaftliches Fehlverhalten könnte vom Universitätsrat einer Universität durch die Abberufung der Rektorin oder des Rektors sanktioniert werden, sofern die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 UG gegeben sind.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten sind im Rahmen des UG als öffentlich rechtliche Verträge das zentrale Steuerungsinstrument des Bundes-ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Es können dabei jedoch nur die einvernehmlichen Festlegungen im Rahmen der Leistungsvereinbarungen einem Monitoring im Sinne einer begleitenden Umsetzung unterzogen werden. Mangels Regelungskompetenz wurden beispielsweise zum Themen-bereich der internen Revision keine durchgängigen Vereinbarungen mit allen Universitäten im Rahmen der Leistungsvereinbarungen getroffen.
Grundsätzlich ist jedoch im Sinne der Einhaltung von getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der Leistungsvereinbarungen vorgesehen, dass für vereinbarte Ziele, die nicht erreicht werden können, in Absprache der Vertragspartner nach Analyse und Begründung, geeignete Konsequenzen bzw. Korrekturmaßnahmen in den Gesprächen über die weitere Umsetzung der Leistungsvereinbarung zu setzen sind. Beim tatsächlichen Nichterreichen der Ziele werden in der Universität die finanziellen und strukturellen Potenziale in den betroffenen Bereichen angepasst und geeignete Konsequenzen bzw. Korrekturmaßnahmen in der betreffenden Leistungsvereinbarungs-Periode (laufende Budgetzuweisung) getroffen.
Darüber hinaus werden seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rahmen der zweimal jährlich stattfindenden Begleitgespräche zur Umsetzung der Leistungsvereinbarungen auch Themen angesprochen, die nicht unmittelbar Teil der Leistungsvereinbarungen sind, jedoch mittelbar in Zusammenhang mit der Rechtsaufsichtspflicht Relevanz entfalten können.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Im Rahmen des mit der Universität Wien für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 - 2015 vereinbarten Globalbudgets in der Höhe von insgesamt rd. € 1,1 Mrd. ist ein Kostenbeitrag von € 10 Mio. für den Standort Rossauer Lände ent-halten.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Den Universitäten wurden in den Jahren 2007 - 2013 folgende Mittel zur Ver-fügung gestellt (ohne F&E-Mittel und ohne Studienbeitragsersätze):
|
Beträge in € Mio. (Rundungsab-weichungen in der letzten Nachkomma-Stelle möglich) |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
|
Universität Wien |
328,502 |
338,517 |
350,259 |
359,930 |
369,322 |
375,400 |
414,494 |
|
Universität Graz |
132,673 |
139,935 |
143,566 |
149,235 |
181,255 |
155,409 |
169,337 |
|
Universität Innsbruck |
147,108 |
151,081 |
160,076 |
175,169 |
167,560 |
180,545 |
193,612 |
|
Med. Universität Wien |
313,061 |
319,390 |
328,663 |
355,157 |
348,474 |
360,125 |
390,083 |
|
Med. Universität Graz |
166,470 |
164,941 |
174,957 |
175,871 |
175,528 |
180,073 |
185,123 |
|
Med. Universität Innsbruck |
151,620 |
153,092 |
159,552 |
166,150 |
161,975 |
188,086 |
172,748 |
|
Universität Salzburg |
90,461 |
93,126 |
98,476 |
108,046 |
106,140 |
113,397 |
118,942 |
|
TU Wien |
171,944 |
180,903 |
185,029 |
208,525 |
207,850 |
217,746 |
228,030 |
|
TU Graz |
97,796 |
100,488 |
109,104 |
120,476 |
118,991 |
125,263 |
133,638 |
|
Montanuniversität Leoben |
34,187 |
40,844 |
37,861 |
39,661 |
40,268 |
43,304 |
46,874 |
|
Univ. für Bodenkultur Wien |
78,092 |
80,468 |
88,757 |
101,796 |
99,119 |
99,291 |
109,314 |
|
Vet.med. Universität Wien |
82,310 |
79,277 |
82,425 |
91,404 |
88,894 |
95,718 |
98,159 |
|
Wirtschaftsuniversität Wien |
70,962 |
72,878 |
76,512 |
79,784 |
109,111 |
111,175 |
93,738 |
|
Universität Linz |
76,083 |
78,934 |
90,113 |
92,220 |
94,382 |
97,273 |
110,117 |
|
Universität Klagenfurt |
41,529 |
44,098 |
46,082 |
49,023 |
48,689 |
49,682 |
53,915 |
|
Univ. für angewandte Kunst Wien |
26,007 |
26,685 |
28,645 |
30,059 |
30,489 |
31,668 |
34,651 |
|
Univ. für Musik und darstellende Kunst Wien |
71,089 |
71,347 |
77,418 |
84,968 |
78,810 |
87,468 |
86,142 |
|
Univ. Mozarteum Salzburg |
37,695 |
38,794 |
41,205 |
43,538 |
42,648 |
43,964 |
47,430 |
|
Univ. für Musik und darstellende Kunst Graz |
36,649 |
39,461 |
41,012 |
41,842 |
41,971 |
42,846 |
46,244 |
|
Univ. für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz |
12,263 |
12,598 |
13,805 |
15,923 |
16,745 |
19,578 |
18,986 |
|
Akademie der bildenden |
20,785 |
22,357 |
23,707 |
23,907 |
24,174 |
24,797 |
26,333 |
|
SUMME |
2.187,286 |
2.249,213 |
2.357,224 |
2.512,684 |
2.552,395 |
2.642,808 |
2.777,910 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
DUK Bundesbeiträge |
5,921 |
6,841 |
6,938 |
8,000 |
7,000 |
6,750 |
8,168 |
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Der Abschluss des Mietvertrages liegt in der Autonomie und daher Verantwortung der Universität Wien.
Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes-ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Unbeschadet dessen ist auf den bezüglichen Rechnungshofbericht zu verweisen, dem Folgendes zu entnehmen ist:
„Laut Stellungnahme der Universität Wien habe sie sich vertraglich das Recht auf Mitsprache bei der Vergabe der Generalplanung, der örtlichen Bauaufsicht und der Projektsteuerung gesichert. Sie habe zudem das entsprechende Mandat in der Vergabekommission ausgeübt. Die Vergabe aller anderen Leistungen sei gemäß Bundesvergabegesetz nach dem Billigstbieterprinzip erfolgt. Die Mit-sprache der Universität Wien sei durch die Mitgestaltung der jeweiligen Leistungsverhältnisse ausgeübt worden. Im Billigstbieterverfahren sei keine andere Form der Mitwirkung vorgesehen. Für die Abwicklung habe die Universität Wien zusätzlich eine Begleitende Kontrolle installiert, die die ordnungsgemäße Durchführung überwacht habe.“
„Laut Stellungnahme der Universität Wien sei es ihr aufgrund der langfristigen Gebäudenutzung angemessen erschienen, eine erweiterte Erhaltungsver-pflichtung zu übernehmen. Qualität und Zeitpunkt von Erhaltungsmaßnahmen würden damit in ihrem unmittelbaren Einflussbereich stehen und könnten so mit den Erfordernissen in Forschung und Lehre abgestimmt werden.“
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Die Universität Wien ist seit Inkrafttreten des UG 2002 vollrechtsfähig und hätte an diesem Bieterverfahren ab 1. Jänner 2004 teilnehmen können. Die Ent-scheidung, an solch einem Verfahren teilzunehmen, obliegt der Universität in ihrer Autonomie. Da die Veräußerung der Liegenschaft von einem ausge-gliederten Rechtsträger erfolgte, erscheint eine interministerielle Kommunikation darüber hinaus nicht realisierbar und könnte auch mit vergaberechtlichen Problemen einhergehen.
Antwort zu den Punkten 14 bis 16 der Anfrage:
Vorgänge wie der anfragegegenständliche unterliegen der Autonomie der Universitäten. Im Übrigen ist auf die Antwort zu Punkt 5 der Anfrage zu verweisen.