756/AB XXV. GP
Eingelangt am 24.04.2014
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BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 23. April 2014
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0082-IM/a/2014
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 840/J betreffend „Jugendschutzbestimmungen für Sonnenstudios“, welche die Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen am 25. Februar 2014 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung, mit der Maßnahmen festgelegt werden, die Gewerbetreibende bei Verwendung von Solarien zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen zu setzen haben, BGBl. II Nr. 106/2010, als Vollziehung von bundesrechtlichen Vorschriften in mittelbarer Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden, in der Regel durch die Bezirksverwaltungsbehörde jeweils für
den Bereich eines Verwaltungsbezirks (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat in Städten mit eigenem Statut), erfolgt.
Daher wurden die Ämter der Landesregierungen befasst, deren Stellungnahmen nachstehend wiedergegeben werden:
Im Burgenland meldet der Magistrat der Freistadt Eisenstadt, dass seit 2010 jährliche Überprüfungen der Sonnenstudios durchgeführt werden. Die Sonnenstudios im Bezirk Eisenstadt-Umgebung wurden hinsichtlich der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen im Herbst 2010 überprüft. Weitere Überprüfungen werden im Zuge der periodischen, gewerbebehördlichen Überprüfung der Betriebsanlage vorgenommen. Im Bezirk Güssing wurde in den Jahren 2011 und 2013 jeweils eine Überprüfung durchgeführt. Im Bezirk Neusiedl am See gab es insgesamt sieben Überprüfungen. In den übrigen Bezirken wurden keine gesonderten Überprüfungen betreffend Einhaltung der Jugendschutzbe-stimmungen für Sonnenstudios aus der Sicht des Gewerberechtsvollzugs durchgeführt.
Im Bezirk Güssing ist auf Grund der Überprüfung im Jahr 2013 ein Verfahren anhängig. Ansonsten wurden keine Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen festgestellt.
Kärnten meldet, dass Sonnenstudios hinsichtlich der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in fünf Fällen überprüft wurden.
In drei Fällen war eine Verwaltungsstrafanzeige zu erstatten, da die Einrichtung (E-Card-Lesegerät) für die Gewährung des Zutritts (noch) nicht montiert war. Diese Solarien wurden zwischenzeitig entsprechend nachgerüstet.
In Niederösterreich haben 12 Bezirksverwaltungsbehörden gesonderte Über-prüfungen von Solarien durchgeführt. Es erfolgten im Jahr 2010 43, im Jahr 2011 44, im Jahr 2012 48, im Jahr 2013 43 und im Jahr 2014 bisher 8 Überprüfungen.
Bei den vorgenommenen Überprüfungen wurden durchgehend keine Gründe zu Beanstandungen vorgefunden.
Oberösterreich teilt mit, dass Sonnenstudios fallweise bzw. anlassbezogen sowie im Rahmen von Bäderhygieneüberprüfungen auf Einhaltung der Jugendschutz-bestimmungen überprüft werden.
Bei den vorgenommenen Überprüfungen wurden durchgehend keine Gründe zu Beanstandungen vorgefunden.
In Salzburg wurde im Jahr 2010 ein Betrieb in der Stadt Salzburg spezifisch unter diesem Gesichtspunkt überprüft.
Dabei wurden keine Gründe zu Beanstandungen vorgefunden. Salzburg führt weiters aus, dass seit Inkrafttreten der bezüglichen Verordnung keine ein-schlägigen Anzeigen erstattet wurden und auch die Ergebnisse der Erhebung der Arbeiterkammer Salzburg der zuständigen Behörde nicht übermittelt wurden.
Aus der Steiermark wurden im Jahr 2010 28, im Jahr 2011 16, im Jahr 2012 zwei, im Jahr 2013 drei und im Jahr 2014 bislang eine Überprüfung(en)von Sonnenstudios gemeldet. Weiters erfolgten zahlenmäßig nicht erfasste stich-probenartige Überprüfungen von Solarien in gastgewerblichen Betriebsanlagen (Hotels) und Bädern im Rahmen von Gesamtüberprüfungen dieser Anlagen. Bei den vorgenommenen Überprüfungen wurden durchgehend keine Gründe zu Beanstandungen vorgefunden.
In Tirol wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2013 insgesamt 140 Schwerpunktkontrollen in einschlägigen Einrichtungen zur Überprüfung der anfrage-gegenständlichen Verordnung wie folgt durchgeführt: Im Jahr 2010 fanden 35, im Jahr 2011 60 und im Jahr 2013 45 Kontrollen statt.
In den Fällen, in denen keine Maßnahme durch den Gewerbetreibenden erfolgt ist, erfolgte eine Aufklärung über die aktuelle Rechtslage samt Belehrung über die Verpflichtungen. Weiters wurde ein konkludentes Vorgehen nach § 21 VStG bzw. nunmehr nach § 45 VStG praktiziert und angekündigt, dass im Wieder-holungsfall Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass die Gewerbetreibenden nunmehr im Wesentlichen durch eine Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises sicherstellen, dass Personen
vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Solarien nicht benützen. Darüber hinaus sind entsprechende Hinweise vorhanden, dass der Zutritt unter 18 Jahren verboten ist.
In Vorarlberg wurde die Einhaltung der Bestimmungen der anfragegegen-ständlichen Verordnung 2010 in acht, 2011 in neun, 2012 in zwölf und 2013 in zwei Fällen überprüft.
In einem Fall wurde eine Übertretung der Jugendschutzbestimmungen fest-gestellt, jedoch wurden gleichzeitig auch weitere Übertretungen festgestellt, sodass die Schließung des Sonnenstudios behördlich verfügt wurde. Weiters wurde gegen den Betreiber unter anderem wegen Nichtbeachtung der Ver-ordnung ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.
In Wien wurden in den Jahren 2010 bis 2014 insgesamt 34 Betriebe überprüft. Im Jahr 2010 wurden 21 Betriebe, 2011 fünf Betriebe, 2012 ein Betrieb, 2013 zwei Betriebe und 2014 bislang fünf Betriebe überprüft.
Bei den vorgenommenen Überprüfungen wurden durchgehend keine Gründe zu Beanstandungen vorgefunden. Hinzugefügt wird, dass aufgrund von Anzeigen von Privatpersonen im Jahr 2011 fünf Verwaltungsstrafverfahren nach der an-fragegegenständlichen Verordnung durchgeführt wurden, in denen jeweils eine Geldstrafe verhängt wurde.
Die übermittelten Länderberichte zeigen somit insgesamt betrachtet, dass die Bestimmungen der anfragegegenständlichen Verordnung weitestgehend ein-gehalten werden und bei Beanstandungen bereits entsprechende Maßnahmen gesetzt wurden.