757/AB XXV. GP

Eingelangt am 24.04.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                            Wien, am 23. April 2014

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0084-IM/a/2014

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 842/J           betreffend „Modernisierung alter Liftanlagen“, welche die Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen am 25. Februar 2014 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Maßgeblich für eine Sanierung von Aufzügen sind einerseits die Landesgesetze wie z B. das Wiener Aufzugsgesetz sowie andererseits die Aufzüge Sicherheitsverordnung, welche grundlegende Bestimmungen über die Erfordernisse von   Liftanlagen beinhalten. Bundesgebäude, also im unmittelbaren Eigentum des Bundes stehende Objekte, für die dem seinerzeitigen Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion      zukam, befinden sich ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Burghauptmannschaft Österreich (BHÖ). Derzeit verfügt die BHÖ über zwei Liftanlagen, die diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen:

-          Liftanlage Gartenbauschule, 1130 Wien, Grünbergstraße 24. Der Lift wird demnächst montiert, die Kosten betragen etwa € 14.000.

-          Liftanlage Österreichische Akademie der Wissenschaften, 1010 Wien, Dr.  Ignaz Seipel-Platz 2. Die Liftanlage wurde gesperrt, derzeit wird eine        Sanierung evaluiert, nach Abschluss der Planung wird die Liftanlage um-gehend erneuert. Kosten sind der BHÖ daher noch nicht bekannt.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können diesbezüglich keine Auskünfte erteilt werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 bis 8 der Anfrage:

 

Die BHÖ vergibt ihre Aufträge stets im Einklang mit den einschlägigen            Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes.