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79/AB XXV. GP Eingelangt am 20.01.2014 BM für Inneres Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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GZ: BMI-LR2220/0928-III/5/2013
Wien, am . Jänner 2014
Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 20. November 2013 unter der Zahl 47/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Homosexualität als Fluchtgrund“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 5:
Nach dem völkerrechtlichen Flüchtlingsbegriff, auf den sich das AsylG 2005 ebenso wie die StatusRL (2011/95/EU) beziehen, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder gewillt ist, sich dem Schutz dieses Landes zu unterstellen.
Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, wie insbesondere der Homosexualität, ist schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren. Das gegenständliche Urteil entspricht somit der gängigen österreichischen Rechtsansicht.
Zu Frage 3:
Asylentscheidungen sind dem Wesen nach Prognoseentscheidungen und auf eine in der Zukunft bestehende Verfolgungsgefahr gerichtet. Gefordert ist die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr aufgrund von Homosexualität.
Zu Frage 4:
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird ermittelt, ob die sexuelle Orientierung im betreffenden Herkunftsland strafrechtlich verfolgt und in der Praxis auch vollzogen wird. Dabei wird geprüft, inwieweit und welche Strafen im jeweiligen Herkunftsland tatsächlich drohen sowie umgesetzt werden.