793/AB XXV. GP

Eingelangt am 25.04.2014
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

Adler groß
MAG. GERALD KLUG
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
 


S91143/32-PMVD/2014                                                                                             17. April 2014

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Zanger, Kolleginnen und Kollegen haben am 28. Februar 2014 unter der Nr. 937/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Budgetaufwand für Berateraufträge" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1, 4, 7 und 10:

Im Hinblick auf die besondere Situation meines Ressorts in Bezug auf Forschungsaufträge und -inhalte ersuche ich um Verständnis, dass ich die Anfrage in der vorliegenden Form beantworte:

Seit dem 1. Jänner 2013 wurden Studien, Berichte oder Gutachten im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) mit Unternehmen, Vereinen, sonstigen Institutionen oder Personen – wie z.B. Austria Institute für Europa und Sicherheitspolitik (AIES), Internationales Institut für Liberale Politik (IILP), Österreichisches Institut für Internationale Politik (OIIP), Bruno Kreisky Forum (BKF), Centre für Liberal Strategies (CLS) – mit Vertragsinhalten – wie z.B. Projekte der Sicherheitsforschung, Analysen zur internationalen Verteidigungspolitik – abgeschlossen. Die anfallenden Kosten lagen zwischen 48.000,-- und 150.000,-- Euro.

Zu 2, 5 und 6:

Für das Ressort ist es aus fachlicher Hinsicht – zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität – wichtig, bei komplexen Bearbeitungen in speziellen Themenbereichen externen Sachverstand beizuziehen.

Zu 3:

Die Beauftragung erfolgte jeweils durch die nach der Geschäftseinteilung des BMLVS zuständige Stelle und erfolgte immer nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes­vergabegesetzes i.d.g.F.

Zu 8 und 9:

Die Vergaben erfolgten immer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Bundes­vergabegesetzes i.d.g.F.

Zu 11:

Die budgetäre Bedeckung war unter den jeweiligen finanzgesetzlichen Konten der jeweiligen Bundesfinanzgesetze gegeben.

Zu 12:

Wenn entsprechender Bedarf besteht, bleibt es bei der bisherigen Praxis.

Zu 13:

In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinne der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmög­lichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristi­schen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B­VG). Die gegenständlichen Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unterneh­mensorganen und liegen somit außerhalb meiner politischen Verantwortung. Sie sind daher grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht umfasst.