829/AB XXV. GP

Eingelangt am 25.04.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0011-I/PR3/2014     
DVR:0000175
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 


Wien, am     . April 2014

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dipl.-Ing. Deimek und weitere Abgeordnete haben am  27. Februar 2014 unter der Nr. 886/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Passagiere schoben Zug wieder an gerichtet.

 

 

Zu Frage 1:

Ø  Ist Ihnen der oben geschilderte Sachverhalt bekannt und entspricht er den Tatsachen?

 

Der Sachverhalt ist mir bekannt. Eine Untersuchung der österreichischen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes in Zusammenarbeit mit der deutschen Unfalluntersuchungsstelle wurde umgehend eingeleitet. Das Verfahren läuft derzeit noch.

 

 

Zu den Fragen 2 bis 5:

Ø  Wie häufig wurden bislang Eisenbahn-Passagiere auf österreichischem Gebiet aufgefordert, auszusteigen und Züge anzuschieben?

Ø  Welchen Eisenbahnunternehmen mussten Passagiere bislang zu Hilfe kommen, um die Weiterfahrt sicherzustellen?

Ø  Wie häufig wurden Passagiere bei derartigen Hilfseinsätzen verletzt?

Ø  In welcher Form wird den Eisenbahn-Passagieren ihre Hilfe angeboten?

 

Es sind keine weiteren derartigen Vorfälle bekannt.

Zu den Fragen 6 und 7:

Ø  Zu welchen anderen Hilfsleistungen wurden Eisenbahn-Passagiere auf österreichischem Gebiet sonst noch herangezogen?

Ø  Wie häufig wurden Passagiere bei diesen anderen Hilfsleistungen verletzt?

 

Es kann sein, dass im Fall einer Erkrankung oder Verletzung eines Reisenden in einem Zug während der Fahrt ein eventuell im Zug befindlicher Arzt gebeten wird, medizinische Hilfe zu leisten (Erste Hilfe). Diese Vorgehensweise ist auch bei anderen Verkehrsträgern des öffentlichen Personenverkehrs (z.B. in der Zivilluftfahrt) eine übliche Praxis. Es liegen keine weiteren Angaben bzw. Meldungen über Verletzungen von Reisenden im Zusammenhang mit anderen Hilfeleistungen vor.

 

 

Zu Frage 8:

Ø  Wer trägt die Haftung für allfällige Verletzungen von Passagieren im Zuge von Hilfseinsätze wie dem Anschieben von Zügen etc.?

 

Die Frage der Haftung richtet sich nach verschiedenen Faktoren (wie Berücksichtigung  der konkreten Abläufe eines Ereignisses, Prüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen bzw. Handlungen, Einbeziehung bestehender Haftungsbestimmungen nach den verschiedenen gesetzlichen Grundlagen oder vertraglicher Bestimmungen). Dies kann daher nicht pauschal beantwortet werden und hängt vom Einzelfall ab.

 

 

Zu Frage 9:

Ø  Wer darf an Passagiere herantreten und um Mithilfe beim Beheben eines „Problems“ ersuchen?

 

Die Abwicklung einer Zugfahrt ist durch das hierzu bestimmte, befugte und qualifizierte Personal vorgesehen. Selbst bei den in den Eisenbahnunternehmen aufliegenden Regelungen wie z.B. der Selbstrettung ist vorgesehen, dass der Zugführer auch (nur) in Selbstrettung unterwiesene Personen aus dem Reisepublikum (z.B. ihm bekannte Zugbegleiter oder Triebfahrzeugführer) mit deren Einverständnis zur Mithilfe bei der Selbstrettung heranziehen kann.

 

 

Zu Frage 10:

Ø  Ist eine solche Vorgangsweise aus Ihrer Sicht eine sinnvolle Maßnahme, um Probleme im Eisenbahnverkehr zu lösen?

 

Handlungen, welche mit betrieblichen Befugnissen zu tun haben, dürfen Mitarbeiter nur versehen, wenn sie die erforderliche Tauglichkeit und Befähigung nachgewiesen haben (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung). Im Zusammenhang mit der Selbstrettung (ZSB 24) ergibt dies durchaus eine sinnvolle Maßnahme.

 

 

Zu Frage 11:

Ø  Wenn nein, welche Konsequenzen ziehen Sie aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes?

 

Wie schon in meiner Beantwortung zu Fragepunkt 1 ausgeführt – ist der gegenständliche Vorfall noch Gegenstand einer anhängigen Untersuchung durch die unabhängige Unfalluntersuchungsstelle.