875/AB XXV. GP

Eingelangt am 28.04.2014
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-9.000/0008-I/PR3/2014     
DVR:0000175
 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

 


Wien, am     . April 2014

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Zanger und weitere Abgeordnete haben am 28. Februar 2014 unter der Nr. 940/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Budgetaufwand für Beraterverträge gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 3, 4, 7 und 10:

Ø   Von welchen externen Beratern (Einzelpersonen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Agenturen etc. wurden Sie, Ihr Ministerbüro bzw. Ihr Ressort und allfällig nachgeordnete Dienststellen seit dem 1.1.2013 bis zum Einlangen dieser Anfrage beraten, welche Expertisen gaben Sie in dem genannten Zeitraum in Auftrag bzw. welche einschlägigen Dienstleistungsverträge gaben Sie in Auftrag?

Ø   Wer exakt gab den Auftrag für allfällige unter Frage 1 genannte externe Beratungen, Expertisen bzw. Dienstleistungsverträge?

Ø   Wie lautet die exakte Beauftragung (Vertrag) für die unter Frage 1 genannten Beratungen und allfälliger in Auftrag gegebener Expertisen und Dienstleistungsverträge?

Ø   Wie hoch waren die für Ihr Ressort zu tragenden Kosten für die unter Frage 1 genannten Beratungen und Expertisen (exakte Aufstellung)?

Ø  Welchen exakten Inhalt hatten diese unter Frage 1 genannten Beratungen und Expertisen bzw. zu welchen Schlussfolgerungen und Empfehlungen kamen diese?


Ich darf auf die meiner Anfragebeantwortung angeschlossene Beilage verweisen.

 

 

Zu den Fragen 2, 5 und 6:

Ø  Aus welchem Grund wurden in dem unter Frage 1 genannten Zeitraum  externe Beratungen hinzugezogen, wurden Expertisen bzw. wurden Dienstleistungsverträge in Auftrag gegeben?

Ø  Gab es in Ihrem Ressort und allfällig nachgeordnete Dienststellen keine qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dieselbe Beratungsleistung bzw. Expertise erbringen konnten, wie die in der Frage 1 genannten und beauftragten Berater, „Experten“ und Dienstleister?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

 

Dazu möchte ich ausführen, dass es im Einzelfall aus verschiedenen Gründen notwendig ist externe BeraterInnen zu einem bestimmten Thema heranzuziehen:

Einerseits kann sich punktuell das Problem stellen, dass zu ganz spezifischen Themen spezialisiertes ExpertInnenwissen in meinem Ressort nicht vorhanden ist; aufgrund dessen wird eine externe Expertin oder ein Experte, die/der auf dieses Thema spezialisiert hat, herangezogen. Andererseits erscheint es mir auch sinnvoll in bestimmten Bereichen neben der Ressortansicht auch den Blickwinkel eines Außenstehenden oder auch eines Betroffenen zu beleuchten, da die Entscheidungsbasis dadurch beträchtlich verbreitert bzw. bereichert werden kann.

 

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Ø  Erfolgten Ausschreibungen für die von Ihrem Ressort seit 1.3.2009 bis zum Einlangen der Anfrage in Auftrag gegebenen Beratungen und Expertisen?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

 

Die Vergaben erfolgten immer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes i.d.g.F.

 

 

Zu Frage 11:

Ø  Mit welcher exakten budgetären Bedeckung wurden die in der Frage 1 genannten Beauftragungen jeweils abgerechnet?

 

Die budgetäre Bedeckung war unter den jeweiligen finanzgesetzlichen Konten der jeweiligen Bundesfinanzgesetze gegeben.

 

 

Zu Frage 12:

Ø  Planen Sie, Ihr Ressort sowie allfällige nachgeordnete Dienststellen die Beauftragung von externen Beratern und Experten? Wenn ja, wann wofür, welche und mit welchen zu erwartenden Kosten?

 

Es wird je nach Bedarf, die bisherige Beauftragungspraxis fortgesetzt.


Zu Frage 13:

Ø  Welchen Unternehmensberatern bzw. sonstigen externen Beratern wurden seit 1.1.2013 bis zum Einlangen dieser Anfrage durch Unternehmen, an denen Ihr Ressort am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital beteiligt ist oder das durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen von Ihrem Ressort beherrscht bzw. beeinflusst wird, Aufträge erteilt und welche Kosten zogen diese Beratungsaufträge nach sich?

 

In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG). Die gegenständlichen Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und liegen somit außerhalb meiner politischen Verantwortung. Sie sind daher grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht umfasst.

 

 

 

Beilage

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe Anfragebeantwortung (gescanntes Original) zur Verfügung.