911/AB XXV. GP
Eingelangt am 08.05.2014
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
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An die Zl. LE.4.2.4/0032-I/3/2014
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 7. MAI 2014
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen
und Kollegen vom 20. März 2014, Nr. 1087/J, betreffend
Müllentsorgung auf Hoher See
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen vom 20. März 2014, Nr. 1087/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Grundsätzlich ist anzumerken, dass eine Beseitigung von festen Abfällen im Meer bereits jetzt einschlägigen Bestimmungen der EU-Abfallgesetzgebung widerspricht (vgl. insbesondere Artikel 4 und 13 der „Abfallrahmenrichtlinie“ - Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien).
Das formal in der Abfallrahmenrichtlinie angeführte Beseitigungsverfahren D7 (Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden) unterliegt gemäß Abs. 21 der Präambel der Abfallrahmenrichtlinie speziellen internationalen Übereinkünften und findet in Österreich keine Anwendung. Österreich hat in diesen Fragen immer eine restriktive Haltung eingenommen und wird diese weiterhin aufrechterhalten.
Zu den Fragen 5 bis 7:
Soweit in den angesprochenen Fällen Siedlungsabfälle und sonstige feste Abfälle im Meer beseitigt worden sind, handelt es sich um illegale Vorgangsweisen (über die dem BMLFUW keine Detailinformationen vorliegen), die es auf nationalstaatlicher Ebene und mit Unterstützung der Europäischen Union einzudämmen gilt. Österreich setzt sich immer wieder aktiv für die EU-weite Umsetzung des bestehenden Abfallrechts ein und unterstützt entsprechende Kooperationen der Mitgliedsstaaten.
Der Bundesminister