92/AB XXV. GP

Eingelangt am 20.01.2014
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

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BMJ-Pr7000/0244-Pr 1/2013


Republik Österreich
der bundesminister für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 52/J-NR/2013

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Harald Stefan und weitere Abgeordnete haben an meine Amtsvorgängerin eine schriftliche Anfrage betreffend „Wettbetrug, Sportmanipulationen und Erpressung“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6:

Sachverhaltselemente, die eine Erhebung sämtlicher bezughabender Strafverfahren im angefragten Zeitraum zum Zwecke der Auswertung ermöglichen würden, werden in dem den Justizbehörden zur Verfügung stehenden elektronischen Register nicht erfasst. Die für eine Beantwortung demzufolge notwendige händische Auswertung aller im Zusammenhang mit Anzeigen wegen Betruges und Erpressung seit dem Jahr 2008 angelegter Tagebücher beziehungsweise Akten im gesamten Bundesgebiet würde einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand darstellen und dennoch dem Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit nicht genügen können.

Ich bitte daher um Verständnis, dass mir eine inhaltliche Beantwortung dieser Fragepunkte nicht möglich ist.


Zu 7 bis 9:

Die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union findet nach dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 20. Mai 2000, BGBl. III Nr. 65/2005, im unmittelbaren Behördenverkehr zwischen den zuständigen Justizbehörden ohne Einschaltung von Zentralstellen statt.

Mit den Mitgliedsstaaten des Europarates einschließlich Chile, Israels und Koreas kommt das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/69, zur Anwendung. Bilaterale Verträge über die Rechtshilfe in Strafsachen bestehen unter anderem mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Australien.

Die Anwendung dieser Übereinkommen erfolgt weitgehend problemlos. Im Rahmen des Europarates wird überdies auch unter Beteiligung Österreichs an der Schaffung eines Übereinkommens zur Bekämpfung von Manipulationen von Sportergebnissen gearbeitet.

Der Rechtshilfeverkehr mit fernöstlichen Staaten gestaltet sich demgegenüber als schwerfällig und zeitaufwendig.

Zur Bekämpfung von Spielmanipulationen und Wettbetrug stehen den österreichischen Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeiten der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen nach § 61 EU-JZG sowie die Zusammenarbeit im Rahmen von Eurojust nach §§ 63 ff EU-JZG offen.

 

Wien,        . Jänner 2014

 

 

Dr. Wolfgang Brandstetter