926/AB XXV. GP

Eingelangt am 12.05.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                            Wien, am 9. Mai 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0059-I/4/2014

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1000/J vom 12. März 2014 der Abgeordneten Ing. Heinz-Peter Hackl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 6.:

Die Fragen fallen nicht in den Bereich der Vollzugszuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen; dem Finanzressort liegen daher auch keine entsprechenden Informationen vor.

 

Allgemein wird zur Rechtslage angemerkt, dass gemäß § 95 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) Sparvereine nur dann von ihren Mitgliedern Gelder annehmen dürfen, wenn diese im Namen und auf Rechnung der Mitglieder unverzüglich bei einem Kreditinstitut angelegt werden. Dies dient dem Schutz der Sparer und steht auch in Zusammenhang mit der gesetzlichen Einlagensicherung gemäß § 93 BWG. Da die Banken und die Einlagensicherungseinrichtungen jederzeit in der Lage sein müssen, Gelder den einzelnen Sparern zuordnen zu können, müssen die Sparer auch bei Sparvereinen identifiziert werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Spindelegger eh.