93/AB XXV. GP

Eingelangt am 20.01.2014
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

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BMJ-Pr7000/0245-Pr 1/2013


Republik Österreich
der bundesminister für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

Zur Zahl 59/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen haben an meine Amtsvorgängerin eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafrechtlich relevante Delikte im Rahmen erlebnispädagogischer Projekte“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 3 und 9:

Die Staatsanwaltschaft Wien berichtet, dass ihr im Zusammenhang mit dem in der Anfrage genannten Projekt der Magistratsabteilung MA 11 keine hinreichend konkreten Sachverhalte von strafrechtlicher Relevanz bekannt wurden, die Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hätten geben können.

Zu 2 und 4 bis 8:

Soweit in der Anfrage familienrechtliche Angelegenheiten im weitesten Sinn angesprochen sind, geht es um Maßnahmen, die der Kinder- und Jugendhilfe zuzuordnen sind. Dem Bundesministerium für Justiz kommt hier keine Zuständigkeit zu. Die Kinder- und Jugendhilfe fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer bzw. des (bislang) Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.


Mit der Jugendwohlfahrt gibt es nur im Bereich des Strafvollzugs eine direkte Zusammenarbeit. Andere Kooperationen bestehen nicht. Dementsprechend gibt es seitens des Bundesministeriums für Justiz auch weder Projekte im Zusammenhang mit Erlebnispädagogik noch eine Zusammenarbeit mit dem Verein “EP – Enstehungs-Potentiale, Entwicklungs-Perspektiven und Erlebnispädagogik”. Dieser Verein hat ein Förderansuchen an das Bundesministerium für Justiz gerichtet, über das auf Basis der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004) zu entscheiden sein wird.

Wien,        . Jänner 2014

 

 

Dr. Wolfgang Brandstetter