944/AB XXV. GP
Eingelangt am 13.05.2014
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1070 /J der Abgeordneten Peter Wurm, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:
Frage 1: Die Verzugszinsen für die Jahre 1993 bis 1996 wurden aufgrund des § 59 Abs. 1 ASVG mittels Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung mit 10,5 % festgesetzt (BGBl Nr. 612/1982).
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1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
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10,5% |
10,5% |
10,5% |
10,5% |
Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 (SRÄG 1996; BGBl. Nr. 411/1996) wurde § 59 ASVG dahingehend geändert, dass die Berechnung jeweils für ein Kalenderjahr aus dem jeweiligen Nominalzinssatz für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkte zu erfolgen hat. Daraus ergaben sich für das Jahr 1997 Verzugszinsen in Höhe von 9,11 % und für das Jahr 1998 8,04 %.
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1997 |
1998 |
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9,11% |
8,04% |
Ab dem Jahr 1999 wurden aufgrund der Änderung des § 59 ASVG (55. Novelle zum ASVG; BGBl. I Nr. 138/1998) die Verzugszinsen aus der jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten berechnet. Dementsprechend ergaben sich für die Jahre 1999 bis 2010 folgende Werte:
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1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
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6,87 % |
7,92 % |
8,40 % |
7,21 % |
6,97 % |
6,57 % |
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2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
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6,33 % |
5,93 % |
6,74 % |
7,32 % |
6,94 % |
6,01 % |
Aufgrund der Neufassung des § 59 ASVG ab 1. Jänner 2011 (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) erfolgt die Berechnung der Verzugszinsen für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Aufgrund dieser Bestimmung ergaben bzw. ergeben sich folgende Prozentsätze:
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2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
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8,38 % |
8,88 % |
8,38 % |
7,88 % |
Frage 2:
Es wird auf nachstehende Tabelle verwiesen. Die dargestellten Werte umfassen die von den Gebietskrankenkassen vorgeschriebenen Verzugszinsen samt Beitragszuschlägen für die Jahre 2003 bis 2013. Eine Auswertung nur der Verzugszinsen ist im Rahmen der vorhandenen Zeit nicht möglich. Zahlen vor 2003 sind nicht verfügbar.

Fragen 3 und 4:
Zur Höhe der Verzugszinsen ist anzumerken, dass gemäß § 59 ASVG zum Basiszinssatz vom 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres acht Prozentpunkte hinzuzufügen sind, was für 2013 einen Zinssatz von 8,38 % p.a. ergab. Vergleichsweise ist gemäß § 456 Unternehmensgesetzbuch (UGB) der Basiszinssatz um 9,2 Prozentpunkte zu erhöhen, wonach Verzugszinsen in der Höhe von 9,58 % zu verrechnen wären. Grundsätzlich soll es nicht dazu kommen, dass die Verzugszinsen, die für die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen, zu niedrig werden, weil es dann im Einzelfall günstiger werden könnte, öffentliche Zahlungsverpflichtungen nicht zu erfüllen, als (Überziehungs-)Kredite aufzunehmen. Dies wurde auch vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich so gesehen (VfSlg. 13.823): Die Verzugszinsen sollen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes – abgesehen von der Abgeltung eines durch die Säumnis verursachten Verwaltungsmehraufwandes – auch verhindern, dass der Unternehmer durch Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge einen günstigen Kredit („billiges Geld“) erlangt.
Zur Frage nach der Senkung des Verzugszinsensatzes merke ich an, dass das aktuelle Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018 unter dem Themenblock „Entbürokratisierung und Entlastung“ im Punkt „Umfassende Deregulierung“ eine Senkung der Verzugszinsen in der Sozialversicherung vorsieht. Eine Senkung müsste jedenfalls mit einer legistischen Änderung einhergehen.