946/AB XXV. GP

Eingelangt am 13.05.2014
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

Alois Stöger

Bundesminister

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0067-I/A/15/2014

Wien, am 8. Mai 2014

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 1077/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 5:

Den beruflichen Vertretungen der österreichischen Musiktherapeut/inn/en wurde geraten, sich bezüglich ihrer Forderung, dass musiktherapeutische Leistungen auch im niedergelassenen Bereich von den Krankenkassen bezahlt werden, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu wenden.


Bei Schaffung des Musiktherapiegesetzes – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008, ist man jedenfalls davon ausgegangen, dass die musiktherapeutischen Leistungen nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

 

Die Erläuterungen führen hierzu Folgendes aus:

„Im Übrigen entstehen allein durch die Schaffung des vorgeschlagenen Musiktherapiegesetzes für die Sozialversicherungsträger keine finanziellen Kostenfolgen: Weder ist die Leistung der Musiktherapie im Katalog der der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen gemäß § 135 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, als Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages mit einem Krankenversicherungsträger enthalten, noch kann (in Ermangelung eines „entsprechenden Vertragspartners“ im Sinne des § 131 ASVG) die Verpflichtung zur Kostenerstattung an einen Versicherten (eine Versicherte), der (die) Musiktherapie in Anspruch genommen hat, angenommen werden.

 

Eine Änderung der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wird nicht in Aussicht genommen.

 

Abschließend ist anzumerken, dass der Schwerpunkt der Berufsausübung von Musiktherapeuten und Musiktherapeutinnen klar im institutionellen Bereich liegt und in diesem Rahmen bereits jetzt von der öffentlichen Hand finanziert wird.“

 

Eine Erweiterung des Kreises jener Berufsgruppen, deren Leistungen der ärztlichen Hilfe im Sinne des § 135 ASVG gleichgestellt sind, was mit einer zusätzlichen Belastung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einhergeht, muss - unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Situation, welche die Krankenversicherungsträger auch im Hinblick auf die für die nächsten Jahre prognostizierte gesamtwirtschaftliche Lage nach wie vor zur äußersten Sparsamkeit anhält - mit großer Sorgfalt abgewogen werden.

 

Fragen 2 bis 4:

Die beruflichen Vertretungen sind mit ihren Forderungen bereits an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herangetreten.

Ein Konsens wurde bis dato nicht erreicht.