954/AB XXV. GP
Eingelangt am 14.05.2014
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
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S91143/37-PMVD/2014 13. Mai 2014
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen haben am 14. März 2014 unter der Nr. 1032/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Personalumbesetzungen und Versorgungsposten infolge der Nationalratswahl 2013 im BMLVS" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass alle nachstehenden Funktionen nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG besetzt wurden. So wurden ab 1. Oktober 2013 nach den §§ 2, 3 oder 4 AusG die Funktionen Leiter/in der Abteilung Informations- und Kommunikationstechnologieplanung, Leiter/in des Institutes für Strategie & Sicherheitspolitik an der Landesverteidigungsakademie sowie nach § 20 AusG der Arbeitsplatz Referatsleiter des Referates Luftraumbewirtschaftung und Überflugsgenehmigungen in der Abteilung Militärluftfahrt, der Arbeitsplatz Referatsleiter des Referates Veränderungsdienst und Sachmittel in der Abteilung Organisation und der Arbeitsplatz Referatsleiter des Referates Feldzeugwesen in der Revisionsabteilung A ausgeschrieben und besetzt. Nicht unerwähnt möchte ich lassen, dass ich mich im Zusammenhang mit Nachbesetzungen nach den §§ 2 und 3 AusG für die Funktionen Leiter/in Direktion für Sicherheitspolitik, Leiter/in der Abteilung Rüstungspolitik, Leiter/in der Abteilung Militärstrategie, Leiter/in der Abteilung Einsatzführung und Leiter/in der Abteilung Budget bereits entschieden habe, und die Ernennung durch den Bundespräsidenten mit 01. April 2014 erfolgte. Hinsichtlich der Nachbesetzung der Funktionen Verteidigungsattaché Berlin und Verteidigungsattaché Moskau nach § 4 AusG wurde ebenfalls bereits entschieden. Dem Attachédienst ist jedoch zu eigen, dass der dienstrechtlichen Einteilung und tatsächlichen Funktionsausübung umfangreiche Ausbildungsschritte vorausgehen. Die angeführten Funktionen sind derzeit noch mit anderen Bediensteten besetzt und eine Personalrochade im dienstrechtlichen Sinne wird erst in weiterer Folge stattfinden. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass Daten betreffend Funktionen im nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die nach § 20 AusG ressortintern bekannt zu geben sind und die nicht automationsunterstützt abrufbar sind, infolge des für eine manuelle Sichtung der Akten verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes nicht angeführt werden können.
Zu 2 und 5:
Keine.
Zu 3 und 4:
Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und des Österreichischen Bundesheeres sind Anpassungen der Struktur nicht auszuschließen.
Zu 6 bis 8:
Für die Funktionen Leiter/in Direktion für Sicherheitspolitik und Leiter/in der Abteilung Rüstungspolitik habe ich mich für einen im Kabinett dienstverwendeten Offizier des Generalstabsdienstes bzw. des höheren militärfachlichen Dienstes entschieden. Die dienstrechtliche Umsetzung wurde eingeleitet. Die Ernennung durch den Bundespräsidenten erfolgte mit 01. April 2014. Die Besetzungen erfolgten infolge Vakanz der Arbeitsplätze mit den dafür bestgeeigneten Personen.
Zu 9 bis 14:
Bei allen diesen Funktionen wurden Ausschreibungen bzw. ressortinterne Bekanntmachungen durchgeführt, wobei sich die Ausschreibungskriterien an den Erfordernissen des jeweiligen Arbeitsplatzes orientierten. Entsprechend den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes wurden für die nach den §§ 2, 3 und 4 AusG ausgeschriebenen Funktionen gesetzeskonforme Begutachtungskommissionen eingerichtet; dieser gehörten jeweils zwei Dienstgebervertreter, ein Vertreter der Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und ein Vertreter des zuständigen Zentralausschusses an. Darüber hinaus wurde die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen zu den einzelnen Sitzungen eingeladen. Es wurden keine Personalberatungsunternehmen beigezogen.
Zu 15 und 18:
Entfällt.
Zu 16:
Bei den zu den Fragen 1 und 5 genannten Organisationseinheiten gab es weder Einsprüche noch Beschwerden.
Zu 17:
Es wurden keine Weiterbestellungen im Sinne der §§ 141 und 152b BDG 1979 vorgenommen.