958/AB XXV. GP
Eingelangt am 14.05.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
An die Zl. LE.4.2.4/0034-I/3/2014
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 13. Mai 2014
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen
und Kollegen vom 20. März 2014, Nr. 1088/J, betreffend
Notfallzulassung von Cypermethrin
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen vom 20. März 2014, Nr. 1088/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1, 3, 4 und 5:
Gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 obliegt die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Für die Erteilung von Notfallzulassungen nach Artikel 53 der genannten EU-Verordnung ist daher das Bundesamt für Ernährungssicherheit zuständig.
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hatte auf Grund eines Antrages auf Notfallzulassung für das Pflanzenschutzmittel „Belem 0.8 MG“ mit dem Wirkstoff Cypermethrin nach den Vorgaben der Bestimmungen des Artikels 53 der EU-Verordnung vorzugehen.
Zu den Fragen 2, 6 und 7:
Der Inhalt der Notfallzulassung, inklusive aller Auflagen, Beschränkungen sowie Anwendungsbestimmungen, ist im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister unter http://pmg.ages.at/export/PMG/PMG/web/reg/3458_0.html abrufbar.
Gemäß Artikel 53 der genannten EU-Verordnung kann eine Notfallzulassung für eine Dauer von höchstens 120 Tagen gewährt werden. Die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel „Belem 0.8 MG“ wurde durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit für die Dauer vom 20. März 2014 bis 20. Juni 2014 erteilt.
Der Bundesminister: