964/AB XXV. GP
Eingelangt am 14.05.2014
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0059-Pr 1/2014 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 1031/J-NR/2014
Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Walter Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Personalumbesetzungen und Versorgungsposten infolge der Nationalratswahl 2013 im BMJ“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 6 und 7:
Eingangs möchte ich anmerken, dass im Justizressort keine Personal(um)besetzungen vorgenommen wurden, die in irgendeinem Zusammenhang mit der Nationalratswahl 2013 stehen.
Im angefragten Zeitraum wurden im Bereich des Bundesministeriums für Justiz-Zentralleitung nach vorheriger Ausschreibung und Befassung der Personalkommission jeweils mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2013
· die zuvor dienstzugeteilte Oberstaatsanwältin Mag. Julia Gföller auf die mit der Funktion der Stellvertretung der Leitung der Abteilung IV 6 sowie mit einer Referentenfunktion in der Abteilung IV 5 verbundene Planstelle einer Oberstaatsanwältin,
· der zuvor dienstzugeteilte Richter Dr. Dietmar Dokalik auf die mit der Funktion der Stellvertretung der Leitung der Abteilungen I 4 und I 7 verbundene Planstelle eines Oberstaatsanwaltes und
· LStA Dr. Christian Schnattler auf die mit der Funktion der Leitung der Abteilung III 1 verbundene Planstelle eines Leitenden Staatsanwaltes im Bundesministerium für Justiz
ernannt.
Weiters wurde Oberstaatsanwalt Dr. Alexander Pirker MBA gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 mit Wirksamkeit vom 1. März 2014 mit der Funktion eines Generalsekretärs im Bundesministerium für Justiz betraut. Diesbezüglich verweise ich auf die Beantwortung der Voranfrage 1115/J-NR/2014.
Im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften wurden jeweils nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens Planstellen nachbesetzt. Diese Ernennungen sind vollständig im Justizamtsblatt (JABl.), der Wiener Zeitung und der Richterzeitung veröffentlicht. Ich bitte um Verständnis dafür, wenn ich von einer Auflistung sämtlicher in diesem Bereich erfolgten Ernennungen insbesondere von Richterinnen und Richtern, sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten auf Grund des unvertretbar hohen Verwaltungsaufwands Abstand nehme. Weder im Bereich der Zentralleitung noch bei den nachgeordneten Dienstbehörden wurden (ehemalige) Kabinettsmitarbeiterinnen oder -mitarbeiter ernannt.
Zu 2:
Im Bundesministerium für Justiz wurden keine zusätzlichen Sektionen, Stabsstellen und Abteilungen eingerichtet.
Zu 3 und 4:
Aus heutiger Sicht ist nicht beabsichtigt, neue Sektionen, Stabsstellen oder Abteilungen einzurichten.
Zu 5, 7 und 8:
Der im Jahr 2008 bestellte Aufsichtsrat der Justizbetreuungsagentur ist erstmals am 20. Jänner 2009 zusammengetreten. Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode wurden
· Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner (Vorsitzender)
· der Leiter der Abteilung III 5, Leitender Staatsanwalt Mag. Gerhard Nogratnig, LL.M.Eur. (Stellvertreter des Vorsitzenden)
· die Leiterin der Abteilung I 3, Leitende Staatsanwältin Hon.-Prof. Dr. Sonja Bydlinski
· der Leiter der Sektion I, Sektionschef Hon.-Prof. Dr. Georg Kathrein
zu (neuen) Mitgliedern des Aufsichtsrates der Justizbetreuungsagentur gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 Justizbetreuungsagentur-Gesetz bestellt.
Hinsichtlich der Bestellung des vormaligen Kabinettschefs Mag. Thomas Schützenhöfer zum Geschäftsführer der Justizbetreuungsagentur für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Jänner 2019 verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zahl 527/J-NR/2014.
Zu 9 bis 15:
Nachbesetzungen von Sektions- bzw. Abteilungsleitungen erfolgten nach öffentlicher Ausschreibung sowie Befassung der im Bundesministerium für Justiz eingerichteten ad hoc Aufnahmekommission nach dem Ausschreibungsgesetz bzw. der Personalkommission nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz. Es wurden für diese Besetzungen keine Personalberatungsunternehmen beigezogen.
Eine Ausschreibung der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Justizbetreuungsagentur ist im Stellenbesetzungsgesetz nicht vorgesehen.
Für die Bestellung der Geschäftsführung findet gemäß § 8 Abs. 1 JBA-G das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Die Stellenausschreibung erfolgte am 29. August 2013.
Zu 16:
Es gab keine derartigen Einsprüche bzw. Beschwerden.
Zu 17 und 18:
Einzelne befristete Sonderverträge der im Kabinett meiner Amtsvorgängerin tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden auf die Dauer meiner Amtsperiode befristet verlängert. Ich darf auf die Aufstellung aus Anlass der Beantwortung der Voranfrage 1234/J-NR/2014 verweisen.
Wien, . Mai 2014
Dr. Wolfgang Brandstetter