966/AB XXV. GP
Eingelangt am 14.05.2014
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am April 2014
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0063-I/4/2014
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1041/J vom 14. März 2014 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Kosten der technischen Umsetzung betrugen ca. 110.000 Euro. Die Umsetzung erforderte eine kompetente Projektbegleitung; die Kosten hierfür beliefen sich auf ca. 136.000 Euro. Da der Rechner auch bei einer größeren Anzahl von Anfragen problemlos funktionieren soll, wurde die technische Ausstattung in einem externen Rechenzentrum aufgestockt, die diesbezüglichen Kosten betrugen ca. 24.000 Euro.
Zu 2.:
Für den Betrieb des Rechners wurde ein entsprechender Betriebsvertrag abgeschlossen. Die jährlichen Kosten setzen sich aus einem (aus den Errichtungskosten abgeleiteten) fixen Betrag von 20.000 Euro und einem aus der Anzahl der Anfragen abgeleiteten variablen Betrag von ca. 20.000 Euro zusammen. Der Gesamtbetrag der jährlichen Betriebskosten ist somit wesentlich geringer als der in der vorliegenden parlamentarischen Anfrage einleitend angeführte Betrag.
Für die Errichtung der Verkehrsauskunft Österreich (VAO), auf deren Daten der Pendlerrechner basiert, musste das Bundesministerium für Finanzen keinerlei Kostenbeitrag leisten.
Zu 3.:
Der Pendlerrechner wurde im Jahr 2013 in der Pendlerverordnung verankert. Aufgabe des Pendlerrechners ist es, rechtsverbindlich zu ermitteln, ob ein Pendlerpauschale inklusive des zu berücksichtigenden Pendlereuro zusteht oder nicht.
Mit dem Pendlerrechner gibt es seit dem 14. Februar 2014 ein steuerrechtliches Instrument, das die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Pendlerpauschale und zum Pendlereuro für alle gleich und umfassend berücksichtigt und den jeweiligen Anspruch auf die steuerliche Pendlerförderung ermittelt. Der Pendlerrechner stellt somit ein maximales Service für die Bürgerinnen und Bürger dar und sichert eine gerechte Verteilung der steuerlichen Begünstigung.
Der Pendlerrechner wurde in Kooperation mit der VAO entwickelt und basiert auf den Wegenetzdaten der jeweiligen Infrastrukturbetreiber und den aktuellen Fahrplandaten der Verkehrsbetriebe.
Der Pendlerrechner ermittelt sein Ergebnis auf Grundlage der maßgebenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) und der dazu ergangenen Pendlerverordnung (BGBl. II Nr. 276/2013). Da der Pendlerverordnung und damit dem Pendlerrechner typisierende Verhältnisse zu Grunde liegen, müssen die der Berechnung des Pendlerrechners zu Grunde gelegten Umstände nicht notwendigerweise mit den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles übereinstimmen. Dementsprechend kann es vorkommen, dass der Pendlerrechner bei der Entfernungsermittlung für eine Teilstrecke ein anderes Beförderungsmittel zu Grunde legt, als tatsächlich verwendet wird. Das macht die Berechnung jedoch nicht unrichtig, sondern ist das Ergebnis der typisierenden Ermittlung auf Grundlage der Pendlerverordnung.
Die grundlegenden Parameter für die Anspruchsermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro haben sich durch die Zurverfügungstellung des Pendlerrechners nicht geändert. Eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ("Park & Ride") war beispielsweise bereits vor Inkrafttreten der Pendlerverordnung und somit vor Anwendung des Pendlerrechners heranzuziehen. Diese Parameter wurden auch beim Pendlerrechner hinterlegt.
Zu 4. und 5.:
Der Pendlerrechner ermittelt – entsprechend den rechtlichen Vorgaben – in einem ersten Schritt die schnellste Verbindung mit einem Massenverkehrsmittel bzw. die schnellste optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ("Park & Ride"). Das Ergebnis dieser Berechnung – die kürzeste mögliche Zeitdauer – wird zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels herangezogen. Eine Relation zur Entfernung wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Pendlerverordnung nur in jenem Bereich relevant, wenn die ermittelte Zeitdauer zwischen 60 und 120 Minuten beträgt. In allen anderen Fällen ist eine Relation zur Entfernung weder im Einkommensteuergesetz noch in der Pendlerverordnung vorgesehen und kann daher auch nicht im Pendlerrechner berücksichtigt werden.
Zu 6. und 7.:
Aufgrund der an die Finanzverwaltung herangetragenen Fragen zum Pendlerrechner wurde im Bundesministerium für Finanzen umgehend eine Expertengruppe zusammengestellt. Diese hat Vorschläge zu Adaptierungen des Pendlerrechners vorgelegt, die bis Sommer 2014 evaluiert und schließlich umgesetzt werden sollen.
Zu 8. und 9.:
Ein Vorverlegen des Dienstbeginns kann nur im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitmodellen (z.B. Gleitzeit) möglich sein. Aufgrund des aktuellen Lohnsteuerrichtlinien – Wartungserlass 2014, bestehen nunmehr bei flexiblen Arbeitszeitmodellen keine Bedenken, der Abfrage mit dem Pendlerrechner einen repräsentativen Arbeitsbeginn bzw. ein repräsentatives Arbeitsende zu Grunde zu legen.
Zu 10.:
Die Programmierung des Pendlerrechners basiert in rechtlicher Hinsicht auf den Bestimmungen des § 16 EStG 1988 sowie der Pendlerverordnung. Da es sich beim Pendlerpauschale um eine pauschale Abgeltung der Ausgaben für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt, ist grundsätzlich keine Berücksichtigung der subjektiven Komponenten vorgesehen
Zu 11.:
Damit auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen von der Pendlerförderung profitieren, wurde ab dem Jahr 2013 der Pendlerzuschlag von 141 Euro auf 290 Euro angehoben, sodass insgesamt bis zu 400 Euro an Negativsteuer zustehen können. Zudem wurde der Pendlerausgleichsbetrag für Pendler, die einer Einkommensteuer bis maximal 290 Euro unterliegen, neu geschaffen. Dieser Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 290 Euro wird zwischen einer Steuer von einem Euro und 290 Euro gleichmäßig eingeschliffen.
Eine darüber hinausgehende Förderung von Pendlerinnen und Pendlern mit niedrigem Einkommen kann auch außerhalb des Steuerrechts erfolgen. Insofern wird beispielsweise auf die Pendlerbeihilfe der einzelnen Bundesländer verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen