97/AB XXV. GP
Eingelangt am 20.01.2014
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BM im Bundeskanzleramt
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
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GZ: BKA-353.120/0002-I/4/2014 |
Wien, am 20. Jänner 2014 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Drin Mlinar, Freundinnen und Freunde haben am 20. November 2013 unter der Nr. 36/J an den Herrn Bundeskanzler eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Amtssprachenregelung gerichtet.
Durch die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. II Nr. 454/2013 ist die Zuständigkeit zur Beantwortung dieser parlamentarischen Anfrage mittlerweile auf mich übergegangen. Diese Anfrage beantworte daher ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Warum hat die Regierungsvorlage 1220 d. B. XIV. GP zur Änderung des Volksgruppengesetzes die Amtssprache Slowenisch für die beiden Gemeinden St. Kanzian/Škocjan und Eberndorf/Dobrla vas entgegen der oben zitierten Rechtsprechung des VfGH auf ortschaftsbezogene Siedlungsschwerpunkte eingeengt?
Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1220 d.B. (XXIV. GP) hervorgeht, basiert diese auf der politischen Einigung in der „Ortstafelfrage“ gemäß dem – von Vertretern aller drei Organisationen der Volksgruppe unterzeichneten – Memorandum vom 26. April 2011 und führt diese politische Einigung legistisch durch. Daraus erklärt sich auch der Inhalt dieser Regierungsvorlage.
Zu den Fragen 2 und 3:
Ø Sehen Sie im Erkenntnis des VwGH Zl. 2013/16/0161 einen Anlass für die Bundesregierung, eine Reparatur der Amtssprachenregelung im Volksgruppengesetzes im Sinne einer im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung völkerrechtskonformen innerstaatlichen Durchführung des Art. 7 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, vorzubereiten?
Ø Wenn nein, wie rechtfertigen Sie die für die Gemeinden St. Kanzian/Škocjan und Eberndorf/Dobrla vas mit Verfassungsbestimmung getroffene diskriminierende Amtssprachenregelung?
Das Erkenntnis VwGH 25.09.2013, Zl. 2013/16/0161, ist zu einer Rechtslage ergangen, die nicht mehr in Geltung steht. Ich sehe daher auf Grund dieses Erkenntnisses auch keinen legistischen Handlungsbedarf.
Die in der Anfrage als „diskriminierend“ bezeichnete Amtssprachenregelung stellt geltendes Verfassungsrecht dar, das auch völkerrechtskonform ist.
Zu Frage 4:
Ø Wie erklären Sie den Gegensatz, dass der auf Art. 7 Abs. 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, basierende zweisprachige Unterricht im gesamten Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten vom für Unterricht zuständigen Ministerium und den Schulbehörden forciert wird, andererseits die Amtssprache Slowenisch mit Verfassungsbestimmung auf 16 Gemeinden eingeschränkt wird?
Die Frage, wo der zweisprachige Unterschied „forciert“ wird, hat mit der Frage der Amtssprache nichts zu tun. Es ist eine bekannte Tatsache, dass der zweisprachige Unterricht in zunehmendem Ausmaß von Personen in Anspruch genommen wird, die selbst nicht Angehörige der autochthonen Minderheiten sind.
Zu Frage 5:
Ø Sieht die Bundesregierung angesichts des fortschreitenden Assimilationsprozesses eine Notwendigkeit/ein Bedürfnis für eine Verbesserung des Minderheitenschutzes und will sie den im Österreich-Konvent unterbreiteten Vorschlägen nähertreten?
Ein derartiges Bedürfnis sieht die Bundesregierung im Moment nicht.
Mit freundlichen Grüßen