983/AB XXV. GP
Eingelangt am 16.05.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.1264/J der Abgeordneten Mag.ª Schwentner, Freundinnen und Freunde. betreffend Selbstversicherung für pflegende Angehörige, wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Dabei handelt es sich eigentlich um Fragen an den Gesetzgeber.
Ich möchte dazu aber
ausführen, dass es sich dabei um völlig unterschiedliche freiwillige
Versicherungen handelt, die daher in verschiedenen Stellen des Gesetzes
geregelt wurden und die auch zu völlig unterschiedlichen Zeiten wirksam
wurden. Bei diesen Versicherungen ist auch die Finanzierung unterschiedlich.
Ich habe allerdings die Kritik an den derzeitigen Regelungen zur Kenntnis genommen und meinem Ressort den Auftrag erteilt, die Möglichkeiten einer Harmonisierung zu prüfen.
Frage 3:
Vom BMASK wurden für diesen Zweck folgende Beträge aufgewendet:
2011 33,450.928,63 Euro
2012 37,243.629,49 Euro
2013 36,536.340,80 Euro
Frage 4:
Für die nach § 18a Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Die Beantwortung dieser Frage fällt daher in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Familie und Jugend.
Frage 5:
Eine derartige Kostenschätzung liegt nicht vor.
Frage 6:
Bekanntlich hat mein Ressort Frau Formayer direkt informiert. In der konkreten Angelegenheit der Frau Formayer ist die Pensionsversicherungsanstalt in Entsprechung der Rechtslage korrekt vorgegangen und hat den Anspruch der Frau Formayer gemäß 18b ASVG ab 1.7.2012 anerkannt. Da Frau Formayer ihren Antrag am 29.7.2013 gestellt hat, ist eine weiter in die Vergangenheit reichende 18b ASVG-Versicherung nicht möglich, da die Beiträge zur Selbstversicherung gemäß § 225 Abs.1. Z 3 ASVG nur für Beitragszeiträume, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen, entrichtet werden können.
Zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß §18a ASVG sind nur Personen berechtigt, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes nicht berufstätig sind.
Ich darf dazu auch auf meine Beantwortung zu den Fragen 1 und 2 verweisen.
Frage 7:
Die Zahl der Personen, die die Selbstversicherung zur Pflege behinderter Kinder in Anspruch nahmen, kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
|
Selbstversicherte § 18a ASVG |
Männer |
Frauen |
insgesamt |
|
Jänner 2011 |
66 |
3.039 |
3.105 |
|
Jänner 2012 |
68 |
2.995 |
3.063 |
|
Jänner 2013 |
71 |
2.867 |
2.938 |
|
Jänner 2014 |
67 |
2.688 |
2.755 |
Frage 8:
Die Zahl der Personen, die die Selbstversicherung zur Pflege eines nahen Angehörigen in Anspruch nahmen, kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
|
Selbstversicherte § 18b ASVG |
Männer |
Frauen |
insgesamt |
|
Jänner 2011 |
525 |
4.928 |
5.453 |
|
Jänner 2012 |
581 |
5.289 |
5.870 |
|
Jänner 2013 |
770 |
6.672 |
7.442 |
|
Jänner 2014 |
789 |
6.977 |
7.766 |
Frage 9:
Eine Sonderauswertung für das Jahr 2013 ergab, dass rund 30 % der Personen, die die Selbstversicherung zur Pflege eines nahen Angehörigen in Anspruch nahmen, zusätzlich unselbstständig beschäftigt waren.