983/AB XXV. GP

Eingelangt am 16.05.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.1264/J  der Abgeordneten Mag.ª Schwentner, Freundinnen und Freunde. betreffend Selbstversicherung für pflegende Angehörige, wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

 

Dabei handelt es sich eigentlich um Fragen an den Gesetzgeber.

Ich möchte dazu aber ausführen, dass es sich dabei um völlig unterschiedliche freiwillige Versicherungen handelt, die daher in verschiedenen Stellen des Gesetzes geregelt wurden und die auch zu völlig unterschiedlichen Zeiten wirksam wurden. Bei diesen Versicherungen ist auch die Finanzierung unterschiedlich.

Ich habe allerdings die Kritik an den derzeitigen Regelungen zur Kenntnis genommen und meinem Ressort den Auftrag erteilt, die Möglichkeiten einer Harmonisierung zu prüfen.

 

Frage 3:

 

Vom BMASK wurden für diesen Zweck folgende Beträge aufgewendet:

 

2011   33,450.928,63 Euro

2012   37,243.629,49 Euro

2013   36,536.340,80 Euro

 

Frage 4:

 

Für die nach § 18a Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Die Beantwortung dieser Frage fällt daher in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Familie und Jugend.


Frage 5:

 

Eine derartige Kostenschätzung liegt nicht vor.

 

Frage 6:

 

Bekanntlich hat mein Ressort Frau Formayer direkt informiert. In der konkreten Angelegenheit der Frau Formayer ist die Pensionsversicherungsanstalt in Entsprechung der Rechtslage korrekt vorgegangen und hat den Anspruch der Frau Formayer gemäß 18b ASVG ab 1.7.2012 anerkannt. Da Frau Formayer ihren Antrag am 29.7.2013 gestellt hat, ist eine weiter in die Vergangenheit reichende 18b ASVG-Versicherung nicht möglich, da die Beiträge zur Selbstversicherung gemäß § 225 Abs.1. Z 3 ASVG nur für Beitragszeiträume, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen, entrichtet werden können.

 

Zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß §18a ASVG sind nur Personen berechtigt, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes nicht berufstätig sind.

 

Ich darf dazu  auch auf meine Beantwortung zu den  Fragen 1 und 2 verweisen.

 

Frage 7:

 

Die Zahl der Personen, die die Selbstversicherung zur Pflege behinderter Kinder in Anspruch nahmen, kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden.

 

Selbstversicherte § 18a ASVG

Männer

Frauen

insgesamt

Jänner 2011

66

3.039

3.105

Jänner 2012

68

2.995

3.063

Jänner 2013

71

2.867

2.938

Jänner 2014

67

2.688

2.755

 

Frage 8:

 

Die Zahl der Personen, die die Selbstversicherung zur Pflege eines nahen Angehörigen in Anspruch nahmen, kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden.

 

Selbstversicherte § 18b ASVG

Männer

Frauen

insgesamt

Jänner 2011

525

4.928

5.453

Jänner 2012

581

5.289

5.870

Jänner 2013

770

6.672

7.442

Jänner 2014

789

6.977

7.766

Frage 9:

 

Eine Sonderauswertung für das Jahr 2013 ergab, dass rund 30 % der Personen, die die Selbstversicherung zur Pflege eines nahen Angehörigen in Anspruch nahmen, zusätzlich unselbstständig beschäftigt waren.