984/AB XXV. GP

Eingelangt am 16.05.2014
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.500/0002-I/PR3/2014     
DVR:0000175
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

 


Wien, am     . Mai 2014

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ertlschweiger und KollegInnen haben am 18. März 2014 unter der Nr. 1059/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend S 31 Burgenlandschnellstraße gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Aussage des RH, dass das Projekt, gemäß eines Abkommens, aus dem Bundesstraßennetz entfernt wurde?

 

Gemäß Initiativantrag vom 4. Februar 2011 wurde die S 31 Burgenland Schnellstraße im Abschnitt Oberpullendorf bis Rattersdorf aus dem Bundesstraßengesetz (BStG) gestrichen.

 

 

Zu den Fragen 2 bis 6:

Ø  Durch die Realisierung als Landesstraße statt als Schnellstraße sollten Einsparungen erzielt werden können. Weitere Untersuchungen lägen im Verantwortungsbereich des Landes. Wurden diesbezüglich Einsparungen realisiert?

Ø  Wenn ja, in welcher Höhe?

Ø  Ergaben sich dadurch Vorteile bei der Finanzierung für den Bund (ASFINAG)? Wenn ja, welche? (Bitte um genaue Auflistung der Vorteile und Einsparungen)

 

Ø  Wenn nein, warum wurde dieser Weg vom BMVIT in Zusammenspiel mit ASFINAG und Land Burgenland gewählt?

Ø  Wie hoch waren die Gesamtkosten für die Errichtung der S 31 Burgenlandschnellstraße? (Bitte um Aufschlüsselung in die Projekte S 31 Nord und S 31 Süd; ebenso die Aufschlüsselung in welchem Ausmaß sich das Land Burgenland an den Gesamtkosten beteiligt hat)

 

Für einen Vollausbau der S 31 zwischen Oberpullendorf und Staatsgrenze wurden seitens der ASFINAG Kosten von rd. 117 Mio. Euro geschätzt.

Für die S 31 Nord zwischen Eisenstadt und Schützen wurden für die 2-streifige Errichtung (1+1 Endausbau) Kosten von rd. 52,0 Mio. Euro geschätzt.

Der Bund leistet an das Land Burgenland entsprechend dem Baufortschritt einen Zuschuss in der Höhe von 37 Mio. Euro zur Errichtung einer Straße von Steinberg-Dörfl (S 31, B 50) bis zur Staatsgrenze bei Rattersdorf (siehe auch § 10 Abs. 3 BStG). Der Bund erspart sich aufgrund der Übertragung und Ausführung als Landesstraße rd. 80 Mio. Euro.

 

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Ø  Aus welchem Grund wurde ein vierstreifiger Querschnitt gewählt, obwohl die ASFINAG in einer Besprechung im November 2003 feststellte, dass die Verkehrsentwicklung nur einen zweistreifigen Ausbau rechtfertigte?

Ø  Welche Mehrkosten entstanden dadurch?

 

Ein Vorprojekt dient der Trassenauswahl und Sicherung eines entsprechenden Korridors. Ein vierstreifiger Ausbau sollte jedenfalls technisch möglich und rechtlich genehmigungsfähig sein, was folglich zur Einreichung dieses Querschnittes führte. Es entstanden hierdurch keine Mehrkosten.

 

 

Zu den Fragen 9 und 13:

Ø  Können Sie ausschließen, dass hier dem Land Burgenland eine Subventionierung zugekommen ist, um sich die enormen Kosten von Ortsumfahrungen, welche durch das Land und die Gemeinden zu tragen gewesen wären, zu ersparen?

Ø  Aus welchem Grund wurde an der Umsetzung des Vorhabens durch die ASFINAG und das Land Burgenland festgehalten, obwohl ein niedriges bestehendes Verkehrsaufkommen bestand und ein solches niedriges Verkehrsaufkommen auch für die Zukunft prognostiziert wurde.

 

Mit Herausnahme des Abschnittes im Jahr 2011 wurde gemäß § 19 Abs. 3 BStG festgehalten, dass der Bund an das Land Burgenland entsprechend dem Baufortschritt einen Zuschuss in der Höhe von 37 Mio. Euro zur Errichtung einer Straße von Steinberg-Dörfl (S 31, B 50) bis zur Staatsgrenze bei Rattersdorf leistet.

 

 

Zu Frage 10:

Ø  Aufgrund der Aussagen im Ausschuss am 12.03.2014, welche sinngemäß Folgendes enthielten; es habe keinen Sinn, Verkehrswege in Richtung Grenze auszubauen, wenn auf der anderen Seite der Grenze keine Vorkehrungen angedacht sind, diesen Ausbau auf der anderen Seite der Grenze (hier Ungarn) weiterzuleiten. Warum wurde der Bau der S 31 Burgenlandstraße vorgezogen, obwohl dem BMVIT als auch der ASFINAG sowie auch dem Land Burgenland bekannt war, dass auf ungarischer Seite andere oder abweichende Pläne existierten?

 

Auf Basis zahlreicher Abstimmungen zwischen der österreichischen Seite mit den ungarischen Nachbarn waren konkrete Ausbaupläne zur M 87 vorliegend. Auch aufgrund von Widerständen in den angrenzenden Gemeinden hat sich jedoch im Verlauf der Zeit die Einschätzung zur Realisierbarkeit geändert.

 

 

Zu Frage 11:

Ø  Aus welchem Grund erteilte das BMVIT im Jahr 2008 die Zustimmung zum Vorprojekt der S 31, obwohl durch das BMVIT im Jahr 2007 festgehalten wurde, dass ein Weiterbau der

S 31, zur Gänze entfallen könne?

 

Grundlage für das Vorprojekt war die Schaffung einer durchgehenden hochrangigen Straßenverbindung von der bestehenden S 31 bei Steinberg/Dörfl nach Szombathely. Ein bedarfsgerechter, stufenweiser Ausbau war bereits bei der Zustimmung zum Vorprojekt Vorhabensbestandteil.

 

 

Zu Frage 12:

Ø  Aus welchem Grund wurde keine volkswirtschaftliche Nutzen–Kosten–Analyse analog zum Projekt S 31 Nord für das Projekt S 31 Süd erstellt?

 

Das Vorprojekt 2006 für den Abschnitt Oberpullendorf – Staatsgrenze der S 31, welches dem bmvit zur Genehmigung vorgelegt wurde, enthält eine Nutzen-Kosten-Untersuchung gemäß RVS 02.01.22. Aufgrund der Komplexität der Planung und der Vielzahl der Lösungsmöglichkeiten erfolgte die Herausarbeitung der Bestvariante unter Anwendung des Instrumentariums der Wirkungsanalyse.

 

 

Zu den Fragen 14 und 15:

Ø  Wurden von Ihnen bzw. Ihrem Ressort Gespräche mit dem ungarischen Verkehrsministerium in Bezug auf einen weiteren grenzüberschreitenden Ausbau der S 31 geführt?

Ø  Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

 

Es fanden zwischen 2003 und 2009 mehr als 10 Gespräche zwischen österreichischer und ungarischer Seite statt, in denen die Ausbaupläne der jeweiligen Seite abgestimmt wurden. Durch Streichung des gegenständlichen Abschnittes aus dem BStG liegt die Verantwortung hierfür nicht mehr beim Bund.

 

 

Zu Frage 16:

Ø  Können Sie ausschließen, dass die S 31 „Süd“ über die Grenze nach Ungarn verlängert wird?

 

Die Verlängerung der S 31 Burgenlandschnellstraße bis zur Staatsgrenze ist nicht mehr im BStG enthalten. Es liegt somit keine Zuständigkeit des Bundes vor.