987/AB XXV. GP

Eingelangt am 16.05.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Pauschalkostenersatz und Haftentschädigung für das Jahr 2013“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Eine Auswertung der Verfahrensautomation Justiz ergab für das Kalenderjahr 2013 folgendes Ergebnis:

 

Gerichtshöfe

Bezirksgerichte

Freigesprochene Beschuldigte

4.813

6.578

Einstellung des Verfahrens gemäß § 227 StPO

1.080

2.408

davon nach einer Wiederaufnahme

2

0

 

Vorgänge nach den §§ 353, 362 und 363a StPO werden nur bei Anfall bei den Rechtsmittelgerichten erfasst, deren Ausgang wird hingegen nicht gespeichert.

Zu 2:

Im Jahr 2013 wurden bei Finanzposition 1-6421.200 Beiträge zu Verteidigungskosten insgesamt 1,510.341,83 Euro ausbezahlt.

Zu 3:

Die Reform der Regelung des Verteidigerkostenbeitrages nach § 393a StPO stellt eine langjährige Forderung der Rechtsanwaltschaft dar. Grundsätzlich kann dazu ausgeführt werden, dass das Bundesministerium für Justiz einer moderaten Erhöhung der Beiträge grundsätzlich durchaus aufgeschlossen gegenübersteht. Aus diesem Grund wird mit dem am 7. Mai 2014 zur allgemeinen Begutachtung versandten Entwurf eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014 auch eine Verdoppelung der Höchstbeiträge vorgeschlagen (Art. 1 Z 39).

Da es sich um einen Pauschalbeitrag handelt, soll dieser nicht die gesamten Verteidigerkosten decken, sondern lediglich einen Teilbetrag davon, welcher unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers (Abs. 1 dritter Satz) festzusetzen ist. Eine Verpflichtung, dem Freigesprochenen sämtliche (oder auch nur bestimmte) Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, ist weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (Lendl, WK-StPO § 393a Rz 13).

Zu 4 und 5:

Im Berichtsjahr 2013 haben 186 Personen Entschädigungsanträge nach dem StEG 2005 gestellt. 32 dieser Anträge mussten zur Gänze abgelehnt werden, in 154 Fällen wurden die Forderungen ganz oder teilweise als berechtigt anerkannt.

Zu 6 und 7:

Im Jahr 2013 wurden bei Finanzposition 1-6921.903 Zahlungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz insgesamt 1,236.047,50 Euro ausbezahlt. In wie vielen Fällen vom Mäßigungsrecht des Bundes Gebrauch gemacht wurde, ist mangels gesonderter statistischer Erfassung automationsunterstützt nicht auswertbar.

Zu 8 und 9:

Aus rechtsstaatlicher Sicht  ist zur Begrenzung des immateriellen Schadenersatzes nach dem Strafrechtlichen  Entschädigungsgesetz 2005 durch das Budgetbegleitgesetz 2011 zunächst auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu diesem Bundesgesetz, 981 BlgNR 24. GP 70, zu verweisen. Demnach sind Haftungsgrenzen in Haftpflichtgesetzen, die eine vom Verschulden unabhängige Haftung statuieren, „nicht unüblich“.

Die Begrenzung des immateriellen Schadenersatzes für die verschuldensunabhängige Haftung nach dem StEG 2005 verstößt nach meinem Dafürhalten weder gegen die Anforderungen des rechtsstaatlichen Prinzips nach Art. 18 Abs. 1 B-VG noch gegen die völkerrechtlichen Grundlagen des Menschenrechtsschutzes. Ich meine, dass Österreich mit seinen im Jahre 2005 reformierten Regeln trotz dieser Einschränkungen im internationalen Vergleich nach wie vor im Vorderfeld liegt.