4/ABPR XXV. GP

Eingelangt am 02.05.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten Mag. Beate Meinl‑Reisinger, Kolleginnen und Kollegen haben am 19. März 2014 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 4/JPR betreffend Interpellationsrecht der Abgeordneten zum Nationalrat gestellt. Darin wird die Anfragebeantwortung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst Dr. Josef Ostermayer, 391/AB XXV. GP, thematisiert.

Zu den Fragen 1 bis 3:

Nach § 89 GOG ‑ NR steht jedem/jeder Abgeordneten das Recht zu, an die Präsidentin des Nationalrates schriftliche Anfragen zu richten. Diese können nach herrschender Auffassung nur den geschäftsordnungsmäßigen Wirkungsbereich der Präsidentin des Nationalrates betreffen.

Als Präsidentin des Nationalrates habe ich in diesem Zusammenhang einerseits darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Weiters obliegt der Präsidentin des Nationalrates die Vertretung des Nationalrates und seiner Ausschüsse nach außen (§§ 13 Abs. 1 und 6 GOG ‑ NR).

Die Beurteilung der gegenständlichen Anfragebeantwortung durch den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst Dr. Josef Ostermayer zählt jedoch nicht zum Wirkungsbereich der Präsidentin des Nationalrates.

Die vorzunehmenden rechtlichen Beurteilungen und Interessenabwägungen sind vielmehr vom befragten Mitglied der Bundesregierung im Rahmen der Ministerverantwortlichkeit zu vertreten. Der Nationalrat übt ihm gegenüber seine Rechte im Wege der Wahrnehmung der Instrumente der Besprechung einer Anfragebeantwortung (§ 92 GOG ‑ NR), des Misstrauensvotums (Art. 74 B-VG) und der Ministeranklage (Art. 142 Abs. 2 lit. b B-VG) aus.


Zu den Fragen 4 und 5:

Das Interpellationsrecht ist ein wesentliches in der Bundesverfassung und in der Geschäftsordnung des Nationalrates verankertes Kontrollinstrument. Als Präsidentin des Nationalrates trete ich daher stets für die Wahrung dieses Instituts ein.

Ich habe die Wichtigkeit der Kontrollfunktion des Nationalrates und insbesondere auch des Interpellationsrechts öffentlich immer wieder zum Ausdruck gebracht. Daher habe ich mich in der Vergangenheit wiederholt dafür ausgesprochen, die Kontrollrechte des Parlaments zu verbessern. Ein Aspekt dabei war, Abgeordneten auf Verlangen das Recht einzuräumen, von Mitgliedern der Bundesregierung eine ergänzende Anfragebeantwortung zu fordern. Diese und auch andere Vorschläge der Fraktionen waren Gegenstand der Beratungen des Geschäftsordnungskomitees. Weiters habe ich in der vergangenen Gesetzgebungsperiode die Präsidialkonferenz mit Themen der Beantwortungspraxis bei den Anfragebeantwortungen befasst (vgl. z.B. Protokoll der Präsidialkonferenz 23/II NR vom 19. Februar 2010, 29/II NR vom 12. Mai 2010 und 73/II NR vom 19. April 2013). Ich behalte mir auch in Zukunft vor, derartige Fragestellungen in der Präsidialkonferenz zu behandeln.

Schließlich möchte ich an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass in der letzten Gesetzgebungsperiode Reformen im Bereich des Interpellationsrechts gelungen sind. So wurde die Fragestunde neu gestaltet und schriftliche Anfragen an die Bundesregierung oder ihre Mitglieder können nun nicht mehr nur innerhalb einer Tagung des Nationalrates eingebracht werden, sondern auch in der tagungsfreien Zeit. Beide Novellen der Geschäftsordnung wurden einstimmig beschlossen.

Ergänzend dazu weise ich auf die Beantwortung der Anfrage 3/JPR in 2/ABPR, XXV. GP hin.