67/BAESM XXV. GP

Eingebracht am 17.08.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

 

 

 

 

Europäischer Stabilitätsmechanismus

Vorlage des Bundesministers für Finanzen

 

Titel/Gegenstand:

Adoption of the proposal by the Managing Director for a financial assistance facility agreement with the Hellenic Republic

(Annahme eines Vorschlages des Geschäftsführenden Direktors für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität mit der Hellenischen Republik)

Datum:

19. August 2015

Sicherheitseinstufung durch die Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus:

Vertraulich

Dringlichkeit:

Die besondere Dringlichkeit gemäß § 32h Abs. 2 GOG-NR ist gegeben. Die Beschlussvorlage betreffend den Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität mit der Hellenischen Republik (siehe Anlage 1) wurde vom ESM am 15. August 2015 um 00:04 Uhr übermittelt; die Sitzung des ESM-Gouverneursrates, in der die Beschlussvorlage behandelt wird, ist für den 19. August 2015 um 19:00 Uhr angesetzt - sie wurde gemäß Art. 3 Abs. 3 der Satzung des ESM dringlich anberaumt. Ohne Dringlichkeitsverfahren kann daher nicht sichergestellt werden, dass die Ermächtigung zeitgerecht erfolgt.

Beschlussfassung im ESM-Gouverneursrat:

19. August 2015

Nationale Rechtsgrundlage für die Übermittlung:

Gemäß § 32h Abs. 1 Z 4 GOG-NR kann der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten aufgrund einer Vorlage gemäß § 74e Abs. 1 Z 1 und 2 GOG-NR den österreichischen Vertreter im ESM ermächtigen, einer Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ESM-Vertrag zuzustimmen. In Fällen besonderer Dringlichkeit gemäß § 32h Abs. 2 GOG-NR ist der Ausschuss unverzüglich einzuberufen.

Ermächtigung durch den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32h Abs. 1Z 1-5 GOG-NR erforderlich:

Ja


Beschluss-Aviso des österreichischen Vertreters im ESM-Gouverneursrat:

Zustimmung

Kurzbeschreibung und Erläuterungen:

Hintergrund

Der ESM-Gouverneursrat hat am 17. Juli 2015 beschlossen, Griechenland grundsätzlich Stabilitätshilfe zu gewähren. Gemäß Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag überträgt der Gouverneursrat im Falle eines solchen Beschlusses der Europäischen Kommission die Aufgabe, mit dem betroffenen ESM-Mitglied ein Memorandum of Understanding (MoU), welches die Auflagen der Finanzhilfefazilität enthält, auszuhandeln. Gleichzeitig arbeitet der Geschäftsführende Direktor des ESM einen Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität (FFA) aus, der unter anderem die Finanzierungsbedingungen sowie die gewählten Instrumente enthält. Der Vorschlag ist vom ESM-Gouverneursrat anzunehmen. Gemäß Art. 5 Abs. 6 lit. f ESM-Vertrag fasst der Gouverneursrat den Beschluss zur Wahl der Instrumente und Festlegung der Finanzierungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen.

Gemäß § 32h Abs. 1 Z 4 GOG-NR benötigt der österreichische Vertreter im ESM-Gouverneursrat eine Ermächtigung durch den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten, um diesem Beschluss zustimmen zu können; aufgrund der besonderen Dringlichkeit kommt in diesem Fall § 32h Abs. 2 GOG-NR zur Anwendung.

Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität

Im Rahmen der Verhandlungen über ein MoU haben die Institutionen den Netto­Finanzierungsbedarf Griechenlands über den geplanten Programmzeitraum (d.h. August 2015 bis August 2018) auf rund 86 Mrd. Euro geschätzt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

      bis zu 25 Mrd. Euro zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Rekapitalisierung bzw. Abwicklung von griechischen Banken,

      rund 54 Mrd. Euro für den öffentlichen Schuldendienst (d.h. Zins- u. Tilgungszahlungen),

      rund 15 Mrd. Euro zur Beseitigung von öffentlichen Zahlungsrückständen sowie zur Stärkung öffentlicher Bargeldreserven;

      demgegenüber stehen Primärüberschüsse in Höhe von 2 Mrd. Euro sowie Privatisierungserlöse in Höhe von 6 Mrd. Euro.

Der Betrag zur Bedeckung des öffentlichen Schuldendienstes beinhaltet auch die Rückzahlung des vom EFSM im Rahmen der Brückenfinanzierung gewährten Darlehens in Höhe von rund 7 Mrd. Euro, welche aus Mitteln der ersten ESM-Tranche erfolgen soll.

Laut den Institutionen baut der ermittelte Betrag auf plausiblen Wachstums- sowie Fiskalannahmen auf und beinhaltet darüber hinaus Spielräume für unvorhergesehene Ereignisse. Ein weiteres Engagement des IWF, höher als erwartete Privatisierungserlöse bzw. eine früher als erwartete Rückkehr an die Kapitalmärkte würde zudem den vom ESM zu leistenden Betrag reduzieren.

Der ESM verfügte zum 31. Juli 2015 über eine Vergabekapazität (Forward Commitment Capacity) in Höhe von 455,31 Mrd. Euro. Der nun vorgesehene Maximalbetrag entspricht rund 19% dieser Vergabekapazität.

Vor diesem Hintergrund sieht der Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors des ESM für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität mit der Hellenischen Republik [siehe Anlage 2) folgende Konditionen vor:

-        Die Stabilitätshilfe wird in Form eines Darlehens vergeben.

-        Die Stabilitätshilfe beträgt bis zu 86 Mrd. Euro und soll zur allgemeinen Finanzierung des öffentlichen Sektors sowie zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Rekapitalisierung bzw. Abwicklung von Banken dienen.


-        Die maximale durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt 32,5 Jahre.

-        Die Stabilitätshilfe steht bis spätestens 20. August 2015 zur Verfügung.

-        Die Marge beträgt 10 Basispunkte.

-        Jede Auszahlung ist mit einer einmaligen Service-Gebühr in Höhe von 50 Basispunkten verbunden, die direkt von der Auszahlung abgezogen wird.

-        Die jährliche zu entrichtende Service-Gebühr beträgt 0,5 Basispunkte; zudem ist eine Bereitstellungsgebühr zu bezahlen.

-        Die Rückzahlungen erfolgen amortisierend oder endfällig.

-        Auszahlungen sind an die Erfüllung wirtschaftspolitischen Auflagen geknüpft.

Nach Annahme des Vorschlags für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität durch den ESM-Gouverneursrat ist in Folge die konkrete Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität gemäß Art. 13 Abs. 5 ESM-Vertrag durch das ESM-Direktorium zu billigen.

Am 13. August 2015 wurde dem Parlament bereits ein erster Entwurf des Vorschlages des Geschäftsführenden Direktors für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität mit der Hellenischen Republik zur Information übermittelt. Der nun zur Abstimmung stehende Vorschlag weist gegenüber dem bereits übermittelten nur geringfügige Änderungen auf (siehe Anlage 3 zur Information).



Antrag:

Antrag des Bundesministers für Finanzen an den Ständigen Unterausschuss in ESM- Angelegenheiten auf Ermächtigung zur Zustimmung zu einem Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität mit der Hellenischen Republik nach Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ESM-Vertrag gemäß § 32h Abs. 1 Z 4 GOG-NR.

Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten wolle beschließen:

„Der österreichischen Vertreterin oder dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus wird die für die Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität mit der Hellenischen Republik nach Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ESM- Vertrag im Sinne der Anlagen 1 und 2 erforderliche Ermächtigung gemäß § 32h Abs. 1 Z 4 GOG- NR erteilt".



Anlage 1: Beschlussvorlage des ESM-Gouverneursrates betreffend den Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität mit der Hellenischen Republik


 

 

 

Anlage 2: Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität mit der Hellenischen Republik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die nicht-deutschsprachigen Teile dieser ESM-Vorlage stehen im gescannten Original als Image zur Verfügung.