63/BI XXV. GP

Eingebracht am 10.12.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

 

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

"Mehr RECHTE für Tiere!"

Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Das Tierschutzgesetz ist Bundesgesetz.

Daher besteht Bundeskompetenz.

 

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 12.143 BürgerInnen mit ihrer Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

ANLIEGEN:

Der Nationalrat wird ersucht, den Straftatbestand der Tierquälerei zu verschärfen:

ü  Erhöhung des Strafrahmens für den Tatbestand der Tierquälerei (darunter fällt auch die mutwillige Tötung eines Wirbeltieres,- somit auch die nur fahrlässige Herbeiführung des Todes durch Vernachlässigung) bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe!
Tierquälerei ist kein Fall für das Bezirksgericht, sondern gehört auf das Landesgericht!

ü  Verbot nicht artgerechter Haltung von exotischen Tieren im privaten Bereich. ( Schlangen, Vogelspinnen)

Die original unterschriebenen Unterstützungserklärungen dieser Bürgerinitiative bitte per Post retournieren an:

Günter Pfurtscheller
Mareschplatz 4/1, 1150 Wien
oder an:

RA Dr. Astrid Wagner
Himmelpfortgasse 10, 1010 Wien

 

(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)


Tierschutz endlich ernst nehmen! Tierquälerei ist kein Fall fürs Bezirksgericht!

Zur derzeitigen Rechtslage in Österreich:

Das Bundestierschutzgesetz formuliert in seinem § 5 den Tatbestand der Tierquälerei wie folgt: „Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“ Der Straftatbestand der Tierquälerei ist im § 222 StGB geregelt: das Strafmaß beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe.

Wer die Berichterstattung aufmerksam verfolgt, wird bestätigen, dass sich Fälle von Tierquälerei und mutwilliger Tötung von Tieren in den letzten Jahren leider häufen. Erst vor wenigen Wochen haben Jugendliche einen kleinen Dackel zu Tode getreten; vor wenigen Tagen wurde ein Frischling im Lainzer Tiergarten qualvoll erdrosselt. Diese Täter können mit außerordentlicher Milde der Gerichte rechnen: Es werden in der Regel derart geringe Strafen verhängt, dass diese auch nicht im Strafregister aufscheinen; das Fortkommen der Täter soll nur ja nicht wegen ihres „jugendlichen Schurkenstücks“ gefährdet werden. Kein Wunder also, wenn bei manchen Menschen der Respekt vor dem Leben und der körperlichen Integrität eines Tieres kaum ausgeprägt ist.

Aber auch jene Personen, die Tiere aus rein kommerziellen Interessen quälen oder deren Tod in Kauf nehmen - Stichworte: „Welpenmafia“, Qualzucht, Zucht auf Aggressivität - können mit der Milde des Gesetzgebers rechnen. Der österreichische Tierschutz in der derzeitigen Form ist jedenfalls nicht geeignet, diese Leute abzuschrecken.

Unsere Forderung an den Gesetzgeber:

Die derzeitige Strafdrohung von bis zu einem Jahr ist viel zu gering. Tierquälerei darf kein Fall fürs Bezirksgericht sein - solche Rohheiten gehören vor das das Landesgericht. Die Strafdrohung sollte daher auf bis zu drei 3 Jahren Freiheitsstrafe hinaufgesetzt werden!

Ein Blick ins deutsche Nachbarland zeigt, dass es auch anders geht: im deutschen Tierschutzgesetz wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Selbstverständlich soll der Resozialisierungsgedanke immer im Vordergrund stehen. Das Strafgesetz hat jedoch auch pädagogische Funktion: solange die Strafdrohungen bei Tierquälerei derart gering sind, dass die Fälle beim Bezirksgericht abgehandelt werden, werden Menschen heranwachsen, denen es an Respekt vor fremden Leben fehlt. Eine Erhöhung des Strafmaßes würde zu einer Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung beitragen. Immerhin wird Tierquälerei in der l-CD 10 als Symptom der Störung des Sozialverhaltens (F-91) beschrieben.

Der Zusammenhang zwischen Gewalt gegen Tiere und zwischenmenschlicher Gewalt ist erwiesen. Wer Tiere quält, wird auch vor Gewalt gegen Menschen nicht zurückschrecken.

Tierschutz bedeutet daher letztlich auch Menschenschutz - und sollte daher ernst genommen werden!