83/BI XXV. GP

Eingebracht am 16.07.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz

angenommen:

 

Das Mietrechtsgesetz ist ein Bundesgesetz, es erstreckt seinen Wirkungsbereich auf das gesamte   Bundesgebiet. Derzeit regelt § 39 MRG die Bestimmungen über die Schlichtungsstelle, diesbezügliche  Änderungen müssen somit von der Bundesgesetzgebung beschlossen werden.

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 592- BürgerInnen mit ihrer Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

ANLIEGEN: Eine Schlichtungsstelle trifft Entscheidungen in vielen Mietrechtsangelegenheiten. Es werden Betriebskosten und Mietzinse überprüft, die dringend notwendige Durchführung von Erhaltungsarbeiten aufgetragen und Kautionsabrechnung geprüft. Schlichtungsstellen werden durch Gesetz eingerichtet und treffen in einem einfachen und ohne große Förmlichkeiten geführten Verfahren bindende Entscheidungen. Derzeit existieren miet- und wohnrechtliche Schlichtungsstellen nur in 11 größeren Städten Österreichs wie zum Beispiel Wien, Graz und Klagenfurt. Derzeit ist es so, dass nur Bürger welche in diesen 11 Gemeinden wohnhaft sind die Schlichtungsstelle (kostenlos) nutzen dürfen, der Rest muss sich an die Bezirksgerichte wenden und bereits bei Antragstellung 78.- Euro bezahlen, diese Bürger werden dadurch nicht gleichbehandelt. Die Einrichtung von bezirksübergreifenden Schlichtungsstellen wäre zumindest ein weiterer Ansatz hin zu einem leistbaren, kostenbewussten und fairen Wohnen.

 

Die derzeit bestehenden Schlichtungsstellen sollen auf jeden Fall erhalten bleiben, der Begriff Gemeinde gehört jedoch ergänzt und das Betätigungsfeld einer Schlichtungsstelle auch bezirksübergreifend, also über mehrere Bezirke hinweg, erweitert werden.

 

Der Nationalrat wird ersucht, dieses Thema aufzugreifen und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung von bezirksübergreifenden Schlichtungsstellen zu schaffen.

(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)