83/BI XXV. GP
Eingebracht am 16.07.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bürgerinitiative
|
Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz angenommen:
Das Mietrechtsgesetz ist ein Bundesgesetz, es erstreckt seinen Wirkungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet. Derzeit regelt § 39 MRG die Bestimmungen über die Schlichtungsstelle, diesbezügliche Änderungen müssen somit von der Bundesgesetzgebung beschlossen werden. |
|
Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 592- BürgerInnen mit ihrer Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)
|
|
Die derzeit bestehenden Schlichtungsstellen sollen auf jeden Fall erhalten bleiben, der Begriff Gemeinde gehört jedoch ergänzt und das Betätigungsfeld einer Schlichtungsstelle auch bezirksübergreifend, also über mehrere Bezirke hinweg, erweitert werden.
Der Nationalrat wird ersucht, dieses Thema aufzugreifen und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung von bezirksübergreifenden Schlichtungsstellen zu schaffen. |
(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)