94/BI XXV. GP

Eingebracht am 25.01.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Parlamentarische Bürgerinitiative

 

 

 

 betreffend:

 Entstaatlichung des ORF und Abschaffung der ORF- Gebühren

 Sowie gegen die Einführung einer ORF-Haushaltsabgabe

 

 

 

 Seitens der Einbringer wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender

 Hinsicht angenommen:

 Die erforderliche Änderung des ORF-Gesetztes (Bundesgesetz über den österreichischen

 Rundfunk, BGBL.NR 379/1984 i.d.g.F.) und des Rundfunk-Gebühren-Gesetzes

 (BGBL. I. Nr. 159/1999 i.d.g.F) fallen in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

 

 

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 572 Bürger mit Ihrer Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

 

 

 Anliegen:

 Der Nationalrat wird ersucht, eine Änderung des ORF-Gesetzes und des

 Rundfunk-Gebühren-Gesetzes zu erwirken, indem der ORF entstaatlicht wird und die

 ORF-Gebühren ersatzlos abgeschafft werden, sowie keine ORF-Haushaltsabgabe, o.ä

  beschlossen wird.

 

 

 


Erläuterungen:

 

 

Der ORF wurde im Jahr 2002 von einer selbständigen Anstalt öffentlichen Rechts in eine Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt. Diese ORF-Stiftung besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und wurde vom Bund, also aus Steuergeldern, mit einem Widmungs-Kapital von € 200.000.000 ausgestattet.

Organe des ORF sind der Generaldirektor, der Stiftungsrat (35 Mitglieder zur Überwachung der Geschäftsführung ähnlich einem Aufsichtsrat), der Publikumsrat (35 Mitglieder zur Wahrung der Hörer- und Seherinteressen) und die Prüfungskommission (2 Mitglieder zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes). Die Besetzung der Organe erfolgt praktisch ausschließlich nach (partei-) politischen Interessen.

 

Zweck der ORF-Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks.

Finanziert wird der ORF aus einer bunten Mischung von Gebühren und Abgaben sowie dem Programm-Entgelt.

 

Versorgungsauftrag

Der ORF ist verpflichtet, alle empfangsberechtigten Einwohner Österreichs mit Rundfunk zu versorgen.

Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und

·         die Sicherung der Objektivität

·         die Unparteilichkeit der Berichterstattung

·         der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie

·         die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks

 

die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen des ORF-Gesetzes zu gewährleisten.

Der öffentlich rechtliche Kernauftrag ist im § 4 des ORF-Gesetzes ausführlich definiert, desgleichen ist laut Gesetz ein Qualitäts-Sicherungssystem gefordert.

Der ORF wird nach wie vor für parteipolitische Interessen genutzt und dafür werden die Zuseher/Zuhörer auch noch kräftig zur Kasse gebeten. Und weil das Geld scheinbar niemals ausreicht, um die vielen Münder beim ORF zu füttern, wird sogar die Einführung einer Zwangsabgabe für alle Steuerzahler diskutiert, auch wenn diese gar kein Interesse an den ORF-Programmen haben oder auch gar keinen Fernseher besitzen. Diese sogenannte Haushaltsabgabe wäre nichts anderes als eine zusätzliche Steuer, damit alle Österreicher die Zwangsbeglückung durch den ORF auch mitfinanzieren.

Unsere Forderung ist es daher, den ORF zu entstaatlichen und die ORF-Gebühren abzuschaffen, denn nur dann ist eine parteipolitische Unabhängigkeit sowie ein freier Wettbewerb sichergestellt. Die dringend nötige Sanierung des Österreichischen Staatshaushaltes erfordert eine klug gemachte Entstaatlichung des ORF bei einer gleichzeitigen Entlastung der Gebührenzahler.

Konkret könnte der ORF von einer Stiftung öffentlichen Rechts in eine privatrechtliche Gesellschaft (Genossenschaft oder Aktiengesellschaft mit breiter Streuung der Anteile/Aktien) umgewandelt werden. In der Folge könnte sich der ORF - wie alle anderen Privatsender - im Wettbewerb bewähren.

Statt dauernd neue Steuern/Gebühren/Abgaben zu erfinden oder bestehende Steuern zu erhöhen, sollten solche Reformen überlegt werden.