DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015 – WRN 2015), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2014 12 18
Josef Saller Ana Blatnik
Schriftführung Präsidentin des Bundesrates