1176 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Fernsprechentgeltzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, in der Fassung der Kundmachung 88/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.“

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

           1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

           2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“

3. In § 6 wird in der Überschrift die Wortfolge „sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages“ angefügt.

4. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“

5. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten am 1. September 2016 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2016 in Kraft gesetzt werden.“