1659 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz über den Verzicht des Bundes auf den die Abschlagszahlung übersteigenden Anteil der Forderungen gegen den Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ (SvK-Verzichtsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ermächtigung zum Verzicht

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, auf Forderungen des Bundes gegenüber dem Fonds „Sondervermögen Kärnten“, eingerichtet mit Kärntner Landesgesetz vom 4. Mai 2016, LGBl. Nr. 28/2016, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 bis zu einem Betrag von insgesamt 1.710.000.000 EUR (in Worten: eine Milliarde siebenhundertzehn Millionen Euro) zu verzichten.

Voraussetzungen für den Verzicht

§ 2. Der Verzicht ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Bund vom Land Kärnten als Abschlagszahlung zur Bereinigung der Forderungen aus der Liquidation des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ zumindest einen Betrag in Höhe von 67.000.000 EUR (in Worten: siebenundsechzig Millionen Euro) seiner dem Land und dem Fonds bekannt gegebenen Forderungen erhält.

Gebühren und Abgaben

§ 3. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Davon umfasst sind auch Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht

§ 4. Insoweit in diesem Bundesgesetz abgabenrechtliche Tatsachen in Bezug auf die durch das Gesetz betroffenen Rechtsträger offenbart werden, ist § 48a Abs. 1 bis 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 nicht anzuwenden und ist ein zwingendes öffentliches Interesse gemäß § 48a Abs. 4 lit. b BAO gegeben.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.